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BFH Urteil v. - VI R 7/76 BStBl 1977 II S. 240

Gesetze: EStG (1971) § 33a Abs. 2 Satz 3

Leitsatz

1. Die Unterbringung des Kindes eines italienischen Gastarbeiters im Heimatland ist im Rahmen des EStG § 33a Abs. 2 S. 3 als zwangsläufig anzusehen, wenn das Kind im schulpflichtigen Alter steht und die Unterbringung erfolgt, um ihm den Besuch einer italienischen Volksschule zu ermöglichen.

2. Wird das Kind im Heimatland bei nahen Angehörigen untergebracht, muß der Steuerpflichtige darlegen und nachweisen, wodurch ihm im Verhältnis zu einer Unterbringung des Kindes in seinem Haushalt in Deutschland Mehraufwendungen entstanden sind.

Fundstelle(n):
BStBl 1977 II Seite 240
BFHE S. 41 Nr. 121,
KAAAB-00935

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BFH, Urteil v. 07.12.1976 - VI R 7/76

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