Leitsatz
Gesetze: Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 5 Abs 1 GG, § 249 BGB, § 823 Abs 1 BGB, § 1004 Abs 1 S 1 BGB, § 253 Abs 2 Nr 2 ZPO
Instanzenzug: Az: 10 U 105/22vorgehend Az: 27 O 122/22
Tatbestand
1Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen der Veröffentlichung unwahrer Tatsachenbehauptungen auf Folgenbeseitigung und Schadensersatz in Anspruch.
2Die Klägerin ist eine öffentlich bekannte Sängerin. Die Beklagte verlegt die "Bild-Zeitung", betreibt den Internetauftritt "www.bild.de" und verantwortet die Applikationen "Bild App" und "Bild mobil". In der Printausgabe vom veröffentlichte sie unter der Überschrift "Dieses Baby ist ihr Super-Hit - H. F. […] endlich Mama" einen Artikel über die Klägerin, in dem unter anderem berichtet wurde: "H. hat nicht in der Klinik [...] entbunden [...]. Es war wohl eine Hausgeburt." In ihren weiteren Angeboten veröffentlichte die Beklagte Beiträge mit der Überschrift "SUPERSTAR IST MAMA GEWORDEN H. F. - Hausgeburt […]". Die Klägerin hatte jedoch keine Hausgeburt, ihr Kind ist in einer Klinik zur Welt gekommen. Die Beiträge der Beklagten wurden auch von anderen Diensteanbietern im Internet zugänglich gemacht. Zudem wurden von Dritten Artikel im Internet veröffentlicht, die unter Verweis auf die Berichterstattung der Beklagten die Falschnachricht von der angeblichen Hausgeburt der Klägerin verbreiteten.
3Die Klägerin begehrt von der Beklagten noch das Hinwirken auf die Löschung der im Internet bei Drittanbietern weiterhin abrufbaren unwahren Tatsachenbehauptungen sowie die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für materielle Schäden. Soweit die Klägerin darüber hinaus die Beklagte erstinstanzlich auf Unterlassung von Teilen der Wortberichterstattung und Veröffentlichung von Richtigstellungen in Anspruch genommen hat, haben die Parteien den Rechtsstreit nach Abgabe einer Abschlusserklärung der Beklagten zu der vom Landgericht durch vorangegangene einstweilige Verfügung titulierten Unterlassungsverpflichtung und Veröffentlichung der geforderten Richtigstellungen in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.
4Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt, darauf hinzuwirken, dass in weiter abrufbaren Onlineberichterstattungen und auf Onlineplattformen die übernommene Aussage einer "Hausgeburt" entfernt wird, und festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle materiellen Schäden zu ersetzen, die wegen der Verbreitung und Behauptung der Aussage, die Klägerin habe eine Hausgeburt gehabt, entstanden sind bzw. noch entstehen werden.
5Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt. In der Berufungsinstanz hat die Klägerin ihre Anträge neu gefasst und nunmehr hinsichtlich des geltend gemachten Hinwirkungsanspruchs mit ihrem Hauptantrag begehrt, die Beklagte zu verurteilen, darauf hinzuwirken, dass aus weiter online abrufbaren und über die Suchmaschinen Google und/oder BING durch Sucheingabe der Suchbegriffe "H. F. " und "Hausgeburt" auffindbaren Veröffentlichungen, die mit Verweis auf die Ausgangsberichterstattung (Anlagen K 2-5) der Beklagten ("BILD") die Behauptung verbreiten, die Klägerin habe eine Hausgeburt gehabt und/oder ihre Tochter zu Hause entbunden, diese Aussage entfernt wird. Hilfsweise hat sie beantragt festzustellen, dass die Beklagte darauf hinzuwirken hat, dass aus weiter online abrufbaren und über Suchmaschinen (Google und BING) durch Sucheingabe der Suchbegriffe "H. F. " und "Hausgeburt" auffindbaren Veröffentlichungen, die mit Verweis auf die Ausgangsberichterstattung der Beklagten ("BILD") die Behauptung verbreiten, die Klägerin habe eine Hausgeburt gehabt, diese Aussage entfernt wird (1. Hilfsantrag). "Höchsthilfsweise" hat die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, hinsichtlich jeweils von ihr in ihrem Antrag unter anderem durch Angabe der URL näher bezeichneten Veröffentlichungen gegenüber dem Diensteanbieter darauf hinzuwirken, dass aus der Veröffentlichung die Aussage, die Klägerin habe eine Hausgeburt gehabt und/oder ihre Tochter zu Hause entbunden, entfernt wird (2. Hilfsantrag). Insoweit hat sie zum einen von Dritten ins Internet gestellte digitale Kopien der Ausgangsberichterstattung der Beklagten aufgelistet (Buchstaben a. und b. des Klageantrags, wobei unter Buchstabe b. im Internetarchiv "Wayback Machine" gespeicherte Kopien der Ausgangsberichterstattung benannt werden) und zum anderen Folgeberichte Dritter bezeichnet, die unter Verweis auf die Erstberichterstattung der Beklagten die unwahre Nachricht von der Hausgeburt der Klägerin verbreitet haben (Buchstaben c. bis j. des Klageantrags). "Höchst-höchsthilfsweise" hat die Klägerin diese Angaben in einem weiteren Hilfsantrag durch eine nähere Bezeichnung des in Anspruch zu nehmenden Diensteanbieters ergänzt (3. Hilfsantrag).
6Bezüglich des von ihr geltend gemachten Schadensersatzanspruchs hat die Klägerin mit ihrem Hauptantrag begehrt festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle materiellen Schäden zu ersetzen, die wegen der Verbreitung und Behauptung der Aussage, die Klägerin habe eine Hausgeburt gehabt, entstanden sind bzw. noch entstehen werden. Hilfsweise hat sie die Feststellung beantragt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle materiellen Schäden zu ersetzen, die wegen der Verbreitung und Behauptung der Aussage, die Klägerin habe eine Hausgeburt gehabt, wie geschehen in den konkret bezeichneten Berichterstattungen (Anlagen K 1 bis K 5), entstanden sind bzw. noch entstehen werden.
7Das Berufungsgericht hat unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils dem auf Hinwirkung gerichteten Klagebegehren hinsichtlich des 3. Hilfsantrags teilweise und bezüglich des Antrags auf Feststellung der Schadensersatzpflicht dem Hilfsantrag stattgegeben, die Klage im Übrigen abgewiesen und die Revision zugelassen. Die Klägerin wendet sich mit ihrer Revision gegen das Berufungsurteil, soweit zu ihrem Nachteil entschieden worden ist. Die Beklagte erstrebt mit ihrer Revision die vollständige Abweisung der Klage. Die Klägerin hat in der Revisionsverhandlung als neuen 1. Hilfsantrag beantragt, die Beklagte zu verurteilen, darauf hinzuwirken, dass aus zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung weiter online abrufbaren und über die Suchmaschinen Google und/oder BING durch Sucheingabe der Suchbegriffe "H. F. " und "Hausgeburt" auffindbaren Veröffentlichungen, die mit Verweis auf die Ausgangsberichterstattung (Anlagen K 2-5) der Beklagten ("BILD") die Behauptung verbreiten, die Klägerin habe eine Hausgeburt gehabt und/oder ihre Tochter zu Hause entbunden, und nicht die Mitteilung enthalten, dass die Klägerin tatsächlich keine Hausgeburt gehabt und/oder ihre Tochter nicht zu Hause entbunden habe, die Aussage, die Klägerin habe eine Hausgeburt gehabt und/oder ihre Tochter zu Hause entbunden, entfernt wird. Die Beklagte hat beantragt, den nunmehr als 1. Hilfsantrag gestellten Antrag abzuweisen.
Gründe
A.
8Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung unter anderem ausgeführt, der Hauptantrag, wonach die Beklagte darauf hinwirken solle, dass aus weiter online abrufbaren und über die Suchmaschinen Google und/oder BING durch Sucheingabe der Suchbegriffe "H. F. " und "Hausgeburt" auffindbaren Veröffentlichungen, die mit Verweis auf die Ausgangsberichterstattung der Beklagten die Behauptung verbreiten, die Klägerin habe eine Hausgeburt gehabt und/oder ihre Tochter zu Hause entbunden, diese Aussage entfernt werde, sei unzulässig, weil er nicht den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO an die Bestimmtheit des Klageantrags entspreche. Es könne nämlich nicht festgestellt werden, auf welche Medien oder Drittverbreiter die Beklagte einwirken solle, um die Entfernung der Aussage, die Klägerin habe eine Hausgeburt gehabt, zu erreichen. Der Inhalt der zu erbringenden Leistung würde sich weder aus dem Tenor noch aus den Gründen eines dem Hauptantrag der Klägerin stattgebenden Urteils ergeben und wäre damit nicht vollstreckungsfähig. Der konkrete Inhalt der mit dem Hinwirkungsanspruch geschuldeten Leistung werde erst durch die Bezeichnung der Folgeveröffentlichungen und der Benennung derjenigen Personen oder Presseunternehmen, gegenüber denen die Beklagte auf die Löschung hinwirken solle, bestimmt. Denn die Vollstreckung des Hinwirkungsanspruchs bestimme sich nach § 887 ZPO. Die Überprüfung des Erfüllungseinwands verlange einen Vergleich der tenorierten Handlungspflicht mit dem tatsächlichen Tun des Schuldners. Bei Zugrundelegung des Hauptantrags müsse das Vollstreckungsgericht demnach selbst feststellen und gegebenenfalls Beweis darüber erheben, welche Online-Veröffentlichungen über eine Hausgeburt der Klägerin berichteten und dabei auf die Ausgangsberichterstattung verwiesen. Im Ergebnis drohe so ein neues Erkenntnisverfahren im Gewand eines Vollstreckungsverfahrens.
9Unzulässig sei auch der 1. Hilfsantrag, mit dem die Feststellung begehrt werde, die Beklagte habe - sinngemäß nach den Vorgaben des Hauptantrages - auf die Entfernung der beanstandeten Aussage hinzuwirken, die Klägerin habe eine Hausgeburt gehabt. Auch bei einer Feststellungsklage müsse die Klage den Anforderungen des § 253 ZPO genügen, insbesondere seien grundsätzlich keine geringeren Anforderungen an die Bestimmtheit des Klageantrags zu stellen als bei einer Leistungsklage. Daneben fehle diesem Hilfsantrag auch das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse, weil die Klägerin dasselbe Ziel mit einer Leistungsklage erreichen könne.
10Der 2. Hilfsantrag, wonach die Beklagte darauf hinwirken solle, dass aus den durch Angabe der URL näher bezeichneten Veröffentlichungen die aus der Berichterstattung der Beklagten übernommene Aussage, die Klägerin solle eine Hausgeburt gehabt und/oder ihre Tochter zu Hause entbunden haben, entfernt werde, sei unzulässig, weil in dem Antrag die Adressaten der Hinwirkungsverpflichtung nicht benannt seien.
11Der weitere Hilfsantrag, in dem - ergänzend zu den Angaben des zweiten Hilfsantrags - Namen und Anschriften der Diensteanbieter genannt seien, sei zulässig und überwiegend begründet. Der Betroffene könne den Störer zur Beseitigung eines Zustands fortdauernder Rufbeeinträchtigung grundsätzlich auf Löschung bzw. Hinwirkung auf Löschung rechtswidriger, im Internet abrufbarer Tatsachenbehauptungen in Anspruch nehmen, wenn und soweit die beanstandeten Behauptungen nachweislich falsch seien und die begehrten Abhilfemaßnahmen unter Abwägung der beiderseitigen Rechtspositionen, insbesondere der Schwere der Beeinträchtigung, zur Beseitigung des Störungszustands geeignet, erforderlich und dem Störer zumutbar seien.
12Die Behauptung, die Klägerin habe eine Hausgeburt gehabt, sei unstreitig unwahr und auch geeignet, eine fortwirkende Rufbeeinträchtigung zu bewirken. Der daher in Betracht kommende Hinwirkungsanspruch bestehe, soweit die durch die Weiterverbreitung des Ursprungsbeitrags der Beklagten verursachten Rechtsverletzungen sowohl äquivalent als auch adäquat-kausal auf die Erstveröffentlichung zurückzuführen seien. Dies sei der Fall bei Verlinkungen auf den Ursprungsbeitrag, bei der Verbreitung von Kopien des Ursprungsbeitrags und darüber hinaus bei einer Weiterverbreitung der angegriffenen Äußerung, sofern dabei die Ausgangsberichterstattung der Beklagten erkennbar als Quelle gedient habe. Nach diesen Grundsätzen bestehe ein Hinwirkungsanspruch der Klägerin lediglich nicht in Bezug auf die im Klageantrag aufgeführten Archivierungen im Internetarchiv "Wayback Machine". Insoweit könne eine fortwirkende Rufbeeinträchtigung der Klägerin nicht festgestellt werden. Die Archivierungen in der Wayback Machine seien nicht indexiert und daher auch nicht mit Hilfe von Suchmaschinen auffindbar. Abrufbar seien die Beiträge nur bei einer gezielten Suche. Vor diesem Hintergrund fehle es an einer Breitenwirkung und einer erheblichen Rufbeeinträchtigung.
13Der Hinwirkungsanspruch der Klägerin sei durch die im Mai 2022 erfolgten Richtigstellungen seitens der Beklagten nicht erfüllt worden. Durch die Veröffentlichung der Richtigstellungen habe die Beklagte die geschuldete Leistung nicht bewirkt, da sich die Rechtsfolgen von Berichtigungs- und Hinwirkungsanspruch unterschieden. Der Hinwirkungsanspruch gewährleiste, dass die Drittverbreiter von der Unwahrheit ihrer eigenen Berichterstattung erführen, was allein aufgrund der Veröffentlichung der Richtigstellungen nicht sichergestellt sei. Durch diese Information werde die Bereitschaft von rechtstreuen Drittverbreitern erhöht, die unwahren Tatsachenbehauptungen zu löschen.
14Die zulässige Klage auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten sei nur hinsichtlich des Hilfsantrags begründet, da der Hauptantrag auch die Feststellung der Ersatzpflicht für Schäden aufgrund solcher Beiträge erfasse, in denen die unwahre Information ohne Bezugnahme auf die Ausgangsberichterstattung der Beklagten veröffentlicht werde.
B.
15Die Revision der Klägerin ist zulässig, hat in der Sache aber nur teilweise Erfolg.
I.
16Die klägerische Revision ist mangels einer Beschränkung ihrer Zulassung durch das Berufungsgericht insgesamt statthaft, also auch, soweit sie sich gegen die Abweisung des Hauptantrages auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten richtet. Die Entscheidungsformel des Berufungsurteils enthält keinen Zusatz, der die dort ausgesprochene Zulassung der Revision einschränkt. Soweit das Berufungsgericht zur Begründung seiner Revisionszulassung ausgeführt hat, zu den Anforderungen an die Bestimmtheit des Klageantrages bei einem Hinwirkungsanspruch, zu dessen Voraussetzungen und Reichweite, insbesondere im Fall der Weiterverbreitung einer als rechtswidrig beanstandeten Äußerung in Folgeberichterstattungen - ohne Verlinkung oder Kopieren der Ausgangsberichterstattung -, erscheine eine Leitentscheidung des Bundesgerichtshofs notwendig, folgt daraus keine Beschränkung der Zulassung der Revision auf den geltend gemachten Folgenbeseitigungsanspruch.
17Zwar kann sich die Beschränkung der Rechtsmittelzulassung auch aus den Entscheidungsgründen ergeben. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass der Tenor im Lichte der Entscheidungsgründe auszulegen und deshalb von einer beschränkten Revisionszulassung auszugehen ist, wenn sich die Beschränkung aus den Gründen klar ergibt. Das ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn sich die vom Berufungsgericht als zulassungsrelevant angesehene Frage nur für einen eindeutig abgrenzbaren selbständigen Teil des Streitstoffs stellt (vgl. nur Senatsurteil vom - VI ZR 262/16, VersR 2017, 959 Rn. 16 mwN). So liegt es hier aber nicht. Das Berufungsgericht hat das Interesse der Klägerin an der begehrten Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten mit der Begründung bejaht, es bestehe die Möglichkeit des Eintritts materieller Schäden in Form von Anwaltskosten infolge eines Vorgehens gegen Drittverbreiter, etwa wenn die Beklagte ihrer Hinwirkungspflicht nicht nachkomme oder die Hinwirkung nicht zu einer Löschung der beanstandeten Beiträge führe. Die Frage des Bestehens eines Hinwirkungsanspruchs war aus Sicht des Berufungsgerichts also auch für das Schadensersatzbegehren relevant.
II.
18Die Revision der Klägerin gegen die Entscheidung über den geltend gemachten Hinwirkungsanspruch ist teilweise begründet. Das Berufungsgericht hat den zu diesem Anspruch gestellten Hauptantrag zu Unrecht als unzulässig abgewiesen (1.). Er ist jedoch unbegründet (2.), ebenso der in der Revisionsverhandlung neu gestellte 1. Hilfsantrag (3.). Nicht zu beanstanden ist, dass das Berufungsgericht den auf Feststellung der Hinwirkungspflicht gerichteten Hilfsantrag für unzulässig gehalten hat (4.). Der in der Berufungsinstanz gestellte 2. Hilfsantrag ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts zulässig, aber nur teilweise, nämlich hinsichtlich der unter den Buchstaben a. und b. bezeichneten Veröffentlichungen - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts also auch bezüglich der Archivierungen in der "Wayback Machine" - begründet (5.). Der in der Berufungsinstanz gestellte 3. Hilfsantrag verhilft der Klage zu keinem darüber hinausgehenden Erfolg (6.).
191. Der Hauptantrag, wonach die Beklagte darauf hinwirken soll, dass aus weiter online abrufbaren und über die Suchmaschinen Google und/oder BING durch Sucheingabe der Suchbegriffe "H. F. " und "Hausgeburt" auffindbaren Veröffentlichungen, die mit Verweis auf die Ausgangsberichterstattung der Beklagten die Behauptung verbreiten, die Klägerin habe eine Hausgeburt gehabt und/oder ihre Tochter zu Hause entbunden, diese Aussage entfernt wird, entspricht entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO an die Bestimmtheit des Klageantrags und ist zulässig.
20a)Grundsätzlich ist ein Klageantrag im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet. Die Beschreibung muss einerseits so genau sein, dass das Risiko eines Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeiten auf den Beklagten abgewälzt wird und eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwartet werden kann. Andererseits führt nicht jede mögliche Unsicherheit bei der Zwangsvollstreckung zur Unbestimmtheit des Klageantrags. Welche Anforderungen an die Konkretisierung des Streitgegenstands in einem Klageantrag zu stellen sind, hängt von den Besonderheiten des anzuwendenden materiellen Rechts und den Umständen des Einzelfalls ab. Die Anforderungen an die Bestimmtheit des Klageantrags sind danach in Abwägung des zu schützenden Interesses des Beklagten, sich gegen die Klage erschöpfend verteidigen zu können, sowie seines Interesses an Rechtsklarheit und Rechtssicherheit hinsichtlich der Entscheidungswirkungen mit dem ebenfalls schutzwürdigen Interesse des Klägers an einem wirksamen Rechtsschutz festzulegen (vgl. , VersR 2024, 1082 Rn. 8; vom - VI ZR 73/20, NJW 2021, 1756 Rn. 15; , MDR 2024, 185 Rn. 16; vom - I ZR 27/03, BGHZ 166, 233 Rn. 28; jeweils mwN). Die Verwendung auslegungsbedürftiger Begriffe kommt nur in Betracht, wenn einerseits für den Kläger eine weitere Konkretisierung nicht möglich oder zumutbar ist, andererseits für die Parteien kein Zweifel an ihrem Inhalt besteht, so dass die Reichweite von Antrag und Urteil feststeht (vgl. Senatsurteil vom - VI ZR 330/21, VersR 2024, 1082 Rn. 8; , NJW 2016, 708 Rn. 8; jeweils mwN).Zur Ermittlung des Klagebegehrens ist nicht allein auf den Antrag selbst abzustellen, sondern auch die Klagebegründung heranzuziehen (, VersR 2024, 1082 Rn. 10; vom - VI ZR 576/19, NJW 2021, 2726 Rn. 32 mwN).
21b) Die nach diesen Maßstäben durchzuführende Abwägung ergibt hier, dass eine den Anträgen entsprechende Verurteilung von der Beklagten im Hinblick auf die Bestimmtheit des Urteilsauspruchs hinzunehmen wäre.
22Die Klägerin macht gegen die Beklagte in entsprechender Anwendung des § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB einen Anspruch auf Beseitigung eines durch die Verbreitung einer unwahren Tatsachenbehauptung geschaffenen Zustandes fortdauernder Beeinträchtigung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts im Wege des Hinwirkens auf die Löschung rechtswidriger, über von Dritten betriebene Internetseiten abrufbarer Tatsachenbehauptungen geltend (vgl. Senatsurteil vom - VI ZR 340/14, BGHZ 206, 289 Rn. 13, 39 f.). Nach Ansicht der Klägerin umfasst der Hinwirkungsanspruch die Pflicht der Beklagten, zunächst die nach wie vor online abrufbaren Veröffentlichungen zu ermitteln, die mit Verweis auf die Ausgangsberichterstattung der Beklagten die in Rede stehende Falschbehauptung verbreiten, wobei die Ermittlung auf eine Suche mit Hilfe der im Klageantrag benannten Suchmaschinen und Suchbegriffe beschränkt werden kann. Ihr Anspruch soll also gerade auch darin bestehen, dass sie nicht selbst im Wege eines Anzeigeverfahrens die einzelnen ihr Persönlichkeitsrecht beeinträchtigenden Folgeveröffentlichungen und deren Verantwortliche ermitteln und der Beklagten benennen muss, sondern der Ermittlungsaufwand die Beklagte trifft. Bestünde materiell-rechtlich eine Hinwirkungspflicht der Beklagten mit diesem Inhalt, wäre sie durch die Angaben im Klageantrag in Verbindung mit der Klagebegründung so konkret wie möglich und auch hinreichend genau bezeichnet, um die schützenswerten Interessen der Beklagten zu wahren.
23aa) Hinsichtlich welcher Veröffentlichungen die Beklagte tätig werden soll - und damit der Gegenstand der erstrebten Beseitigung -, ergibt sich auch ohne nähere Benennung der einzelnen Beiträge mit hinreichender Genauigkeit aus den im Klageantrag genannten Kriterien. Auch das Berufungsgericht geht davon aus, dass objektiv feststellbar ist, in welchen im Internet auffindbaren Veröffentlichungen mit Verweis auf die Ausgangsberichterstattung der Beklagten die Behauptung verbreitet wird, die Klägerin habe eine Hausgeburt gehabt. Für die Beklagte ergibt sich zwar eine gewisse Rechtsunsicherheit dadurch, dass sich der Gegenstand der erstrebten Beseitigung nicht unmittelbar aus dem Klageantrag ergibt. Die nach Ansicht der Klägerin von ihrem Hinwirkungsanspruch umfasste Recherchepflicht der Beklagten kann jedoch nicht konkreter als in ihrem Klageantrag beschrieben werden. Kann ein materiell-rechtlicher Anspruch aber nicht anders als durch einen relativ unbestimmten Begriff umschrieben werden, muss die Unbestimmtheit hingenommen werden (vgl. , BGHZ 166, 233 Rn. 28; Bornkamm/Feddersen in Köhler/Feddersen, UWG, 43. Aufl., § 8 Rn. 1.118 mwN).Ob der mit der Ermittlung der einschlägigen Beiträge nach den im Klageantrag genannten Kriterien für die Beklagte verbundene Aufwand über das ihr Zumutbare hinausgeht, ist eine Frage der Reichweite des Beseitigungs- bzw. Hinwirkungsanspruchs (vgl. Senatsurteil vom - VI ZR 340/14, BGHZ 206, 289 Rn. 16, 40) und damit der Begründetheit der Klage.
24Soweit das Berufungsgericht ausführt, bei einer Vollstreckung des von der Klägerin mit ihrem Hauptantrag geltend gemachten Hinwirkungsanspruchs nach § 887 ZPO müsse das Vollstreckungsgericht zur Überprüfung des Erfüllungseinwands selbst feststellen und gegebenenfalls Beweis darüber erheben, welche Online-Veröffentlichungen über eine Hausgeburt der Klägerin berichten und dabei auf die Ausgangsberichterstattung verweisen, liegt darin keine der Zulässigkeit der Klage entgegenstehende Gefahr der Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren. Der Einwand der Erfüllung ist im Zwangsvollstreckungsverfahren nach §§ 887, 888 ZPO stets beachtlich und eine Beweiserhebung dazu durch das Prozessgericht als Vollstreckungsgericht möglich (vgl. , WM 2013, 1611 Rn. 8 ff.).
25bb) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts war die Klägerin zur Wahrung der Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO auch nicht gehalten, diejenigen Personen oder Presseunternehmen zu benennen, gegenüber denen die Beklagte auf die Löschung der Folgeberichterstattungen hinwirken soll. An welche Adressaten sich die Beklagte wendet, betrifft nicht den Gegenstand, sondern das "Wie" der Erfüllung des Hinwirkungsanspruchs. Materiell-rechtlich muss der Antragsteller die Auswahl unter mehreren tatsächlich möglichen Abhilfemaßnahmen dem Störer überlassen, um die Rechte des Störers nicht weitergehend einzuschränken, als der Schutz des Berechtigten vor Beeinträchtigungen seiner Rechte es erfordert (vgl. , VersR 2022, 1116, LS 3 und Rn. 25; vom - VI ZR 340/14, BGHZ 206, 289 Rn. 40; jeweils mwN). Dementsprechend konnte die Klägerin unter dem Gesichtspunkt der Bestimmtheit der Klage die Ermittlung und gegebenenfalls Auswahl unter mehreren als Adressaten in Betracht kommenden Verantwortlichen der jeweiligen Veröffentlichung der Beklagten überlassen. Ob die Ermittlung der für die Drittverbreitung Verantwortlichen für die Beklagte möglich und mit keinem unzumutbaren Aufwand verbunden ist, ist wiederum keine Frage der Zulässigkeit, sondern der Begründetheit der Klage.
262. Die Abweisung des Hauptantrags als unzulässig durch das Berufungsgericht kann demnach keinen Bestand haben. Der Senat hat nach § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst zu entscheiden, weil die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. Danach ist der Hauptantrag unbegründet.
27a) Einer sachlich-rechtlichen Entscheidung steht nicht entgegen, dass das Berufungsgericht den Hauptantrag als unzulässig behandelt hat.
28aa) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist allerdings als Regel angenommen worden, dass das Revisionsgericht die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen und nicht in der Sache selbst zu befinden hat, wenn es im Gegensatz zum Berufungsgericht die Zulässigkeit der Klage bejaht. Daraus folgt aber nicht, dass es dem Revisionsgericht schlechthin verwehrt ist, selbst in der Sache zu entscheiden, wenn die Vorinstanz die Klage als unzulässig abgewiesen hat. Vielmehr bringt § 563 Abs. 3 ZPO den allgemeinen prozessrechtlichen Grundsatz im Revisionsverfahren zur Geltung, von einer Zurückverweisung abzusehen, wenn der Rechtsstreit bereits zur Endentscheidung reif ist. Das Revisionsgericht kann deshalb über die sachliche Berechtigung der Klage auch nach deren Abweisung als unzulässig entscheiden, wenn das Berufungsurteil einen Sachverhalt ergibt, der für die rechtliche Beurteilung eine verwertbare tatsächliche Grundlage bietet, und bei Zurückverweisung der Sache ein anderes Ergebnis nicht möglich erscheint. Hätte das Berufungsgericht bei zutreffender verfahrensrechtlicher Behandlung der Klage sofort eine Entscheidung in der Sache treffen können, besteht keine Veranlassung, den Parteien durch eine Zurückverweisung Gelegenheit zur weiteren Ergänzung ihres Vorbringens zu geben. In einem solchen Fall hat nunmehr das Revisionsgericht die Entscheidung zu treffen, die an sich schon in der Berufungsinstanz hätte ergehen müssen (vgl. , WM 2018, 1714 Rn. 43 mwN [insoweit in BGHZ 216, 83 nicht abgedruckt]).
29bb) Bei der Bestimmung des vom Revisionsgericht seiner Entscheidung zugrunde zu legenden Sachverhalts ist zu beachten, dass hilfsweise erfolgte Rechtsausführungen des Berufungsgerichts und im Grundsatz auch seine dazu getroffenen tatsächlichen Feststellungen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als nicht geschrieben gelten, wenn das Berufungsgericht die Klage als unzulässig abweist (vgl. nur , NJW 2018, 2269 Rn. 20; Urteil vom - V ZR 19/16, WM 2018, 1714 Rn. 45 mwN [insoweit in BGHZ 216, 83 nicht abgedruckt]). Das Revisionsgericht kann aber zum einen seine Beurteilung, ob der Klageanspruch sachlich begründet ist, auf Tatsachen stützen, die zwischen den Parteien ausweislich des Berufungsurteils unstreitig sind und auf die das Berufungsgericht die Prozessabweisung gestützt hat (vgl. , WM 2018, 1714 Rn. 45 mwN). Zum anderen kann es seiner Entscheidung die Feststellungen des Berufungsgerichts zugrunde legen, die dieses nicht hilfsweise hinsichtlich eines von ihm als unzulässig abgewiesenen Hauptantrages, sondern zur Begründung seiner Sachentscheidung über einen Hilfsantrag getroffen hat (vgl. , BGHZ 46, 281, 285, juris Rn. 19). Nach diesen Grundsätzen dienen vorliegend sämtliche vom Berufungsgericht zur Beurteilung der Begründetheit des von ihm als zulässig angesehenen 3. Hilfsantrages getroffenen Feststellungen als Grundlage der Entscheidung des Senats.
30b) Nach dem festgestellten Sachverhältnis ist der Hauptantrag der Klägerin unbegründet, weil er auch Veröffentlichungen erfasst, hinsichtlich derer ihr kein Anspruch auf Folgenbeseitigung zusteht, und damit zu weit gefasst ist (vgl. entsprechend zur Unbegründetheit eines zu weit gefassten Unterlassungsantrags Senatsurteil vom - VI ZR 431/24, juris Rn. 28 mwN).
31aa) Der Hauptantrag ist schon deshalb zu weit gefasst, weil mit ihm auch ein Hinwirken auf die Löschung der streitgegenständlichen Tatsachenbehauptung in Beiträgen verlangt wird, die erst nach dem Schluss der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung im Internet veröffentlicht worden sind. Solche Beiträge können von einem Anspruch auf Folgenbeseitigung von vornherein nicht erfasst werden. Denn ein Beseitigungsanspruch in entsprechender Anwendung des § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB setzt voraus, dass eine in der Vergangenheit eingetretene Beeinträchtigung noch fortdauert. Dabei ist auf die Verhältnisse abzustellen, die zur Zeit der letzten Verhandlung in der Tatsacheninstanz gegeben sind (vgl. zum Beseitigungsanspruch nach § 8 Abs. 1 UWG , WM 2024, 1822 Rn. 27 mwN). Der Beseitigungsanspruch in Gestalt der Löschung bzw. des Hinwirkens auf Löschung rechtswidriger, im Internet abrufbarer Tatsachenbehauptungen ist zwar in seinen Wirkungen für den Störer und seinem Zweck für den Betroffenen der Unterlassung unwahrer Tatsachenbehauptungen angenähert (vgl. Senatsurteil vom - VI ZR 340/14, BGHZ 206, 289 Rn. 15 mwN). Er ist aber - anders als der Anspruch auf Unterlassung (§ 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog) - nicht in die Zukunft gerichtet (vgl. zur unterschiedlichen Zielrichtung von Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch , WM 2018, 436 Rn. 25; Bornkamm/Feddersen in Köhler/Feddersen, UWG, 43. Aufl., § 8 Rn. 1.101). Gegenstand des von der Klägerin geltend gemachten Hinwirkungsanspruchs können demnach nur Beiträge sein, die zum Zeitpunkt der letzten Verhandlung in der Tatsacheninstanz im Internet veröffentlicht waren.
32bb) Der Hauptantrag ist aber auch insoweit zu weit gefasst, als er auf die Löschung der unwahren Tatsachenbehauptung aus eigenständigen Folgeberichterstattungen Dritter abzielt, die unter Verweis auf die Erstberichterstattung der Beklagten die unwahre Nachricht von der Hausgeburt der Klägerin im Rahmen eines eigenen Beitrags verbreitet haben. Hinsichtlich solcher Veröffentlichungen ist ein Beseitigungsanspruch der Klägerin nicht gegeben.
33(1) Der Senat hat bereits entschieden, dass der Betroffene gegen unwahre Tatsachenbehauptungen, die sein Ansehen in der Öffentlichkeit in unzulässiger Weise herabsetzen, in entsprechender Anwendung von §§ 1004, 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 185 ff. StGB, 824 BGB zivilrechtlichen Ehrenschutz beanspruchen kann. Er kann den Störer nicht nur entsprechend § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB auf Unterlassung weiterer Störungen, sondern in entsprechender Anwendung von Satz 1 dieser Bestimmung auch auf Beseitigung eines durch die unwahren Tatsachenbehauptungen geschaffenen Zustands fortdauernder Rufbeeinträchtigung in Anspruch nehmen, der sich für ihn als eine stetig sich erneuernde und fortwirkende Quelle der Ehrverletzung darstellt. Eine besondere Ausprägung des Anspruchs auf Beseitigung einer durch unwahre Tatsachenbehauptungen herbeigeführten fortdauernden Rufbeeinträchtigung ist der von der Rechtsprechung entwickelte Berichtigungsanspruch. Hierauf beschränkt sich der Beseitigungsanspruch aber nicht. Vielmehr kann der Betroffene den Störer zur Beseitigung eines Zustands fortdauernder Rufbeeinträchtigung grundsätzlich auch auf Löschung bzw. Hinwirken auf Löschung rechtswidriger, im Internet abrufbarer Tatsachenbehauptungen in Anspruch nehmen (vgl. , BGHZ 206, 289 Rn. 13 mwN; vom - VI ZR 262/16, VersR 2017, 959 Rn. 38).
34Als Mittel zur Beendigung einer fortdauernden Rufbeeinträchtigung ist das im Rahmen eines Beseitigungsanspruchs geltend gemachte Löschungsbegehren allerdings nicht von geringeren sachlich-rechtlichen und beweismäßigen Voraussetzungen abhängig als die bisher anerkannten Rechtsbehelfe. Die Löschung bzw. - bei fehlender Zugriffsmöglichkeit des Störers auf den in Rede stehenden digitalen Inhalt - das Hinwirken auf Löschung im Internet abrufbarer Tatsachenbehauptungen kann dementsprechend nur verlangt werden, wenn und soweit die beanstandeten Behauptungen nachweislich falsch sind und die begehrte Abhilfemaßnahme unter Abwägung der beiderseitigen Rechtspositionen, insbesondere der Schwere der Beeinträchtigung, zur Beseitigung des Störungszustands geeignet, erforderlich und dem Störer zumutbar ist (vgl. Senatsurteil vom - VI ZR 340/14, BGHZ 206, 289 Rn. 16 und Rn. 38 ff. mwN).
35Ein solcher Anspruch kommt allerdings nicht nur im Falle einer fortdauernden Ehrverletzung in Betracht. In entsprechender Anwendung von § 1004 Abs. 1 Satz 1, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG kann er dem Betroffenen gegen den Störer auch zur Beseitigung sonstiger fortdauernder rechtswidriger Beeinträchtigungen seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch im Internet abrufbare falsche Tatsachenbehauptungen zustehen (vgl. zum Beseitigungsanspruch in Form des Anspruchs auf Berichtigung BVerfGE 97, 125, 154 f., juris Rn. 143).
36(2) Im Streitfall führt die im Internet nach wie vor auffindbare und nicht als unrichtig gekennzeichnete Nachricht von der angeblichen Hausgeburt der Klägerin zwar zu einer fortdauernden rechtswidrigen Beeinträchtigung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Soweit diese Beeinträchtigung auf einer eigenständigen Folgeberichterstattung Dritter beruht, also nicht auf einer Weiterverbreitung des Ursprungsbeitrags durch Dritte, etwa im Wege des Verlinkens, Teilens oder Kopierens, ist die Beklagte hierfür aber nicht als Störer verantwortlich.
37(a) Bei der angegriffenen Äußerung handelt es sich um eine unwahre Tatsachenbehauptung, die in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin eingreift.
38(aa) Betroffen ist zum einen das Recht auf soziale Anerkennung. Ohne dass es dem Einzelnen einen Anspruch darauf verliehe, nur so in der Öffentlichkeit dargestellt zu werden, wie es ihm genehm ist, schützt das allgemeine Persönlichkeitsrecht ihn vor verfälschenden oder entstellenden Darstellungen seiner Person und Beeinträchtigungen seines Persönlichkeitsbildes, die von nicht ganz unerheblicher Bedeutung für die Persönlichkeitsentfaltung sind (vgl. BVerfGE 114, 339, 346, juris Rn. 25; BVerfGE 99, 185, 193 f., juris Rn. 42; BVerfGE 97, 125, 148 f., juris Rn. 122). Eine Rufschädigung oder Ehrverletzung kann, muss aber nicht damit verbunden sein (vgl. BVerfGE 97, 125, 147, 152, juris Rn. 118, 134).
39Nach diesen Grundsätzen beeinträchtigt die streitgegenständliche Falschnachricht das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin. Welche Entscheidung sie hinsichtlich der Frage, ob die Entbindung ihres Kindes zu Hause oder in einer Klinik erfolgen soll, getroffen hat, gehört zu denjenigen Informationen, die für das Bild der Klägerin in der Öffentlichkeit relevant sind. Da kontrovers diskutiert wird, ob eine Entbindung in der Klinik der Hausgeburt wegen der mit letzterer verbundenen Risiken für Mutter und Kind vorzuziehen ist, kann die streitgegenständliche Fehlinformation die Beurteilung des Verantwortungsbewusstseins der Klägerin durch die Öffentlichkeit beeinflussen. Zudem kann sie sich auf die öffentliche Meinung hinsichtlich der Frage auswirken, ob die Klägerin der ihr als prominenter Person zukommenden Vorbildfunktion gerecht geworden ist. Daher ist die Nachricht von ihrer angeblichen Hausgeburt für das Persönlichkeitsbild und die Persönlichkeitsentfaltung der Klägerin von nicht ganz unerheblicher Bedeutung.
40(bb) Die Falschbehauptung betrifft zudem das durch Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung der Privatsphäre, das jedermann einen autonomen Bereich der eigenen Lebensgestaltung zugesteht, in dem er seine Individualität unter Ausschluss anderer entwickeln und wahrnehmen kann. Dazu gehört auch das Recht, für sich zu sein, sich selbst zu gehören und den Einblick durch andere auszuschließen. Thematisch umfasst der Schutz der Privatsphäre insbesondere Angelegenheiten, die wegen ihres Informationsgehalts typischerweise als "privat" eingestuft werden, etwa weil ihre öffentliche Erörterung oder Zurschaustellung als unschicklich gilt, das Bekanntwerden als peinlich empfunden wird oder nachteilige Reaktionen der Umwelt auslöst (vgl. nur Senatsurteil vom - VI ZR 403/19, VersR 2024, 371 Rn. 45 mwN).
41Die Berichterstattung über die näheren Umstände einer Entbindung berührt in vergleichbarer Weise wie Angaben zu dem Gesundheitszustand eines Menschen (vgl. dazu etwa Senatsurteil vom - VI ZR 338/21, AfP 2023, 241 Rn. 13 mwN) thematisch die Privatsphäre der Mutter. Die Nachricht von der angeblichen Hausgeburt ist aufgrund der über sie geführten kontroversen Debatte zudem geeignet, für die Klägerin nachteilige Reaktionen bei demjenigen Teil der Öffentlichkeit auszulösen, der diese Art der Entbindung für verantwortungslos hält und daher ablehnt. So hat das Berufungsgericht etwa auf die in einer Zeitschrift veröffentlichte Aussage der Direktorin einer Frauenklinik hingewiesen, wonach man mit einer Hausgeburt sein Baby gefährde. Die Wahrscheinlichkeit, dass ein Kind bei einer Hausgeburt in Deutschland versterbe, sei dreimal so hoch wie bei einer Klinikgeburt, das hätten mehrere Studien ergeben. Sie fände es sehr schade und überhaupt kein gutes Beispiel, sollte die Klägerin wirklich eine Hausgeburt gehabt haben. Die Klägerin sei ein Vorbild für junge Frauen. Es wäre fatal, wenn die Zahlen der Hausgeburten ihretwegen ansteigen würden.
42(b) Die Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin ist rechtswidrig.
43(aa) Wegen der Eigenart des allgemeinen Persönlichkeitsrechts als Rahmenrecht liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss grundsätzlich erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteil vom - VI ZR 110/23, AfP 2025, 42 Rn. 18 mwN).
44(bb) Im Streitfall sind deshalb die unter (a) dargestellten Schutzinteressen der Klägerin mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK verankerten Recht der Beklagten auf Meinungsfreiheit abzuwägen. Diese Abwägung fällt zugunsten der Klägerin aus, weil an der Aufrechterhaltung und Weiterverbreitung unwahrer Tatsachenbehauptungen, die das öffentliche Bild des Betroffenen verfälschen, unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit kein schützenswertes Interesse besteht (vgl. BVerfGE 97, 125, 149, juris Rn. 124). Gleiches gilt für unwahre Tatsachenbehauptungen, die die Privatsphäre betreffen.
45(c) Die Beklagte ist zwar für die rechtswidrige Störung, die aufgrund der weiterhin bestehenden Abrufbarkeit ihrer Erstberichterstattung fortbesteht, nicht aber für Beeinträchtigungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch im Internet veröffentlichte eigenständige Folgeberichterstattungen Dritter verantwortlich.
46(aa) Nach der Senatsrechtsprechung ist als Störer im Sinne von § 1004 BGB analog ohne Rücksicht darauf, ob ihn ein Verschulden trifft, jeder anzusehen, der die Störung herbeigeführt hat oder dessen Verhalten eine Beeinträchtigung befürchten lässt. Von der Norm erfasst wird sowohl der unmittelbare Störer, der durch sein Verhalten selbst die Beeinträchtigung adäquat verursacht hat, als auch der mittelbare Störer, der willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat (vgl. , BGHZ 242, 283 Rn. 32; vom - VI ZR 340/14, BGHZ 206, 289 Rn. 34 mwN).
47(bb) Der Senat hat bereits entschieden, dass demjenigen, der einen Artikel im Internet veröffentlicht, eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts auch insoweit - als unmittelbarem Störer - zuzurechnen ist, als sie durch die Weiterverbreitung des Ursprungsbeitrags durch Dritte im Internet entstanden ist. Da Meldungen im Internet typischerweise von Dritten verlinkt, geteilt oder kopiert werden, ist die durch die Weiterverbreitung des Ursprungsbeitrags verursachte Rechtsverletzung sowohl äquivalent als auch adäquat kausal auf die Erstveröffentlichung zurückzuführen. Der Zurechnungszusammenhang ist in solchen Fällen auch nicht deshalb zu verneinen, weil die Persönlichkeitsrechtsverletzung insoweit erst durch das selbständige Dazwischentreten Dritter verursacht worden ist. Denn durch die "Vervielfältigung" der Abrufbarkeit des Beitrags durch Dritte verwirklicht sich eine durch die Veröffentlichung des Ursprungsbeitrags geschaffene internettypische Gefahr (vgl. Senatsurteil vom - VI ZR 340/14, BGHZ 206, 289 Rn. 37 mwN).
48(cc) Eine Verantwortlichkeit der Beklagten nach § 1004 BGB analog besteht demgegenüber nicht für Folgeberichte Dritter, soweit diese unter Verweis auf die Erstberichterstattung der Beklagten die unwahre Nachricht von der Hausgeburt der Klägerin im Rahmen eines eigenen Beitrags veröffentlicht haben. Die Beklagte haftet insoweit nicht als unmittelbarer Störer, da sie diese Folgeberichte weder verfasst noch veröffentlicht hat (vgl. Senatsurteil vom - VI ZR 311/23, BGHZ 242, 283 Rn. 30). Sie ist auch nicht als mittelbarer Störer zu qualifizieren.
49(α) Grundsätzlich kann als mittelbarer Störer verantwortlich sein, wer, ohne unmittelbarer Störer zu sein, willentlich und adäquat kausal zur Beeinträchtigung des Rechtsguts beiträgt. Dabei kann als Beitrag auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte (vgl. , BGHZ 242, 283 Rn. 32; vom - VI ZR 340/14, BGHZ 206, 289 Rn. 34 mwN).
50Die Haftung als mittelbarer Störer darf aber nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden, welche die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben. Der Mitverursachungsbeitrag allein reicht zur Begründung der Verantwortlichkeit nicht aus; vielmehr bedarf die Zurechnung der fremden Rechtsverletzung einer zusätzlichen Rechtfertigung. Diese besteht in der Regel in der Verletzung zumutbarer Verhaltenspflichten, insbesondere von Prüfpflichten. Die Beurteilung, ob und inwieweit dem als mittelbarer Störer in Anspruch Genommenen eine Prüfung zuzumuten war, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls, wobei die Funktion und Aufgabenstellung des in Anspruch Genommenen und die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat, zu berücksichtigen sind. Letztlich geht es dabei um den Zuschnitt von Verantwortungsbereichen (vgl. Senatsurteil vom - VI ZR 311/23, BGHZ 242, 283 Rn. 33 mwN).
51(β) Nach diesen Grundsätzen ist die Beklagte nicht als mittelbarer Störer hinsichtlich der eigenständigen Folgeberichterstattungen durch andere Presseorgane zu qualifizieren. Ihr ist die hierdurch herbeigeführte Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin nicht zuzurechnen. Sie hat insoweit keine zumutbaren Verhaltenspflichten verletzt. Die Prüfung und Entschließung, ob eine Meldung zum Gegenstand eigener Berichterstattung gemacht werden und in welchen inhaltlichen Kontext sie dabei gegebenenfalls gestellt werden soll, fällt grundsätzlich in den alleinigen Verantwortungsbereich des sie veröffentlichenden Presseorgans (vgl. , BGHZ 242, 283 Rn. 35 mwN; vom - VI ZR 262/16, VersR 2017, 959 Rn. 38; BVerfGE 12, 113, 130, juris Rn. 62; aus dem Landespresserecht vgl. z.B. § 3 Abs. 2 BlnPrG). Ob anderes gilt, wenn die Erstmeldung - wie zum Beispiel bei Nachrichten einer Presseagentur - gerade auf die Übernahme durch andere Presseorgane ausgerichtet ist, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Hinsichtlich der eigenständigen Folgeberichterstattungen verwirklicht sich auch nicht eine durch die Veröffentlichung des Ursprungsbeitrags geschaffene internettypische Gefahr. Die Möglichkeit, dass Dritte unter Verweis auf eine bereits erschienene Nachricht eine eigene Berichterstattung veröffentlichen, besteht unabhängig davon, ob die Veröffentlichung des Erstberichts im Internet oder in einer Printausgabe erfolgt ist.
523. Der von der Klägerin in der Revisionsverhandlung zusätzlich als 1. Hilfsantrag gestellte Klageantrag ist zwar zulässig, aber gleichfalls unbegründet.
53a) Eine Klageänderung in der Revisionsinstanz ist zwar grundsätzlich unzulässig (vgl. zur st. Rspr. nur , WM 2022, 1738 Rn. 11 mwN). Anders verhält es sich aber ausnahmsweise dann, wenn es nur um eine Klarstellung, Beschränkung oder Modifikation des früheren Antrags auf der Grundlage eines Sachverhalts geht, der vom Berufungsgericht bereits gewürdigt worden ist (vgl. BGH aaO mwN).
54Ein solcher Ausnahmefall liegt hier vor. Die Klägerin hat mit ihrem neuen 1. Hilfsantrag ihren Hauptantrag lediglich hinsichtlich der vom geltend gemachten Hinwirkungsanspruch betroffenen Veröffentlichungen in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht beschränkt. Der diesem Antrag zugrunde liegende entscheidungserhebliche Sachverhalt ist vom Berufungsgericht bereits gewürdigt worden (vgl. dazu oben unter Ziff. 2 a)).
55b) Der Antrag ist aber noch immer zu weit gefasst und daher unbegründet. Zwar hat die Klägerin den geltend gemachten Hinwirkungsanspruch auf Veröffentlichungen beschränkt, die zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz weiter online abrufbar waren, und damit dem Charakter des von ihr verfolgten Folgenbeseitigungsanspruchs Rechnung getragen (vgl. dazu oben unter Ziff. 2 b) aa)). Der in der Revisionsverhandlung gestellte Antrag erfasst aber weiterhin eigenständige Folgeberichterstattungen Dritter, für die die Beklagte - wie bereits ausgeführt - nicht als Störer verantwortlich ist.
564. Der Hilfsantrag, mit dem die Feststellung begehrt wird, die Beklagte habe - sinngemäß nach den Vorgaben des Hauptantrages - auf die Entfernung der beanstandeten Aussage hinzuwirken, ist weiterhin anhängig. Denn die Beklagte hat in die von der Klägerin in der Revisionsverhandlung insoweit erklärte teilweise Klagerücknahme nicht eingewilligt (§ 555 Abs. 1, § 269 Abs. 1 ZPO).
57Diesen Antrag hat das Berufungsgericht zu Recht als unzulässig abgewiesen. Er ist zwar - wie der Hauptantrag - nicht zu unbestimmt. Aufgrund der Identität des im Feststellungantrag beschriebenen Inhalts des Hinwirkungsanspruchs mit der als Hauptantrag gestellten Leistungsklage fehlt es jedoch an dem nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresse (zum Vorrang der Leistungs- gegenüber der Feststellungsklage vgl. etwa Senatsurteil vom - VI ZR 136/20, VersR 2022, 1184 Rn. 15 mwN). Der Hilfsantrag kann - anders als die Klägerin offenbar meint - nicht dahin ausgelegt werden, es solle abweichend vom Inhalt des mit der Leistungsklage geltend gemachten Hinwirkungsanspruchs die Verpflichtung der Beklagten festgestellt werden, im Wege eines Anzeigeverfahrens auf die Löschung ihr von der Klägerin konkret benannter Veröffentlichungen hinzuwirken. Dafür bietet der Wortlaut des Antrags keinerlei Stütze.
585. Der von der Klägerin in der Berufungsinstanz gestellte 2. Hilfsantrag, wonach die Beklagte darauf hinwirken soll, dass aus den durch Angabe der URL näher bezeichneten Veröffentlichungen die aus der Berichterstattung der Beklagten übernommene Aussage, die Klägerin habe eine Hausgeburt gehabt und/oder ihre Tochter zu Hause entbunden, entfernt wird, ist nach dem oben Ausgeführten entgegen der Annahme des Berufungsgerichts ausreichend bestimmt und zulässig. Die Klägerin musste die Adressaten des gewünschten Anschreibens nicht konkret benennen, um § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO Genüge zu tun.
59Der Antrag ist aber nur teilweise, nämlich hinsichtlich der unter den Buchstaben a. und b. bezeichneten Veröffentlichungen - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts also auch bezüglich der Archivierungen in der "Wayback Machine" - begründet. Der Senat kann auch insoweit gemäß § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache entscheiden (vgl. dazu oben unter Ziff. 2 a)).
60a) Hinsichtlich der unter den Buchstaben a. und b. bezeichneten Veröffentlichungen kann die Klägerin nach den oben dargestellten Grundsätzen in entsprechender Anwendung von § 1004 Abs. 1 Satz 1, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG verlangen, dass die Beklagte auf die Löschung der in ihnen enthaltenen streitgegenständlichen unwahren Tatsachenbehauptung hinwirkt.
61aa) Bei diesen Veröffentlichungen handelt es sich um von Dritten ins Internet gestellte und zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz noch abrufbare digitale Kopien der Erstberichterstattung der Beklagten über die angebliche Hausgeburt der Klägerin, die zu einer fortdauernden rechtswidrigen Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin führen und für die die Beklagte als unmittelbarer Störer verantwortlich ist (vgl. dazu oben unter Ziff. 2. b), bb) (2)). Das gilt auch für die im Internetarchiv "Wayback Machine" eingestellten Kopien der Erstberichterstattung der Beklagten. Diese sind zwar nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen über gängige Suchmaschinen nicht auffindbar, können aber mit einer gezielten Suche nach wie vor abgerufen werden. Dies genügt, um eine fortdauernde Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu bejahen. Die im Vergleich zu mit Suchmaschinen auffindbaren Veröffentlichungen geringere Intensität des Eingriffs ist im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit der Erfüllung des Hinwirkungsanspruchs zu berücksichtigen.
62bb) Die vom Berufungsgericht als mögliche Erfüllung des Hinwirkungsanspruchs angesehene Abhilfemaßnahme, also die Information eines Verantwortlichen für die konkret bezeichneten Veröffentlichungen über die in ihnen enthaltene Falschbehauptung und die damit verbundene Aufforderung zu deren Löschung, ist unter Abwägung der beiderseitigen Rechtspositionen, insbesondere der Schwere der Beeinträchtigung, zur Beseitigung des Störungszustands geeignet, erforderlich und der Beklagten zumutbar.
63(1) Die der Beklagten abverlangte Information der Drittverbreiter stellt sicher, dass diese von der Unwahrheit der von ihnen als Kopie ins Internet gestellten Ausgangsberichterstattung der Beklagten erfahren. Dies wird den rechtstreuen Drittverbreiter dazu veranlassen, die darin enthaltene streitgegenständliche unwahre Tatsachenbehauptung zu löschen, weil ihm gegenüber der Klägerin nach der oben dargestellten Senatsrechtsprechung eine entsprechende Löschungspflicht obliegt. Die Maßnahme ist daher zur Beseitigung der fortdauernden rechtswidrigen Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin geeignet. Sie ist zudem erforderlich. Der Hinwirkungsanspruch ist durch die Richtigstellung noch nicht erfüllt. Wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, wird allein durch die Richtigstellung nicht sichergestellt, dass die Drittverbreiter von der Unrichtigkeit ihrer eigenen Berichterstattung erfahren.
64(2) Das Kriterium der Zumutbarkeit der begehrten Abhilfemaßnahme ist ebenfalls erfüllt. Die mit den streitgegenständlichen Äußerungen verbundene Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin wird vorliegend dadurch verstärkt, dass die ihr Bild in der Öffentlichkeit verfälschende unwahre Tatsachenbehauptung die Privatsphäre der Klägerin betrifft und geeignet ist, zu negativen Reaktionen in der Öffentlichkeit hinsichtlich der Klägerin zu führen (vgl. dazu oben unter Ziff. 2. b) bb) (2) (a) (bb)). Dies gilt auch hinsichtlich der Archivierung der Ausgangsberichterstattung in der "Wayback Machine". Auch wenn die durch sie verursachte Beeinträchtigung angesichts ihrer nur bei gezielter Suche gegebenen Auffindbarkeit nicht besonders gravierend sein mag, kann sie nicht als unerheblich betrachtet werden.
65Demgegenüber erscheinen die für die Beklagte mit der Erfüllung des Hinwirkungsanspruchs verbundenen Belastungen nicht unverhältnismäßig. Ihr wird nicht abverlangt, die das Persönlichkeitsrecht der Klägerin beeinträchtigenden Veröffentlichungen selbst zu ermitteln. Dass der mit der erforderlichen Ermittlung eines für die Veröffentlichung Verantwortlichen und dessen Information verbundene Aufwand für die Beklagte unzumutbar wäre, macht die Beklagte hinsichtlich der im 2. Hilfsantrag benannten Beiträge schon nicht geltend. Dafür bestehen auch keine Anhaltspunkte. Wie der in der Berufungsinstanz gestellte 3. Hilfsantrag der Klägerin zeigt, ist die Benennung eines für die Veröffentlichungen Verantwortlichen möglich. Im Übrigen stehen bezüglich der unter den Buchstaben a. und b. des Antrags genannten Veröffentlichungen nur zwei zu ermittelnde Adressaten in Rede. Vor diesem Hintergrund fällt die Abwägung der beiderseitigen Rechtspositionen auch unter Berücksichtigung der durch Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK geschützten Rechte der Beklagten und des Grundsatzes, dass Anforderungen an den Persönlichkeitsschutz nicht so gestaltet sein dürfen, dass sie der Presse berechtigten Grund geben, auf eine individualisierende Berichterstattung ganz zu verzichten (vgl. BVerfGE 152, 152 Rn. 111, 138 mwN), zu Gunsten der Klägerin aus.
66b) Unbegründet ist der in der Berufungsinstanz gestellte 2. Hilfsantrag dagegen hinsichtlich der unter den Buchstaben c. bis j. bezeichneten Veröffentlichungen. Bei ihnen handelt es sich um eigenständige Folgeberichterstattungen von Medienunternehmen, die unter Verweis auf die Erstberichterstattung im Rahmen eigener Beiträge die streitgegenständliche Falschnachricht veröffentlicht haben. Für diese ist die Beklagte - wie oben dargelegt (vgl. Ziff. 2. b) bb) (2) (c) (cc)) - nicht als Störer verantwortlich.
676. Der in der Berufungsinstanz gestellte 3. Hilfsantrag, der neben der näheren Bezeichnung der vom geltend gemachten Hinwirkungsanspruch erfassten Veröffentlichungen auch die Adressaten der begehrten Hinwirkung auf Löschung der beanstandeten Aussage bestimmt, kann der Klage zu keinem weitergehenden Erfolg verhelfen. Die dort unter den Buchstaben a. bis j. aufgeführten Veröffentlichungen sind identisch mit den im 2. Hilfsantrag unter diesen Buchstaben bezeichneten, so dass hinsichtlich der Begründetheit des 3. Hilfsantrags auf die obigen Ausführungen verwiesen werden kann.
III.
68Soweit sich die Klägerin mit ihrer Revision gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts über ihren Hauptantrag auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz materieller Schäden wendet, bleibt sie ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat diesen Antrag jedenfalls im Ergebnis zu Recht als unbegründet abgewiesen.
69Die Klägerin begehrt mit ihrem Hauptantrag festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle materiellen Schäden zu ersetzen, die wegen der Verbreitung und Behauptung der Aussage, die Klägerin habe eine Hausgeburt gehabt, entstanden sind bzw. noch entstehen werden. Die Ersatzpflicht soll also nicht nur für Schäden festgestellt werden, die der Klägerin aufgrund der Weiterverbreitung der Erstberichterstattung der Beklagten durch Verlinkung oder Kopie entstanden sind, sondern auch für solche, die aus der Verbreitung der Falschnachricht von der Hausgeburt der Klägerin im Wege einer eigenständigen Folgeberichterstattung Dritter resultieren. Letztere sind der Beklagten aber nicht zuzurechnen. Der Antrag ist daher zu weit gefasst und damit unbegründet.
701. Nach der Rechtsprechung des Senats ist dem Verfasser eines im Internet abrufbaren Beitrags eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts auch insoweit zuzurechnen, als sie durch die Weiterverbreitung des Ursprungsbeitrags durch Dritte im Internet entstanden ist (vgl. , VersR 2019, 953 Rn. 16; vom - VI ZR 18/14, AfP 2015, 33 Rn. 19 ff., 21; vom - VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237, Rn. 55 f.). Der Senat hat bereits entschieden, dass bei einer Weiterverbreitung durch Einstellung einer Kopie des Ursprungsbeitrags in das Internet durch Dritte der Verfasser des Ursprungsbeitrags dem Geschädigten zum Ersatz von Rechtsverfolgungskosten verpflichtet sein kann, die ihm aufgrund seines Vorgehens gegen den Drittverbreiter entstehen (vgl. Senatsurteil vom - VI ZR 89/18, VersR 2019, 953 Rn. 12 ff.).
712. Gleiches gilt grundsätzlich jedoch nicht für Persönlichkeitsrechtsverletzungen, die auf eine eigenständige Folgeberichterstattung Dritter zurückzuführen sind, die eine im Ursprungsbeitrag enthaltene unwahre Tatsachenbehauptung übernimmt.
72a) Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird die haftungsrechtliche Zurechnung nicht schlechthin dadurch ausgeschlossen, dass außer der in Rede stehenden Verletzungshandlung noch weitere Ursachen zur Rechtsgutsverletzung beigetragen haben. Wirken in der Rechtsgutsverletzung die Gefahren fort, die durch die erste Ursache gesetzt wurden, kann der haftungsrechtliche Zurechnungszusammenhang nicht verneint werden (vgl. Senatsurteil vom - VI ZR 89/18, VersR 2019, 953 Rn. 16 mwN). Entscheidend für die Zurechnung einer Rechtsgutsverletzung, die erst durch das selbständige Dazwischentreten eines Dritten hervorgerufen wird, ist, ob sich in ihr bei wertender Betrachtung die mit der ersten Ursache gesetzte und fortwirkende Gefahr verwirklicht, oder ob die Rechtsgutsverletzung nur in einem "äußerlichen", gleichsam "zufälligen" Zusammenhang zu der durch die erste Ursache geschaffenen Gefahrenlage steht (vgl. Senatsurteil vom - VI ZR 89/18, VersR 2019, 953 Rn. 18 mwN).
73b) Die nach diesen Maßstäben vorzunehmende wertende Betrachtung führt grundsätzlich zur Bejahung der Unterbrechung des haftungsrechtlichen Zurechnungszusammenhangs im Falle der Veröffentlichung einer Falschnachricht im Rahmen eigenständiger Folgeberichterstattungen Dritter. Dafür sprechen die bereits hinsichtlich der Beurteilung der Verantwortlichkeit der Beklagten für solche Beiträge als Störer entsprechend § 1004 BGB angestellten Erwägungen: In der Folgeberichterstattung verwirklicht sich nicht die durch die Veröffentlichung des Ursprungsbeitrags geschaffene internettypische Gefahr der "Vervielfältigung" der Abrufbarkeit des Beitrags durch Dritte im Wege des Verlinkens, Teilens oder Kopierens, es fehlt also an dem maßgeblichen Gefahrenzusammenhang zwischen der Verletzungshandlung (Ursprungsbeitrag) und der Rechtsgutsverletzung (vgl. dazu Senatsurteil vom - VI ZR 89/18, VersR 2019, 953 Rn. 16 mwN). Die Prüfung und Entschließung, ob die Ursprungsmeldung zum Gegenstand eigener Berichterstattung gemacht und in welchen inhaltlichen Kontext sie dabei gegebenenfalls gestellt werden soll, fällt grundsätzlich in den alleinigen Verantwortungsbereich des sie veröffentlichenden Presseorgans (zu einer etwaigen Ausnahme bei der Übernahme von Meldungen einer anerkannten Presseagentur siehe oben unter Ziff. II. 2. b) bb) (2) (c) (cc) (β)). Aus Sicht der Beklagten hing es vom Zufall ab, ob und in welcher Weise ihre Meldung von anderen Medien aufgegriffen werden würde.
C.
74Die Revision der Beklagten ist mangels Beschränkung der Revisionszulassung durch das Berufungsgericht (vgl. dazu oben unter B.I.) insgesamt zulässig und überwiegend begründet.
I.
75Die gegen die teilweise Zuerkennung des Anspruchs auf Hinwirkung entsprechend dem in der Berufungsinstanz gestellten 3. Hilfsantrag gerichtete Revision hat in der Sache insoweit Erfolg, als sie sich gegen die Verurteilung der Beklagten hinsichtlich der unter den Buchstaben c. bis j. des Antrages bezeichneten Veröffentlichungen wendet. Im Übrigen ist sie unbegründet. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen zur Begründetheit des 2. und 3. Hilfsantrages der Klägerin Bezug genommen werden.
II.
76Auch soweit sich die Beklagte gegen die im Berufungsurteil ausgesprochene Feststellung wendet, sie sei der Klägerin zum Ersatz aller materiellen Schäden, die aufgrund der streitgegenständlichen Berichterstattung der Beklagten entstanden sind oder noch entstehen werden, verpflichtet, hat sie in der Sache Erfolg. Denn auch der vom Berufungsgericht als begründet angesehene Hilfsantrag auf Feststellung der Schadensersatzpflicht erfasst etwaige Schäden aufgrund von eigenständigen Folgeberichterstattungen Dritter und ist daher unbegründet (vgl. dazu oben unter B.III.).
D.
77Das Berufungsurteil war daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann nach § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache entscheiden, da die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.
von Pentz Müller Klein
Böhm Linder
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2026:310326UVIZR157.24.0
Fundstelle(n):
AAAAK-13686