Für die Anwendung des § 14 Abs. 2 Nr. 1 BHG 1964 gilt der Begriff der Betriebstätte im Sinn des § 16 StAnpG. Für die danach erforderliche nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht über Anlagen oder Geschäftseinrichtungen (, BFHE 74, 614, BStBl III 1962, 227) genügt nicht das bloße Tätigwerden eines Vertreters des Unternehmens in Räumen eines Dritten, wenn sich die Verfügungsmacht des Unternehmens über die Räume nicht aus anderen Umständen ergibt. Die bloße Mitbenutzungsmöglichkeit gewährt eine derartige Verfügungsmacht nicht.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1976 II Seite 365 BFHE S. 404 Nr. 118, RAAAB-00642
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