1. Der Herausgeber eines juristischen Informationsdienstes, der sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient, ist nur dann freiberuflich tätig, wenn sich die Mithilfe auf das Zuarbeiten, die Stoffsammlung beschränkt und er selbst sich die abschließende Abfassung der Informationen vorbehält.
2. Die Verwertung eigener schriftstellerischer Erzeugnisse geht über den Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit hinaus, wenn sie sich nach dem Gesamtbild der zu diesem Zweck geschaffenen organisatorischen Einrichtung nicht auf eine der schriftstellerischen Tätigkeit dienende Funktion beschränkt, sondern eine neue Erwerbsgrundlage darstellt. Durch den gewerblichen Massenvertrieb verliert auch eine ihrer Natur nach schriftstellerische Tätigkeit ihren freiberuflichen Charakter.
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Fundstelle(n): BStBl 1976 II Seite 253 BFHE S. 253 Nr. 119, PAAAB-00608
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