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Schadensersatzzahlungen wegen Urheberrechtsverletzungen sind umsatzsteuerbar
Anmerkungen zum „Credidam“
Bei zivilrechtlichen Leistungsstörungen, Vertragskündigungen und Rechtsverstößen hat sich in den letzten Jahren eine umfangreiche Kasuistik zur Frage gebildet, ob sich Zahlungen, die im vorgenannten Rahmen geleistet werden, umsatzsteuerlich als Entgelt oder als nicht steuerbarer Schadensersatz qualifizieren. Vor allem in der Rechtsprechung des EuGH wurde der Anwendungsbereich des nicht steuerbaren Schadensersatzes zugunsten eines weit gefassten Leistungs- und Entgeltbegriffs zuletzt zunehmend eingeschränkt. Das in der Rs. „Credidam“ führt diese Linie fort und soll im Folgenden beleuchtet werden.
„Credidam“, NWB EAAAK-11748
Das „Credidam“ eine weitere Entscheidung veröffentlicht, die sich in das Spannungsfeld aus Zivilrecht und Umsatzsteuer einfügt.
Rechteinhaber erbringen auch dann eine Dienstleistung gegen Entgelt, wenn jemand urheberrechtswidrig handelt und hierfür eine Kompensation an den Rechteinhaber zahlen muss.
Das EuG führt die europäische Rechtsprechungslinie zum weiten Leistungs- und Engeltbegriff fort.
I. Heranführung an die Problemstellung: Leistungsaustausch als wesentliches Merkmal der Umsatzbesteuerung
Lieferungen und sonstige Leistungen unterliegen gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG der Umsatzsteuer, wenn diese
von einem Unternehmer,
im Rahmen seines Unternehmens,
im Inland und
gegen Entgelt (= Leistungsaustausch)
erbracht werden.
Nur dann, wenn ein Umsatz steuerbar ist, stellen sich etwaige Folgefragen wie etwa zur Anwendung von Steuerbefreiungsvorschriften (§§ 4 ff. UStG), zu einer möglichen Option zur Steuerpflicht (§ 9 UStG), zur Bemessungsgrundlage (§§ 10, 11 UStG), zum richtigen Steuersatz (§ 12 UStG) sowie zur Steuerentstehung und Steuerschuldnerschaft (§§ 13 ff. UStG).