1. Wird die versäumte Rechtshandlung binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses nachgeholt, so kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Amts wegen gewährt werden, wenn die Tatsachen, aus denen sich das fehlende Verschulden des Steuerpflichtigen oder seines Prozeßbevollmächtigten ergibt, gerichtsbekannt sind.
2. Eine Verzögerung in der Postbeförderung, die darauf beruht, daß das Postflugzeug Berlin - München wegen Bodennebels nicht landen kann, braucht sich ein Verfahrensbeteiligter nicht als Verschulden anrechnen zu lassen.
3. Für Reparaturaufwand wird eine Investitionszulage nicht gewährt.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1977 II Seite 246 BFHE S. 15 Nr. 121, EAAAB-00937
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