Lehrbuch Umwandlungssteuerrecht
6. Aufl. 2026
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Kapitel 6: Einbringung in eine Personengesellschaft, § 24 UmwStG
6.1. Grundkonzeption des § 24 UmwStG
6.1.1 Einbringung als Betriebsveräußerung
1041Bei der Einbringung i. S. d. § 24 UmwStG handelt es sich dem Grunde nach um eine Veräußerung eines Betriebs oder Teilbetriebs i. S. d. § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG bzw. um die Veräußerung eines Mitunternehmeranteils i. S. d. § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG.
1042Zum besseren Verständnis der Grundstruktur des § 24 UmwStG wird zunächst angenommen, dass der Einbringende alle wesentlichen Grundlagen seines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils in das Gesamthandsvermögen der Personengesellschaft überträgt. Zwar ist das Gesamthandsvermögen von Personenhandelsgesellschaften und der Gesellschaft bürgerlichen Rechts durch das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) zum abgeschafft worden, § 39 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 AO ordnet aber eine Fortgeltung der Gesamthandsbetrachtung für Zwecke des Ertragsteuerrechts an.
Es findet also ein Rechtsträgerwechsel statt. Die Eigentumsrechte an allen zum Betriebsvermögen des zu übertragenden Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils gehörenden Wirtschaftsgütern – zumindest an allen wesentlichen Betriebsgrundlagen – gehen auf die Personengesellschaft über und werden Vermögen der Gesellschaft (§ 713 BGB). Der Ei...