1. Hat das FG im ersten Rechtsgang den Einheitswert und die Vermögensteuer gegenüber dem Einheitswertbescheid und dem Vermögensteuerbescheid herabgesetzt, so sind im zweiten Rechtsgang das FG und der BFH nicht gehindert, den Einheitswert und die Vermögensteuer über die Beträge des erstinstanzlichen finanzgerichtlichen Urteils hinaus bis zur Höhe der angefochtenen Verwaltungsakte zu erhöhen. Das Verbot der Verböserung gilt hinsichtlich der Entscheidung des FG im ersten Rechtsgang nicht.
2. Die vertragliche Verpflichtung eines Elektrizitätsversorgungsunternehmens, zu einem späteren Zeitpunkt die Versorgungsanlagen abzubrechen, kann nur in der entsprechend der Restlaufzeit abgezinsten Höhe berücksichtigt werden. Abbruchkosten für die am Stichtag bestehenden Anlagen können nach den Wertverhältnissen des jeweiligen Stichtags als Betriebsschuld abgezogen werden. Lohnkostensteigerungen, die nach dem jeweiligen Stichtag eintreten, können nicht berücksichtigt werden. Ebensowenig kann der Vermögensverlust in die Rückstellung einbezogen werden.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1976 II Seite 110 BFHE S. 257 Nr. 117, KAAAB-00533
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