Leitsatz
Zur Umsatzsteuer als Schaden der Bundesrepublik Deutschland bei der Beseitigung von Unfallschäden an einer Autobahn beim sogenannten "A-Modell".
Gesetze: § 249 Abs 2 S 2 BGB
Instanzenzug: Az: 6 S 95/24vorgehend Az: 267 C 166/23
Tatbestand
1Die Klägerin verlangt vom beklagten Haftpflichtversicherer die Erstattung von Umsatzsteuer als Schadensersatz aus abgetretenem Recht.
2Die Bundesrepublik Deutschland als Eigentümerin der Bundesautobahn A 8 schloss mit der autobahnplus A8 GmbH (im Folgenden: Konzessionsnehmerin) einen Konzessionsvertrag mit dem Titel "Betreibermodell BAB A 8 West (A-Modell) / München - Augsburg". Darin verpflichtete sich die Konzessionsnehmerin gegen Entgelt zum Bau bzw. Ausbau sowie Erhalt des genannten Autobahnabschnitts. Die Konzessionsnehmerin schloss mit der Klägerin einen Vertrag mit dem Titel "Betreibermodell BAB A 8 (A-Modell) / O&M Vertrag" (im Folgenden: O&M-Vertrag), in dem sich die Klägerin (im Vertrag "O&M GmbH" genannt) verpflichtete, den Betrieb und das Erhaltungsmanagement dieses Autobahnabschnitts zu übernehmen (der Wortlaut des Konzessions- und O&M-Vertrags ist auszugsweise wiedergegeben in den Senatsurteilen vom - VI ZR 147/24, VersR 2025, 1465 Rn. 2-4 und VI ZR 278/24, r+s 2025, 1054 Rn. 2-4).
3Etwaige Schadensersatzansprüche gegen Dritte aufgrund der Beschädigung dieses Autobahnabschnitts hat die Bundesrepublik Deutschland an die Konzessionsnehmerin abgetreten, die diese wiederum an die Klägerin abgetreten hat.
4Ende Dezember 2020 beschädigte ein bei der Beklagten haftpflichtversichertes Kraftfahrzeug einen Aufpralldämpfer an der Bundesautobahn A 8 zwischen Augsburg und München. Die volle Einstandspflicht der Beklagten dem Grunde nach steht außer Streit. Die Klägerin stellte für durchgeführte Absicherungs-, Reinigungs- und Instandsetzungsmaßnahmen 14.032,14 € netto in Rechnung, die von der Beklagten beglichen wurden. Vor dem Hintergrund eines Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) an die (Gz. III C 2 - S 7100/20/10002 :001; auszugsweise wiedergegeben in den Senatsurteilen vom - VI ZR 147/24, VersR 2025, 1465 Rn. 6 und VI ZR 278/24, r+s 2025, 1054 Rn. 6) verlangt die Klägerin von der Beklagten weiteren Schadensersatz in Höhe der Umsatzsteuer auf den bezahlten Betrag.
5Das Amtsgericht hat die auf Zahlung von 2.666,11 € nebst Verzugszinsen und vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten gerichtete Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren im Umfang der geforderten Umsatzsteuer nebst Prozesszinsen weiter.
Gründe
I.
6Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
7Ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung von Umsatzsteuer auf die erbrachten Schadensbeseitigungsmaßnahmen aus § 7 StVG, § 823 Abs. 1 BGB, § 115 VVG iVm § 398 BGB bestehe nicht. Auch unter Zugrundelegung des sei keine Mehrwertsteuer angefallen, die von der Beklagten im Rahmen des Schadensausgleiches der Klägerin zu ersetzen wäre. Es habe eine Schadensverlagerung stattgefunden. Der Eigentümerin des Konzessionsgegenstands sei aufgrund der Übertragung der Instandsetzungspflicht auf die Klägerin infolge des Unfalls kein Schaden entstanden. Die vorsteuerabzugsberechtigte Klägerin mache im Rahmen des an sie abgetretenen Schadensersatzanspruchs einen eigenen Schaden gegenüber der Beklagten geltend. Insoweit könne die Tatsache, dass die Bundesrepublik nicht vorsteuerabzugsberechtigt sei, keinen Umsatzsteuerschaden der Klägerin begründen.
II.
8Diese Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts steht der Klägerin die geltend gemachte Umsatzsteuer als weiterer Schadensersatz aus abgetretenem Recht zu.
91. Über die Revision der Klägerin ist antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden, nachdem die Beklagte in der mündlichen Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung zum Termin nicht anwaltlich vertreten gewesen ist. Inhaltlich beruht das Urteil jedoch nicht auf der Säumnis, sondern auf einer Sachprüfung (vgl. , BGHZ 37, 79, juris Rn. 11 ff.; Senatsurteil vom - VI ZR 513/19, NJW 2022, 543 Rn. 7).
102. Der Bundesrepublik Deutschland ist durch die Beschädigung ihres Eigentums ein Schaden entstanden. Dass die Konzessionsnehmerin nach dem Konzessionsvertrag und die Klägerin nach dem O&M-Vertrag verpflichtet waren, die Autobahn wieder instand zu setzen, ändert am Eintritt einer Vermögenseinbuße bei der Konzessionsgeberin durch die Beschädigung ihres Eigentums - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - nichts. Denn die Instandsetzung erfolgte nicht ohne Gegenleistung der geschädigten Bundesrepublik Deutschland. Aus dem Konzessionsvertrag ergibt sich, dass die Bundesrepublik Deutschland im Gegenzug für die Instandsetzung die ihr zustehenden Schadensersatzansprüche gegen Dritte an die Konzessionsnehmerin abgetreten hat (vgl. Senatsurteil vom - VI ZR 77/25, juris Rn. 9; mit näherer Begründung , VersR 2025, 1465 Rn. 17-23 und VI ZR 278/24, r+s 2025, 1054 Rn. 12-17).
113. Die geforderte Umsatzsteuer ist als Schaden der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB angefallen. Der Konzessionsgegenstand ist auf Veranlassung der Konzessionsnehmerin tatsächlich instandgesetzt worden. Mit der Instandsetzung hat die Klägerin nicht nur ihre eigene vertragliche Verpflichtung aus dem O&M-Vertrag erfüllt, sie hat zugleich die von der Konzessionsnehmerin im Rahmen des Konzessionsvertrags übernommene Vertragspflicht erfüllt. Die durchgeführte Instandsetzung stellt eine der Umsatzsteuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG unterliegende Leistung der Konzessionsnehmerin gegenüber der geschädigten Bundesrepublik Deutschland dar (so bereits , juris Rn. 10; vom - VI ZR 147/24, VersR 2025, 1465 Rn. 26 und VI ZR 278/24, r+s 2025, 1054 Rn. 20). Bei den abgetretenen Schadensersatzansprüchen handelt es sich um das von der Bundesrepublik Deutschland für die Instandsetzung ihres Eigentums der Konzessionsnehmerin im Streitfall versprochene "Entgelt" (vgl. Senatsurteil vom - VI ZR 77/25, juris Rn. 11; mit näherer Begründung , VersR 2025, 1465 Rn. 27-30 und VI ZR 278/24, r+s 2025, 1054 Rn. 21-24).
124. Die geschädigte Bundesrepublik Deutschland ist nicht zum Vorsteuerabzug nach § 15 UStG berechtigt. Darauf, ob die Klägerin nach § 15 UStG vorsteuerabzugsberechtigt ist, kommt es entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts im Streitfall nicht an (vgl. Senatsurteil vom - VI ZR 77/25, juris Rn. 13; mit näherer Begründung , VersR 2025, 1465 Rn. 32 und VI ZR 278/24, r+s 2025, 1054 Rn. 26).
III.
13Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, hat der Senat gemäß § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst zu entscheiden.
Gegen dieses Versäumnisurteil steht der säumigen Partei der Einspruch zu. Dieser ist von einem bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab der Zustellung des Versäumnisurteils bei dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe durch Einreichung einer Einspruchsschrift einzulegen.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2026:240226UVIZR149.25.0
Fundstelle(n):
EAAAK-13689