Der Senat hält daran fest, daß der Wert der Verpflichtung, Wohnungen einem bestimmten Personenkreis mietverbilligt zur Verfügung zu stellen, eine sonstige Leistung im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG darstellt, für deren Bewertung die Spanne zwischen gebundener und freier Miete einen Anhaltspunkt bildet (vgl. Urteile vom II 69/63, BFHE 87, 547, BStBl 3.1967, 203, und vom II R 118/66, BFHE 88, 390, BStBl 3.1967, 427). Die Notwendigkeit, den Wert dieser Mietbindung "mit gebotener Vorsicht" zu ermitteln, rechtfertigt es nicht, diesen Wert bei Unübersichtlichkeit des Wohnungsmarktes mit 0 DM anzusetzen; der Wert der Mietbindung kann auch unter solchen Umständen dem Abzinsungsbetrag entsprechen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1976 II Seite 130 BFHE S. 304 Nr. 117, DAAAB-00544
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