Umsatzsteuer | Steuerbefreiung für die einer Einfuhr vorangehenden Lieferungen von Gegenständen (BMF)
Das BMF hat zur Steuerbefreiung für
die einer Einfuhr vorangehenden Lieferungen von Gegenständen gem.
§ 4 Nummer 4b
UStG Stellung genommen ().
Hintergrund: Gemäß § 4 Nummer 4b UStG sind die einer Einfuhr vorangehende Lieferung von Gegenständen und die dieser Lieferung vorausgegangenen Lieferungen von der Umsatzsteuer befreit. Im Zeitpunkt der Lieferung darf der Gegenstand somit noch nicht gemäß § 1 Abs. 1 Nummer 4 UStG in das Inland eingeführt worden sein. Eine solche Einfuhr liegt vor, wenn Ware aus dem Drittland im Inland in den zoll- bzw. steuerrechtlich freien Verkehr überführt wird.
Die Befreiung dient der Steuervereinfachung bei Lieferungen von Gegenständen, die in die Europäische Union, aber zu diesem Zeitpunkt noch nicht in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr gelangen, sondern sich zunächst in einem sog. besonderen (Zoll-)Verfahren nach Artikel 5 Nummer 16 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 210 UZK befinden.
Die Änderungen des UStAE in Abschnitt 4.4b.1 können dem BMF-Schreiben entnommen werden.
Der Volltext des BMF-Schreibens ist auf der Webseite des BMF zu finden.
Für vor dem Tag der Veröffentlichung dieses BMF-Schreibens ausgeführte Umsätze i. S. des Abs. 6 wird es nicht beanstandet, wenn der leistende Unternehmer diese abweichend von den in Abs. 6 genannten Ausführungen steuerfrei behandelt hat.
Das – IV D 1 - S 7157 - 01/04 - / - IV D 1 - S 7157a - 01/04 - (BStBl I S. 242) wird mit Wirkung zum aufgehoben
Quelle: BMF online (lb)
Fundstelle(n):
VAAAK-13679