1. Eine Beschwerde, die ohne die nach dem BFH-Entlastungsgesetz vorgeschriebene Prozeßvertretung eingelegt wird, ist unwirksam; ihre nachträgliche Genehmigung durch einen zugelassenen Vertreter wirkt nicht auf den Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung zurück.
2. Auf den Lauf einer Rechtsmittelfrist hat es grundsätzlich keinen Einfluß, daß ein Verfahrensbeteiligter nach Zustellung des Urteils zunächst eine Berichtigung des Tatbestandes (FGO § 108 Abs. 1) beantragt.
3. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (FGO § 56) kann nicht gewährt werden, wenn ein Verfahrensbeteiligter ohne die vorgeschriebene Prozeßvertretung ein Rechtsmittel einlegt, obwohl er in der Rechtsmittelbelehrung auf die Notwendigkeit einer Vertretung hingewiesen wurde.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1977 II Seite 291 BFHE S. 171 Nr. 121, QAAAB-00959
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