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BFH Urteil v. - VI R 216/72 BStBl 1976 II S. 694

Gesetze: EStG § 19 Abs. 1EStG § 24 Nr. 1aLStDV § 2 Abs. 2, 3VVG §§ 74 ff.VVG §§ 179 ff.

Leitsatz

1. Versicherungsprämien, die ein Arbeitgeber für einen Kfz-Unfallversicherungsvertrag leistet, um Betriebsangehörige und betriebsfremde Personen gegen Gesundheitsschädigungen bei Kraftfahrzeugunfällen auf Dienstreisen pauschal durch eine Personen- und Summenversicherung zu versichern, sind bei den Arbeitnehmern nicht lohnsteuerpflichtig, wenn ihnen kein unentziehbarer Rechtsanspruch auf die Leistungen aus der Versicherung zusteht.

2. Tagegelder, die aufgrund einer solchen Versicherung an den Arbeitgeber geleistet und an die Arbeitnehmer als Versicherte weitergeleitet werden, sind regelmäßig lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn, wenn sie keinen steuerfreien Ersatz z.B. für Schmerzensgeld und nicht von anderer Seite steuerfrei ersetzte Aufwendungen zur Beseitigung von Unfallfolgen darstellen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1976 II Seite 694
BFHE S. 247 Nr. 119,
VAAAB-00807

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BFH, Urteil v. 13.04.1976 - VI R 216/72

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