1. Erhöhte Investitionszulagen von 25 v.H. und 30 v.H. im Fertigungsbereich und in der betrieblichen Forschung oder Entwicklung können dem Investor nur gewährt oder belassen werden, wenn die Wirtschaftsgüter dem erhöht begünstigten Zweck mindestens drei Jahre dienen.
2. Der Dreijahreszeitraum beginnt in dem Zeitpunkt, in dem das Wirtschaftsgut tatsächlich im Fertigungs- oder Forschungsbereich eingesetzt wird. Dieser Zeitraum ist auch maßgebend für die Frage, ob der Investor Grundlagenforschung betrieben hat.
3. Erhebt der Investor gegen eine Entscheidung des FA, mit der Investitionszulagen für mehrere Wirtschaftsgüter abgelehnt worden sind, zunächst nur für einen Teil der Wirtschaftsgüter Klage, so können nachträglich die restlichen Wirtschaftsgüter nicht mehr in das Klageverfahren einbezogen werden.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1977 II Seite 790 BFHE S. 89 Nr. 123, IAAAB-01160
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