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BGH Beschluss v. - 2 StR 10/26

Instanzenzug: LG Frankfurt Az: 5/26 KLs 4/25

Gründe

1Das Landgericht hatte den Angeklagten im ersten Rechtsgang wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs in sieben Fällen, davon in einem Fall versucht, unter Einbeziehung der in einer Vorverurteilung festgesetzten Einzelstrafen nach Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und acht Monaten verurteilt und unter Einbeziehung der Einziehungsentscheidung aus der Vorverurteilung die Einziehung des Wertes von Taterträgen in sechsstelliger Höhe angeordnet. Auf die Revision des Angeklagten hatte der Senat dieses Urteil mit Beschluss vom (2 StR 352/23, NStZ 2025, 355) im Einziehungsausspruch geringfügig korrigiert, im Übrigen unter Aufrechterhaltung der Feststellungen im Strafausspruch aufgehoben und die Sache insoweit an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2Nunmehr hat das Landgericht den Angeklagten unter Auflösung der Gesamtstrafe aus der Vorverurteilung und Einbeziehung der dort festgesetzten Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zehn Monaten verurteilt. Nach Einlegung und Begründung seiner hiergegen gerichteten Revision hat der Angeklagte mit Schriftsatz eines seiner Verteidiger vom unter Bezug auf ein beim Landgericht eingereichtes Ersuchen um Verfahrenseinstellung die Mitglieder des Senats, die den Senatsbeschluss vom gefasst hatten, wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, weil er „nicht davon ausgehen [könne], dass die abgelehnten Richtenden nun in ihrer neuen Entscheidung von ihrer fehlerhaften [Rechts-]Auffassung aus dem Beschluss vom abrücken“. Mit Schriftsatz des weiteren Verteidigers vom hat der Angeklagte „die Revision“ zurückgenommen.

31. Das Ablehnungsgesuch des Angeklagten ist nach § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO unzulässig.

4a) Offensichtlich unzulässig ist ein Ablehnungsgesuch, wenn ein abgelehnter Richter oder eine abgelehnte Richterin nicht zur Mitwirkung im Verfahren berufen ist (vgl. , BVerfGE 142, 1, 4 f. mwN). Richter am Bundesgerichtshof Dr. Lutz und Richterin am Bundesgerichtshof Herold, die an der Beschlussfassung vom beteiligt waren, gehören, wie den Verteidigern mitgeteilt worden ist, der Spruchgruppe nicht an, die im zweiten Rechtsgang über die Revision des Angeklagten zu entscheiden hatte.

5b) Offensichtlich unzulässig ist das Ablehnungsgesuch aber auch, soweit der Angeklagte es mit der Beteiligung von Vorsitzender Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Menges, Richter am Bundesgerichtshof Meyberg und Richter am Bundesgerichtshof Schmidt an der Senatsentscheidung vom rechtfertigt. Die Beteiligung an einer Vorentscheidung begründet die Besorgnis der Befangenheit grundsätzlich nicht (vgl. BGH, Beschlüsse vom – 5 StR 209/10, BGHR StPO § 26a Unzulässigkeit 20, und vom – 3 StR 23/18, BGHR StPO § 26a Unzulässigkeit 22, jew. mwN). Die unzureichende Rechtfertigung steht – auch eingedenk der verfassungsrechtlichen Grenzen des § 26a StPO (vgl. , 2 BvR 638/01, BVerfGK 5, 269) – rechtlich einer fehlenden Begründung des Ablehnungsgesuchs gleich (vgl. BGH, Beschlüsse vom – 5 StR 209/10, aaO, und vom – 3 StR 23/18, aaO, jew. mwN). Nach Revisionsrücknahme kann überdies keine Sachentscheidung mehr ergehen.

62. Die Kostenentscheidung betreffend die vom Angeklagten rechtswirksam zurückgenommene Revision ergibt sich aus § 473 Abs. 1 StPO.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2026:250226B2STR10.26.0

Fundstelle(n):
VAAAK-13692