Corona | Klage gegen Rückforderung von Corona-Wirtschaftshilfen erfolglos (VG)
Das VG Gießen hat mit kürzlich
ergangenem Urteil eine Klage abgewiesen, mit der sich die Klägerin gegen die
Rückforderung von Corona-Wirtschaftshilfen, hier: sog. November- und
Dezemberhilfen, durch das Regierungspräsidium Gießen richtete (VG Gießen,
Urteil v. - 4 K 4209/24.GI; nicht rechtskräftig).
Sachverhalt: Die Klägerin, Betreiberin mehrerer Restaurants einer Fast-Food-Kette, begehrte mit ihrer Klage die endgültige Bewilligung von Corona-Hilfen i. H. von rund 600.000 €. Diese wurden der Klägerin bereits im Jahr 2021 ausgezahlt.
Das Regierungspräsidium lehnte die Förderung nach Durchführung eines Schlussabrechnungsverfahrens im Jahr 2024 endgültig ab und forderte die Klägerin zur Rückzahlung nahezu der gesamten ausgezahlten Wirtschaftshilfen auf. Zur Begründung führte das Regierungspräsidium aus, dass im Fall der Klägerin eine sog. Überkompensation vorliege, sie also mit den begehrten Wirtschaftshilfen bessergestellt sei als in den Vergleichsmonaten des Vorkrisenjahres 2019.
Dem ist die Klägerin unter Verweis auf die Förderrichtlinien, die eine Nichteinbeziehung von Außer-Haus-Umsätzen, die einen Großteil ihrer Einnahmen im November bzw. Dezember 2020 ausmachten, bei der Berechnung der jeweiligen Vergleichsumsätze vorsehen würden, entgegengetreten. Sie habe zudem auf den Bestand der ursprünglichen Bewilligung im Jahr 2021 vertrauen dürfen.
Die Richter der 4. Kammer des VG Gießen urteilten wie folgt:
Die tatsächliche Verwaltungspraxis des Regierungspräsidiums ist maßgeblich. Danach ist eine Förderung im Falle einer Überkompensation abzulehnen. Bei der Prüfung einer Überkompensation hat das Regierungspräsidium die Umsätze aus Außer-Haus-Verkäufen miteinbeziehen dürfen, weil diese Förderpraxis auf einem sachlichen Grund beruht.
Ziel der November- und Dezemberhilfe ist die Sicherung der wirtschaftlichen Existenz von Unternehmen, die coronabedingte Betriebseinschränkungen und deshalb erhebliche Umsatzausfälle erleiden mussten. Diesem Ziel würde es zuwiderlaufen, wenn Unternehmen von den coronabedingten Einschränkungen und staatlichen Unterstützungsleistungen im Ergebnis profitieren würden. Es besteht damit auch kein Anspruch der Klägerin auf die begehrten Wirtschaftshilfen, da sich ein solcher lediglich aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz durch eine Selbstbindung der Verwaltung ergeben kann.
Auf Vertrauensschutz kann sich die Klägerin nicht berufen, da die ursprüngliche Bewilligung unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung nach Durchführung eines Schlussabrechnungsverfahrens gestanden hat.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen binnen eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe die Zulassung der Berufung beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel beantragen.
Der Volltext des Urteils wurde noch nicht veröffentlicht.
Quelle: VG Gießen, Pressemitteilung v. (lb)
Fundstelle(n):
TAAAK-13538