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BGH Beschluss v. - 1 StR 581/25

Instanzenzug: LG Landshut Az: 7 KLs 601 Js 43751/24 (2)

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Bandendiebstahls in acht Fällen, davon in sieben Fällen in Tateinheit mit schwerem Wohnungseinbruchdiebstahl, unter Freispruch im Übrigen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und zwei Monaten verurteilt. Es hat ferner neben der Einziehung sichergestellter, aus Straftaten stammender Schmuckstücke und näher bezeichneter Tatmittel die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 25.287,43 Euro in gesamtschuldnerischer Haftung gegen den Angeklagten angeordnet. Der Angeklagte wendet sich mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision gegen seine Verurteilung. Das Rechtsmittel führt zu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teileinstellung des Verfahrens; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

21. Das Verfahren ist nach § 206a Abs. 1 StPO einzustellen, soweit der Angeklagte im Fall C. II. 10. der Urteilsgründe verurteilt worden ist. Der diesem Fall zugrundeliegende Sachverhalt ist von der Anklage zwar umfasst. Jedoch erstreckt sich die Anklage insoweit nicht auf den Angeklagten; vielmehr sind darin allein die Mitangeklagten M., X. und B. genannt.

32. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend angepasst. Der Wegfall der im Fall C. II. 10. der Urteilsgründe festgesetzten Einzelfreiheitsstrafe von fünf Jahren und vier Monaten lässt angesichts der Einsatzstrafe von sechs Jahren und der weiteren Einzelfreiheitsstrafen von drei Mal fünf Jahren und zehn Monaten, fünf Jahren und acht Monaten, fünf Jahren und sechs Monaten sowie fünf Jahren und drei Monaten sowie des straffen Zusammenzugs der Einzelstrafen den Gesamtstrafenausspruch unberührt. Es ist auszuschließen, dass das Landgericht bei Wegfall der Einzelfreiheitsstrafe von fünf Jahren und vier Monaten eine für den Angeklagten günstigere Gesamtstrafe verhängt hätte. Die Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen hat der Senat mit Blick auf den Wegfall der im Fall C. II. 10. der Urteilsgründe erzielten Beute im Wert von 1.670 Euro entsprechend angepasst. Der namentlichen Benennung der anderen Gesamtschuldner bedarf es nicht ( Rn. 7 mwN). Der Senat hat daher davon abgesehen.

Jäger                         Fischer                         Wimmer

               Leplow               Welnhofer-Zeitler

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2026:160326B1STR581.25.0

Fundstelle(n):
LAAAK-13691