1. Hat ein Erfinder für die Auswertung seiner Patente Lizenzen vergeben und stellt die Ausübung seiner Rechte aus den Lizenzverträgen schon für sich allein eine freiberufliche Tätigkeit dar, so wird die Tätigkeit, aus der die Lizenzeinkünfte "herrühren", dort persönlich ausgeübt (DBA Art. 7 des deutsch-italienischen Doppelbesteuerungsabkommens - Italien), von wo aus der Erfinder seine Rechte aus den Lizenzverträgen geltend macht.
2. Die Verlegung eines Wohnsitzes eines freiberuflich tätigen Erfinders in das Ausland führt zur Auflösung der in den Patenten ruhenden stillen Reserven wegen Betriebsaufgabe, wenn durch die Wohnsitzverlegung das inländische Besteuerungsrecht entfällt.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1977 II Seite 76 BFHE S. 225 Nr. 120, CAAAB-00874
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