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BFH Urteil v. - VI R 39/72 BStBl 1976 II S. 99

Gesetze: Steuerordnung für die Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften vom (i.d.F. der Verordnung vom Sammlung des bremischen Rechts 61 d 1) § 2 Abs. 2

Leitsatz

Erläßt im Lande Bremen das FA einen Bescheid in einer Kirchensteuererlaßsache, für den nicht das FA, sondern die Kirchenbehörde zuständig ist, so ist der Finanzrechtsweg gegeben, soweit die Aufhebung des Bescheides begehrt wird. Steuerordnung für die Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften vom i.d.F. der Verordnung vom (Sammlung des bremischen Rechts 61-d-l) § 2 Abs. 2.

Fundstelle(n):
BStBl 1976 II Seite 99
BFHE S. 327 Nr. 117,
GAAAB-00530

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BFH, Urteil v. 24.10.1975 - VI R 39/72

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