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Online-Nachricht - Donnerstag, 02.04.2026

Gewerbesteuer | Gewerbesteuerliche Kürzung beim Betrieb von gecharterten Handelsschiffen im internationalen Verkehr (BFH)

§ 9 Nr. 3 Satz 2 und 3 GewStG gelangt auch insoweit zur Anwendung, als Unternehmen Erträge aus im Wege der Reise- oder Slotcharter eingecharterten Handelsschiffen im internationalen Verkehr erzielen. Die Kürzungsvorschrift des § 9 Nr. 3 Satz 2 ff. GewStG stellt keine verbotene Beihilfe im Sinne des Art. 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dar (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt: Die Klägerin ist eine konzernangehörige Transport- und Logistikgesellschaft. Ihr Alltagsgeschäft umfasst die … Logistik für den Konzern. Neben dem Betrieb eigener Frachter … charterte die Klägerin Handelsschiffe im Wege der Zeitcharter, der Reisecharter sowie der Slotcharter ein, um damit [Waren] beziehungsweise Container zu transportieren.

In ihrer Gewerbesteuererklärung für das Streitjahr 2013 erklärte die Klägerin einen Kürzungsbetrag gemäß § 9 Nr. 3 GewStG für den positiven Teil des Gewerbeertrags, der auf die im internationalen Verkehr betriebenen Handelsschiffe entfällt. Dabei berücksichtigte sie sowohl die im Wege der Zeitcharter als auch die im Wege der Reisecharter eingecharterten Handelsschiffe. Das FA erließ in Übereinstimmung mit der Steuererklärung zunächst einen Gewerbesteuermessbescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

Bei einer Betriebsprüfung kam der Prüfer zu dem Ergebnis, dass infolge der Reform des Seehandelsrechts des HGB im Streitjahr die Kürzung im Falle der Reisecharter keine Anwendung mehr finde. Dem folgend erließ das FA einen geänderten Bescheid für 2013 über den Gewerbesteuermessbetrag, in dem es hinsichtlich der eingecharterten Schiffe nur noch die Kürzungsbeträge für den positiven Teil des Gewerbeertrags berücksichtigte, der auf den Einsatz von im Wege der Zeitcharter eingecharterten Handelsschiffen entfiel. Hiergegen wandte sich die Klägerin zunächst mittels nur teilweise erfolgreichen Einspruchs und anschließend mit einer Klage, mit der sie eine Erhöhung der gewerbesteuerlichen Kürzung gemäß § 9 Nr. 3 Satz 3 GewStG um … € (Reisecharter), … € (Slotcharter), … € (Neben- und Hilfsleistungen) sowie … € (Transport von Fertigungs- und Ersatzteilen) begehrte. Das FG der ersten Instanz wies die Klage ab (, s. hierzu Schlücke, IWB 5/2024 S. 187).

Die Richter des BFH hoben das Urteil auf und gaben der Klage statt:

  • Das FG hat die Kürzungsvorschrift des § 9 Nr. 3 Satz 2 ff. GewStG auf die Erträge aus im Wege der Reise- und Slotcharter eingecharterten Schiffen zu Unrecht nicht zur Anwendung gebracht.

  • § 9 Nr. 3 Satz 3 GewStG ist weit auszulegen und erfasst neben der Zeitcharter auch die Reisecharter sowie die Slotcharter.

  • Dafür spricht vor allem der Sinn und Zweck der Kürzungsvorschrift.

  • Soweit die Kürzungsnorm eine systemwidrige Belastung inländischer Schifffahrtsunternehmen mit Gewerbeertragsteuer auf den Teil des Gewerbeertrags beseitigen soll, der durch den Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr erzielt wird, lässt sich den Gesetzesmaterialien zwar nicht unmittelbar entnehmen, inwieweit der Gesetzgeber die Gewerbeertragsbesteuerung von Schifffahrtsunternehmen für systemwidrig hält. Der Aspekt der Verwirklichung des strukturellen Inlandsbezugs der Gewerbesteuer schließt die Reisecharter oder Slotcharter aber nicht aus dem Anwendungsbereich der Kürzung aus. Auch insoweit dienen die Handelsschiffe der Beförderung von Gütern im internationalen Verkehr.

  • Neben diesem (primären) rechtssystematischen Anliegen soll die Vorschrift aber auch eine sachgerechte und einfache Ermittlung des nicht der Gewerbesteuer unterliegenden Anteils des Gewerbeertrags am gesamten Gewerbeertrag des Schifffahrtsunternehmens gewährleisten. Sie enthält nicht nur die Fiktion einer ausländischen Betriebsstätte, sondern ordnet pauschal 80 % des Gewerbeertrags dieser (fiktiven) Betriebsstätte zu.

  • Diese Pauschalregelung spricht nach Ansicht des erkennenden Senats dagegen, in den Fällen des Betriebs eingecharterter Schiffe weitergehend zwischen den Fällen der Zeitcharter auf der einen Seite und der Reisecharter beziehungsweise Slotcharter auf der anderen Seite zu differenzieren.

  • Dies würde den Vereinfachungszweck der mit einer doppelten Fiktion (noch weitergehend BeckOK GewStG/Hidien, 16. Ed. , GewStG § 9 Rz 1017: mehrfache Fiktion) versehenen Kürzungsnorm in erheblicher Weise konterkarieren, vor allem im Hinblick auf die sich in der Praxis zwangsläufig stellenden vom (womöglich ausländischen) Zivilrecht determinierten Abgrenzungsfragen.

Quelle: ; NWB Datenbank (il)

Fundstelle(n):
WAAAK-13388