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BFH Urteil v. - IV R 189/71 BStBl 1976 II S. 472

Gesetze: GG Art. 3 Abs. 1GemV § 6 Abs. 2 Satz 1GemV § 7 Abs. 1GemV § 9 Abs. 1 Nr. 11KStDV § 14 Abs. 1KStG § 4 Abs. 1 Nr. 6, 8

Leitsatz

Führt ein gemeinnütziger Verein gesellige Veranstaltungen durch und gibt er im Zusammenhang damit Festschriften heraus, die durch Werbeanzeigen finanziert werden, so können die Verluste aus den Veranstaltungen mit den Gewinnen aus der Herausgabe der Festschriften nicht ausgeglichen werden; die Gewinne sind vielmehr unverkürzt der Besteuerung zugrunde zu legen.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BStBl 1976 II Seite 472
BFHE S. 346 Nr. 118,
OAAAB-00695

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BFH, Urteil v. 04.03.1976 - IV R 189/71

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