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Strafbewehrte Beihilfe zur Steuerhinterziehung durch Rechtsgutachten
Bei komplexen wirtschaftlichen Vorgängen und zugleich unklarer Rechtslage etwa infolge vorhandener Regelungsdefizite wird von unternehmerisch tätigen Personen häufig vorbeugend rechtlicher Rat in Anspruch genommen, um die steuerrechtliche Unbedenklichkeit eines geplanten Vorhabens bzw. einer Gestaltung durch einen Berater mit entsprechender fachlicher Expertise rechts- und planungssicher gutachterlich klären zu lassen. Haben sich die so präventiv Beratenden – womöglich im eklatanten Widerspruch zum vorher erhaltenen Rechtsgutachten, welches die steuer(straf)rechtliche Unbedenklichkeit behauptet hat – strafbar gemacht, weil die von ihnen eingeholten rechtlichen Auskünfte keine „Freifahrtscheine“ für sie darstellten und nicht per se eine privilegierende Freistellung von ihrer (steuer)strafrechtlich Verantwortlichkeit ermöglichten, stellt sich die Frage, ob und wie auch der Berater selbst – sei als Rechtsanwalt oder Steuerberater – strafrechtlich dafür belangt werden kann. Der für Steuerstrafsachen zuständige 1. Strafsenat des BGH hat jetzt zur Strafbarkeit eines Rechtsanwalts, der mehrere Rechtsgutachten zur steuerlichen Rechtmäßigkeit von sog. Cum-Ex-Geschäften erstellt hatte, Stell...