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Anrechnung US-amerikanischer Quellensteuer auf die Gewerbesteuer
[i]FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 14.1.2026 - 10 K 10106/23, NWB JAAAK-10368 Das Schrifttum beschäftigt sich bereits seit Längerem mit der Frage, ob ausländische Quellensteuern in DBA-Fällen nicht nur auf die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer, sondern auch auf die Gewerbesteuer anzurechnen sind. Höchstrichterlich wurde dies bislang nicht entschieden – eine erste Entscheidung des Hessischen FG aus dem Jahr 2020, das eine Anrechnungsverpflichtung unter dem DBA Kanada bejahte, erlangte Rechtskraft. Das FG Berlin-Brandenburg hatte in dem Besprechungsurteil einen ähnlichen Fall zum DBA USA zu entscheiden und erkannte ebenfalls eine Verpflichtung zur Anrechnung (hier: der US-Quellensteuer) auf die Gewerbesteuer (, NWB JAAAK-10368). Diese Urteilsbesprechung stellt die Entscheidungsgründe dar, ordnet diese ein und gibt einen Ausblick auf die weiteren Entwicklungen.
Die deutsche Gewerbesteuer ist eine „Steuer vom Einkommen“ i. S. des DBA USA, so dass aus Art. 23 Abs. 3 Buchst. b DBA USA eine Verpflichtung zur Anrechnung von US-Quellensteuern auch auf die Gewerbesteuer folgt.
Der Methodenartikel (Art. 23 DBA USA) regelt lediglich das „Ob“ der Anrechnung. Das „Wie“ ergibt sich dagegen aus den Vorschriften des inländischen deutschen Steuerrechts. Mangels einer Anrechnungsvorschrift im Gewerbesteuergesetz hat die Anrechnung durch entsprechende Anwendung der § 34c EStG, § 26 KStG zu erfolgen.
Die Feststellung der Anrechnung erfolgt sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach im Gewerbesteuermessbescheid; die eigentliche Anrechnung hat die jeweilige Gemeinde vorzunehmen.