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BFH Urteil v. - IV R 190/71 BStBl 1975 II S. 776

Gesetze: EStG § 4 Abs. 3 Satz 2EStG § 11 Abs. 1 Satz 1StAnpG § 5 Abs. 4, 5

Leitsatz

Einnahmen sind auch dann in einem Kalenderjahr i.S. von § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG zugeflossen, wenn noch in demselben Kalenderjahr wegen eines diese Einnahmen betreffenden Herausgabeanspruchs nach § 667 BGB entsprechende Beträge gepfändet wurden, eine Überweisung aber nicht stattfand und die Beträge erst später an den Gläubiger gezahlt wurden.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1975 II Seite 776
BFHE S. 559 Nr. 115,
RAAAB-00428

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BFH, Urteil v. 30.01.1975 - IV R 190/71

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