1. Die Übertragung eines Anteils an einem Nachlaß führt zu einem kraft Gesetzes eintretenden Übergang von Eigentum an einem zum Nachlaß gehörigen Grundstück im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG 1940. Das gilt auch dann, wenn das Grundstück zu einem anderen Nachlaß gehört, in dem erstgenannten Nachlaß aber ein Anteil an dem anderen Nachlaß enthalten ist. Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung (vgl RFHE 12, 71, sowie BFHE 73, 429, 80, 33).
2. Die GrESt ist nach der Gegenleistung für die Erbanteilsübertragung zu berechnen, soweit diese auf das Grundstück entfällt.
3. Steuerschuldner sind der Veräußerer und der Erwerber des Erbanteils.
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.