Gesetze: AO § 144AO (a. F.) § 396AO (n. F.) § 392FGO § 69 Abs. 3
Leitsatz
Betrifft die nach § 69 Abs. 3 FGO vorzunehmende Prüfung einen Steuerbescheid, der hinterzogene Beträge i.S. des § 144 AO zum Gegenstand seiner Festsetzung hat, so schließt bereits der hinreichende Verdacht einer Steuerhinterziehung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Steuerbescheides bezüglich der Anwendung einer Verjährungsfrist von zehn Jahren aus. Es muß der abschließenden Prüfung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben, ob der Steuerpflichtige eine Steuerhinterziehung begangen hat (Fortführung von , BFHE 107, 168, BStBl 2.1973, 68).
Tatbestand
Fundstelle(n): BStBl 1976 II Seite 250 BFHE S. 526 Nr. 117, VAAAB-00606
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