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BFH Urteil v. - IV R 12/73 BStBl 1976 II S. 710

Gesetze: EStG (1965/1971/1974) § 34c Abs. 4FlaggRG (vom ) § 1FlaggRG (vom ) SchRegO (1951) § 4FlaggRG (vom ) § 10

Leitsatz

Auch nach § 34c EStG 1965 bis 1971 waren die Einkünfte aus dem Betrieb ausländischer Handelsschiffe, d.h. von Schiffen, die unter ausländischer Flagge fuhren und in ein ausländisches Schiffsregister eingetragen waren, nicht tarifbegünstigt. (Vgl. hierzu die Neufassung des § 34c Abs. 4 im EStG 1974).

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1976 II Seite 710
BFHE S. 473 Nr. 119,
ZAAAB-01030

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BFH, Urteil v. 05.08.1976 - IV R 12/73

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