1. Der Senat hält daran fest, daß die schenkweise Zuwendung eines Kommanditanteils zwar dem Grunde nach eine eigenen Einkunftsquelle des Bedachten in Gestalt eines Mitunternehmeranteils begründen kann, daß aber nur der diesem Mitunternehmeranteil angemessene Gewinnanteil originäre Einkünfte des Bedachten begründet (Beschluß des Großen Senats des , BFHE 106, 504, BStBl II 1973, 5).
2. Der Senat hält auch daran fest, daß der tatsächliche Wert des unentgeltlich erworbenen Gesellschaftsanteils (i.S. des ) gleich dem Buchwert des Kapitalanteils ist, wenn der Vater sich das Recht vorbehalten hat, das Gesellschaftsverhältnis zu kündigen, das Unternehmen allein fortzuführen und das Kind mit dem Buchwert seines Kapitalanteils abzufinden ( , BFHE 110, 357, BStBl II 1974, 51).
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Fundstelle(n): BStBl 1976 II Seite 374 BFHE S. 311 Nr. 118, FAAAB-00646
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