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BFH Urteil v. - I R 66/75 BStBl 1976 II S. 680

Gesetze: FGO § 100 Abs. 2 Satz 2, Abs. 1 Satz 1ZPO § 418

Leitsatz

1. Hat das Finanzamt den Einspruch zu Unrecht als unzulässig abgewiesen, ohne die nachgereichte Einkommensteuererklärung zu prüfen, so kann das FG die Einspruchsentscheidung aufheben und die Sache an das Finanzamt zur sachlichen Entscheidung über den Einspruch zurückverweisen; die Einspruchsentscheidung kann alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein.

2. Zur Beweiskraft des Eingangsstempels des Finanzamts.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1976 II Seite 680
BFHE S. 368 Nr. 119,
QAAAB-00797

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BFH, Urteil v. 07.07.1976 - I R 66/75

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