EuGH-Vorlage zu Antidumpingzoll für Verbindungselemente aus Stahl
Leitsatz
1. Kann die Pos. 7307 der Kombinierten Nomenklatur in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1101/2014 dahingehend ausgelegt werden, dass dort auch Verbindungselemente aus Stahl (bestehend aus einem Stutzen mit gedrehten Rillen und einer Hülse) eingereiht werden können, mit denen ein flexibler .pumpenschlauch mit einer .pumpe oder mit weiteren .pumpenschläuchen verbunden werden kann, die sich aber nicht zur Verbindung von Stahlrohren eignen?
2. Wenn die erste Frage bejaht wird: Unterliegen Waren, wie sie in der ersten Vorlagefrage beschrieben sind, einem Antidumpingzoll nach der Verordnung (EG) Nr. 803/2009?
Gesetze: KN Pos. 7307; Verordnung (EG) Nr. 803/2009
Instanzenzug:
Tatbestand
I.
1 Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) führte zweiteilige Verbindungselemente (Stutzen und Hülse), mit denen ein .pumpenschlauch mit einer .pumpe oder mit weiteren .pumpenschläuchen verbunden wird, aus der Volksrepublik China (China) in das Zollgebiet der Union ein. Der Stutzen wurde in China aus einem geformten nahtlosen Stahlrohr auf Länge geschnitten, gedreht (zerspant) und dann oberflächengehärtet. Er ist dafür vorgesehen, in den .pumpenschlauch gepresst zu werden. Seine gedrehten Rillen (auch Sägezähne genannt) halten ihn dauerhaft in Position. Die Hülse wurde ebenfalls in China aus einem Rohr geschnitten, gedreht und aus optischen Gründen vernickelt. Sie wird über den Schlauch geschoben und mittels einer Hydraulikpresse dauerhaft auf den Schlauch mit Stutzen gepresst. Ihre innen liegenden Rillen halten sie dauerhaft in Position. Durch die jeweiligen Rillen ist eine Verwendung an Stahlrohren ausgeschlossen.
2 Am meldete die Klägerin . Stück der Ware als „Verbindungsstücke: Hier: .kupplungen aus gehärtetem nichtrostendem Stahl ohne Gewinde“ unter der Codenummer 7307 29 80 90 0 (Zollsatz 3,7 %) zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr an. Der Beklagte und Revisionskläger (Hauptzollamt —HZA—) nahm die Zollanmeldung an und setzte Zoll und Einfuhrumsatzsteuer nicht abschließend fest. Später setzte das HZA zusätzlich Antidumpingzoll fest, weil es nunmehr von einer Einreihung der Waren in die Codenummer 7307 99 80 98 0 ausging.
3 Das Finanzgericht (FG) urteilte, der Zoll sei in der festgesetzten Höhe entstanden. Die Ware erfülle den Wortlaut der Unterposition (Unterpos.) 7307 99 80 der Kombinierten Nomenklatur (KN). (...) Dies folge auch aus der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 647/2014 der Kommission vom zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur (Amtsblatt der Europäischen Union —ABlEU— Nr. L 178, 5) —Durchführungsverordnung (EU) Nr. 647/2014—, der eine Abgrenzung zwischen Schläuchen und Rohren nicht zu entnehmen sei. Bei dem .pumpenschlauch handele es sich nicht um einen Schlauch im zolltarifrechtlichen Sinne, weil er für eine Ware aus Kautschuk sehr steif und formstabil sei.
4 Die Ware unterliege jedoch nicht dem Antidumpingzoll, weil sie sich maßgeblich von den Waren unterscheide, die Gegenstand der Untersuchungen gewesen seien, die der Verordnung (EG) Nr. 803/2009 des Rates vom zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China und Thailand sowie auf die aus Taiwan versandten Einfuhren der gleichen Waren, ob als Ursprungserzeugnisse Taiwans angemeldet oder nicht, und zur Aufhebung der den Unternehmen Chup Hsin Enterprise Co. Ltd und Nian Hong Pipe Fittings Co. Ltd gewährten Befreiung (ABlEU 2009, Nr. L 233, 1) —Verordnung (EG) Nr. 803/2009— zugrunde gelegen hätten.
5 Dagegen wendet sich das HZA mit seiner Revision.
Gründe
II.
6 Der Senat setzt —nach Anhörung der Beteiligten, die insoweit keine Einwendungen erhoben haben— das bei ihm anhängige Revisionsverfahren aus (§ 121 Satz 1 in Verbindung mit —i.V.m.— § 74 der Finanzgerichtsordnung) und legt dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor:
7 1. Kann die Position (Pos.) 7307 der Kombinierten Nomenklatur in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1101/2014 der Kommission vom zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABlEU 2014, Nr. L 312, 1) dahingehend ausgelegt werden, dass dort auch Verbindungselemente aus Stahl (bestehend aus einem Stutzen mit gedrehten Rillen und einer Hülse) eingereiht werden können, mit denen ein flexibler .pumpenschlauch mit einer .pumpe oder mit weiteren .pumpenschläuchen verbunden werden kann, die sich aber nicht zur Verbindung von Stahlrohren eignen?
8 2. Wenn die erste Frage bejaht wird: Unterliegen Waren, wie sie in der ersten Vorlagefrage beschrieben sind, einem Antidumpingzoll nach der Verordnung (EG) Nr. 803/2009?
III.
9 1. Der Einleitung des Antidumpingverfahrens liegt folgende Bekanntmachung zugrunde:
Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, Kroatien, der Slowakischen Republik, Taiwan und Thailand (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften —ABlEG— 1994, Nr. C 35, 4) —Einleitungsbekanntmachung—:
(.)
Ware
Bei den angeblich gedumpten Waren handelt es sich um Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (mit Ausnahme von gegossenen Stücken, Flanschen und Stücken mit Gewinde) aus Eisen oder Stahl, einschließlich nichtrostendem Stahl, mit einem größten äußeren Durchmesser von 609,6 mm oder weniger zum Stumpfschweißen oder anderen Zwecken.
Die fraglichen Stücke sind dazu bestimmt, Stahlrohre dauerhaft miteinander zu verbinden, (.)
10 2. Für die Lösung des Streitfalls kommt es zudem auf folgende Vorschriften des Unionsrechts an, bei deren Auslegung entscheidungserhebliche Zweifel bestehen:
Verordnung (EG) Nr. 2318/95 der Kommission vom zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, Kroatien und Thailand und zur Einstellung des Antidumpingverfahrens gegenüber den Einfuhren dieser Formstücke mit Ursprung in der Slowakischen Republik und in Taiwan (ABlEG 1995, Nr. L 234, 4) —Verordnung (EG) Nr. 2318/95—:
Erwägungsgrund 8:
Die von dem Antrag betroffenen Waren, für die das Verfahren eingeleitet wurde, waren Rohrformstücke, Rohrverschlußstücke und Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl, einschließlich nichtrostendem Stahl der KN-Codes ex 7307 23 10, ex 7307 23 90, ex 7307 29 30, ex 7307 29 90, 7307 93 11, 7307 93 19, ex 7307 99 30 und ex 7307 99 90.
Erwägungsgrund 9:
Im Laufe der Untersuchung wurde jedoch festgestellt, daß alle unter die vorgenannten KN-Codes fallenden Waren zwar gewisse Ähnlichkeiten aufweisen, daß sich aber die Formstücke aus nichtrostendem Stahl in ihren wesentlichen materiellen und technischen Eigenschaften, in ihren Endverwendungen und den Preisen erheblich von den anderen Formstücken unterscheiden und mit diesen für die meisten Verwendungszwecke nicht austauschbar sind. Folglich sollten Formstücke aus nichtrostendem Stahl und die anderen Formstücke als verschiedene Waren angesehen werden. Da es sich bei den Einfuhren von Formstücken aus nichtrostendem Stahl aus den betroffenen Drittländern um relativ geringe Mengen handelte, wurden die Formstücke aus nichtrostendem Stahl, die unter die KN-Codes ex 7307 23 10, ex 7307 23 90, ex 7307 29 30 und ex 7307 29 90 fallen, von der Untersuchung ausgenommen. (.)
Erwägungsgrund 10:
Dementsprechend betrifft dieses Verfahren Rohrformstücke, Rohrverschlußstücke oder Rohrverbindungsstücke (andere als gegossene Formstücke, Flansche oder Formstücke mit Gewinde) aus Eisen oder Stahl (nicht aber aus nichtrostendem Stahl) mit einem größten äußeren Durchmesser von 609,6 mm oder weniger zum Einschweißen oder zu anderen Zwecken der KN-Codes ex 7307 93 11, ex 7307 93 19, ex 7307 99 30 und ex 7307 99 90.
Art. 1:
(1) Auf die Einfuhren von Rohrformstücken, Rohrverschlußstücken und Rohrverbindungsstücken (mit Ausnahme von gegossenen Formstücken, Flanschen und Formstücken mit Gewinde) aus Eisen oder Stahl (ausgenommen aus nichtrostendem Stahl) mit einem größten äußeren Durchmesser von 609,6 mm oder weniger zum Einschweißen oder zu anderen Zwecken der KN-Codes ex 7307 93 11 (Taric-Code 7307 93 11*91), ex 7307 93 19 (Taric-Code 7307 93 19*91), ex 7307 99 30 (Taric-Code 7307 99 30*91) und ex 7307 99 90 (Taric-Code 7307 99 90*91) mit Ursprung in der Volksrepublik China, Kroatien und Thailand wird ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt.
Verordnung (EG) Nr. 584/96 des Rates vom zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlußstücke und Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, Kroatien und Thailand und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls (ABlEG 1996, Nr. L 84, 1) —Verordnung (EG) Nr. 584/96—:
Art. 1:
(1) Auf die Einfuhren von Rohrformstücken, Rohrverschlußstücken und Rohrverbindungsstücken (mit Ausnahme von gegossenen Formstücken, Flanschen und Formstücken mit Gewinde) aus Eisen oder Stahl (ausgenommen aus nichtrostendem Stahl) mit einem größten äußeren Durchmesser von 609,6 mm oder weniger zum Einschweißen und zu anderen Zwecken der KN-Codes ex 7307 93 11 (Taric-Code 7307 93 11*90), ex 7307 93 19 (Taric-Code 7307 93 19*90), ex 7307 99 30 (Taric-Code 7307 99 30*91) und ex 7307 99 90 (Taric-Code 7307 99 90*91) mit Ursprung in der Volksrepublik China, Kroatien und Thailand wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.
Verordnung (EG) Nr. 763/2000 des Rates vom zur Ausweitung des mit der Verordnung (EG) Nr. 584/96 auf die Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlußstücke und Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren aus Taiwan versandter bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlu#szlig;stücke und Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl, als Ursprungserzeugnisse Taiwans angemeldet oder nicht, und zur Einstellung der Untersuchung gegenüber den Einfuhren der Ware von drei taiwanischen Ausführern (ABlEG 2000, Nr. L 94, 1) —Verordnung (EG) Nr. 763/2000—:
Erwägungsgrund 10:
Die Untersuchung betrifft die in der Ausgangsuntersuchung wie folgt definierte Ware: Rohrformstücke, Rohrverschlußstücke und Rohrverbindungsstücke (mit Ausnahme von gegossenen Formstücken) aus Eisen oder Stahl (ausgenommen aus nichtrostendem Stahl) mit einem größten äußeren Durchmesser von 609,6 mm oder weniger zum Einschweißen oder zu anderen Zwecken, die derzeit den KN-Codes ex 7307 93 11 (Taric-Code 7307 93 11 90), ex 7307 93 19 (Taric-Code 7307 93 19 90), ex 7307 99 30 (Taric-Code 7307 99 30 91) und ex 7307 99 90 (Taric-Code 7307 99 90 91) zugewiesen werden.
Art. 1:
(1) Der endgültige Antidumpingzoll, der mit der Verordnung (EG) Nr. 584/96 auf die Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlußstücke und Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl der KN-Codes ex 7307 93 11 (Taric-Code 7307 93 11 90), ex 7307 93 19 (Taric-Code 7307 93 19 90), ex 7307 99 30 (Taric-Code 7307 99 30 91) und ex 7307 99 90 (Taric-Code 7307 99 90 91) mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführt wurde, wird auf die Einfuhren der gleichen, aus Taiwan versandten Ware (als Ursprungserzeugnis Taiwans angemeldet oder nicht) (Taric-Zusatzcode A999), ausgeweitet, außer wenn sie von Chup Hsin Enterprise Co. Ltd, Kaohsiung (Taiwan) (Taric-Zusatzcode A098), Rigid Industries Co., Ltd, Kaohsiung (Taiwan) (Taric-Zusatzcode A099) und Niang Hong Pipe Fittings Co., Ltd, Kaohsiung (Taiwan) (Taric-Zusatzcode A100) hergestellt und ausgeführt wird.
Verordnung (EG) Nr. 964/2003 des Rates vom zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China und Thailand und versandt aus Taiwan, als Ursprungserzeugnisse Taiwans angemeldet oder nicht (ABlEU 2003, Nr. L 139, 1) —Verordnung (EG) Nr. 964/2003—:
Erwägungsgrund 12:
Bei der betroffenen Ware handelt es sich um die gleiche Ware wie in der Ausgangsuntersuchung, und zwar bestimmte Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (mit Ausnahme von gegossenen Rohrstücken, Flanschen und Rohrstücken mit Gewinde) aus Eisen oder Stahl (ausgenommen aus nicht rostendem Stahl) mit einem größten äußeren Durchmesser von 609,6 mm oder weniger, zum Stumpfschweißen und zu anderen Zwecken, die derzeit den KN-Codes ex 7307 93 11 (TARIC-Code 7307 93 11 99), ex 7307 93 19 (TARIC-Code 7307 93 19 99), ex 7307 99 30 (TARIC-Code 7307 99 30 98) und ex 7307 99 90 (TARIC-Code 7307 99 90 98) zugewiesen werden.
Erwägungsgrund 13:
Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke dienen dem Zusammenfügen von Rohren (.).
Art. 1:
(1) Auf die Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (mit Ausnahme von gegossenen Rohrstücken, Flanschen und Rohrstücken mit Gewinde) aus Eisen oder Stahl (ausgenommen aus nicht rostendem Stahl) mit einem größten äußeren Durchmesser von 609,6 mm oder weniger zum Stumpfschweißen oder zu anderen Zwecken, die derzeit den KN-Codes ex 7307 93 11 (TARIC-Code 7307 93 11 99), ex 7307 93 19 (TARIC-Code 7307 93 19 99), ex 7307 99 30 (TARIC-Code 7307 99 30 98) und ex 7307 99 90 (TARIC-Code 7307 99 90 98) zugewiesen werden, mit Ursprung in der Volksrepublik China und Thailand wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.
Verordnung (EG) Nr. 803/2009:
Erwägungsgrund 20:
Die Überprüfung betrifft die gleiche Ware wie die Ausgangsuntersuchung und die erste Auslaufüberprüfung: bestimmte Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (mit Ausnahme von gegossenen Rohrstücken, Flanschen und Rohrstücken mit Gewinde) aus Eisen oder Stahl (ausgenommen aus nichtrostendem Stahl) mit einem größten äußeren Durchmesser von 609,6 mm oder weniger, zum Stumpfschweißen und zu anderen Zwecken, mit Ursprung in der Volksrepublik China und in Thailand.
Erwägungsgrund 21:
Rohrstücke werden im Wesentlichen durch das Zuschneiden und Formen von Rohren hergestellt. Sie dienen dem Zusammenfügen von Rohren und weisen verschiedene Formen (Winkelstücke, Reduktionsstücke, T-Stücke und Verschlussstücke) sowie unterschiedliche Größen und Qualitäten auf. (.)
Art. 1:
(1) Auf die Einfuhren von Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken (mit Ausnahme von gegossenen Rohrstücken, Flanschen und Rohrstücken mit Gewinde) aus Eisen oder Stahl (ausgenommen aus nichtrostendem Stahl) mit einem größten äußeren Durchmesser von 609,6 mm oder weniger zum Stumpfschweißen und zu anderen Zwecken, mit Ursprung in der Volksrepublik China und in Thailand, die gegenwärtig unter den KN-Codes ex 7307 93 11, ex 7307 93 19, ex 7307 99 30 und ex 7307 99 90 (TARIC-Codes 7307 93 11 91, 7307 93 11 93, 7307 93 11 94, 7307 93 11 95, 7307 93 11 99, 7307 93 19 91, 7307 93 19 93, 7307 93 19 94, 7307 93 19 95, 7307 93 19 99, 7307 99 30 92, 7307 99 30 93, 7307 99 30 94, 7307 99 30 95, 7307 99 30 98, 7307 99 90 92, 7307 99 90 93, 7307 99 90 94, 7307 99 90 95, 7307 99 90 98) eingereiht werden, wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.
(.)
Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABlEG 1996, Nr. L 56, 1) #mdash;Grundverordnung 1996—:
Art. 6:
Untersuchung
(1) Nach Einleitung des Verfahrens leitet die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten eine Untersuchung auf Gemeinschaftsebene ein. (.)
Art. 14:
Allgemeine Bestimmungen
(1) (.)
(2) Die Verordnungen zur Einführung vorläufiger oder endgültiger Antidumpingzölle oder die Verordnungen und Beschlüsse zur Annahme von Verpflichtungen oder zur Einstellung von Untersuchungen oder Verfahren werden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Diese Verordnungen und Beschlüsse enthalten insbesondere unter der erforderlichen Wahrung der Vertraulichkeit der Informationen den Namen der Ausführer, soweit möglich, oder der betroffenen Länder, eine Beschreibung der Waren und eine Zusammenfassung der wichtigsten Fakten und Erwägungen im Zusammenhang mit der Ermittlung des Dumpings und der Schädigung. In jedem Fall wird den bekanntermaßen betroffenen Parteien eine Kopie der Verordnung oder des Beschlusses zugesandt. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten sinngemäß für die Überprüfungen. (.)
Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABlEU 2009, Nr. L 343, 51) —Grundverordnung 2009—:
Art. 14:
(1) (.)
(2) Verordnungen zur Einführung vorläufiger oder endgültiger Antidumpingzölle sowie Verordnungen und Beschlüsse zur Annahme von Verpflichtungen oder zur Einstellung von Untersuchungen oder Verfahren werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Diese Verordnungen und Beschlüsse enthalten insbesondere —unter der erforderlichen Wahrung der Vertraulichkeit der Informationen— den Namen der Ausführer, soweit möglich, oder der betroffenen Länder, eine Beschreibung der Waren und eine Zusammenfassung der wichtigsten Fakten und Erwägungen im Zusammenhang mit der Ermittlung des Dumpings und der Schädigung. In jedem Fall wird den bekanntermaßen betroffenen Parteien eine Kopie der Verordnung oder des Beschlusses zugesandt. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten sinngemäß für die Überprüfungen.
(3) (.)
KN:
Allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur (AV):
Für die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur gelten folgende Grundsätze
1. Die Überschriften der Abschnitte, Kapitel und Teilkapitel sind nur Hinweise. Maßgebend für die Einreihung sind der Wortlaut der Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln und —soweit in den Positionen oder in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln nichts anderes bestimmt ist— die nachstehenden Allgemeinen Vorschriften.
2. (.)
Pos. 3917 KN:
Rohre und Schläuche sowie Formstücke, Verschlussstücke und Verbindungsstücke (Kniestücke, Flansche und dergleichen), aus Kunststoffen
Pos. 4009 KN:
Rohre und Schläuche, auch Weichkautschuk, auch mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken (z.B. Nippel, Bögen)
Pos. 5909 KN:
Pumpenschläuche und ähnliche Schläuche, aus Spinnstoffen, auch mit Armaturen oder Zubehör aus anderen Stoffen
Pos. 7307 KN:
Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (z.B. Bogen, Muffen), aus Eisen oder Stahl
Unterpos. 7307 99 80 KN:
andere
Unterpos. 7307 99 90 KN in der Fassung nach der Verordnung (EG) Nr. 1214/2007 der Nomenklatur vom zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABlEU 2007, Nr. L 286, 1):
andere
Unterpos. 7326 90 50 KN:
Rollen und Trommeln für Kabel, Schläuche und dergleichen
Pos. 8307 KN:
Schläuche aus unedlen Metallen, auch mit Verschlussstücken oder Verbindungsstücken
26
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Erläuterungen zum Harmonisierten System (ErlHS): | |
Zu Kap. 73: | |
(...) | |
Im Sinne dieses Kapitels gelten als: | 02.0 |
1) Rohre | 03.0 |
Konzentrische Hohlerzeugnisse, mit über die gesamte Länge gleichbleibendem, nur einen einzigen geschlossenen Hohlraum aufweisenden Querschnitt der selben inneren und äußeren Form. Rohre aus Stahl haben grundsätzlich einen kreisförmigen, ovalen, quadratischen oder rechteckigen Querschnitt, können aber auch die Form eines gleichseitigen Dreiecks oder eines regelmäßig konvexen Vielecks aufweisen. Als Rohre gelten ebenfalls Erzeugnisse mit anderem als kreisförmigen Querschnitt mit über die ganze Länge abgerundeten Kanten sowie Rohre mit gestauchten Enden. Sie können poliert, überzogen, gebogen (einschließlich Rohrschlangen), mit Gewinde versehen (auch mit Muffen), gelocht, eingezogen, aufgeweitet, konisch oder mit Flanschen, Schellen oder Ringen versehen sein. | 04.0 |
27
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Zu Pos. 7307: | |
Diese Position umfasst eine Reihe von Waren aus Eisen oder Stahl, die im Wesentlichen dazu bestimmt sind, entweder zwei Rohre oder Rohrstücke miteinander zu verbinden, ein Rohr an eine andere Vorrichtung anzuschließen oder Rohröffnungen zu verschließen. (…) | 01.0 |
Der Anschluss oder die Verbindung wird erreicht durch: | 02.0 |
(...) | |
- Druckkontakt, wenn auswechselbare Stücke aus Stahl verwendet werden. | 05.0 |
28
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Durchführungsverordnung (EU) 647/2014 der Kommission vom zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur —Durchführungsverordnung (EU) Nr. 647/2014— (ABlEU 2014, Nr. L 178, 5): | ||
Art. 1: Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter den in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Code eingereiht. (…) | ||
ANHANG | ||
Warenbezeichnung | Einreihung (KN-Code) | Begründung |
(1) | (2) | (3) |
Eine zylinderförmige hohle Ware aus Aluminium, die sich an einem Ende verjüngt (Nippel) und mit einem Hebelverschlussring ausgestattet ist. Die Ware stellt eine Schlauchkupplung dar. Siehe Abbildung. | 7609 00 00 | Einreihung gemäß der Allgemeinen Vorschrift 1 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut des KN-Codes 7609 00 00. Position 7609 umfasst Waren, die dazu bestimmt sind, zwei Rohre oder Rohrstücke miteinander zu verbinden (siehe HS-Erläuterungen zu den Positionen 7609 und 7307). Da Schläuche als eine Art Rohr betrachtet werden, fallen Schlauchkupplungen ebenfalls in den Geltungsbereich dieser Position. Da die Ware in einer der Positionen des Kapitels 76 erfasst wird, ist eine Einreihung in Position 7616 als andere Waren aus Aluminium ausgeschlossen. Die Ware ist daher als Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus Aluminium in den KN-Code 7609 00 00 einzureihen. |
IV.
29 Für die Entscheidung des Streitfalls kommt es darauf an, ob die von der Klägerin eingeführten Verbindungselemente (Stutzen und Hülse) in die Pos. 7307 KN einzureihen sind. Wenn dies der Fall ist, muss darüber entschieden werden, ob die Verordnung (EG) Nr. 803/2009 auf diese Waren anwendbar ist und die Verbindungselemente dem Antidumpingzoll nach dieser Verordnung unterliegen. Das vorlegende Gericht hat sowohl bei der Auslegung der KN als auch bei der Auslegung der genannten Antidumpingverordnung Zweifel.
30 1. Mit Verordnung (EG) Nr. 803/2009 wurde auf die Einfuhren von Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken (mit Ausnahme von gegossenen Rohrstücken, Flanschen und Rohrstücken mit Gewinde) aus Eisen oder Stahl (ausgenommen aus nichtrostendem Stahl) mit einem größten äußeren Durchmesser von 609,6 mm oder weniger zum Stumpfschweißen und zu anderen Zwecken, mit Ursprung in der Volksrepublik China und in Thailand ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt. Nach Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 803/2009 betrifft dies unter anderem Waren des KN-Codes ex 7307 99 90.
31 Der KN-Code 7307 99 90 „andere“ wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 1006/2011 der Kommission vom zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABlEU 2011, Nr. L 282, 1) mit Wirkung ab 2012 gestrichen und stattdessen die Unterpos. 7307 99 80 KN für „andere“ Waren als die in den vorhergehenden Unterpositionen genannten Waren geschaffen. Die Verordnung (EG) Nr. 803/2009 wurde allerdings nicht an die Änderung der KN angepasst, sodass die Unterpos. 7307 99 80 KN, die das HZA der Festsetzung des Antidumpingzolls für die Einfuhr im Jahr 2015 zugrunde gelegt hatte, nicht in Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 803/2009 genannt war.
32 Dies steht jedoch nach Auffassung des vorlegenden Gerichts der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 803/2009 auf die im Jahr 2015 von der Klägerin eingeführten Waren nicht entgegen, weil sich diese nummerische Änderung der KN nicht auf die vom Antidumpingzoll erfassten Waren ausgewirkt hat. Dafür spricht auch die Rechtsprechung des EuGH zur Bedeutung der KN-Positionen in Antidumpingzollverordnungen. So hat der EuGH mit Urteil AC-ATEL Electronics Vertriebs GmbH vom - C-30/93 (EU:C:1994:224) entschieden, dass eine Antidumpingverordnung nach einer Änderung der KN berichtigt werden darf, sofern der Geltungsbereich der Verordnung nicht verändert wird. Weiterhin hat der EuGH Unterschiede zwischen den KN-Codes in der Einleitungsbekanntmachung und der Antidumpingverordnung nicht als Änderung der Warendefinition angesehen, sofern diese lediglich den allgemeinen Änderungen der KN Rechnung tragen (EuGH-Urteil Bricmate vom - C-569/13, EU:C:2015:572, Rz 77). Zudem reicht die Bezugnahme auf die Tarifunterposition der KN ohnehin nicht immer aus, um die von der Antidumpingregelung erfassten Waren genau bestimmen zu können, da es dem Wortlaut dieser Unterpositionen an Genauigkeit fehlen kann. Daher beschreibt der verfügende Teil einer Antidumpingverordnung die zu besteuernden Waren unter Heranziehung zusätzlicher Unterscheidungskriterien (EuGH-Urteil Profit Europe und Gosselin Forwarding Services vom - C-362/20, EU:C:2021:612, Rz 55).
33 Allerdings ist nicht eindeutig, dass die Verordnung (EG) Nr. 803/2009 auf die hier in Rede stehende Ware anwendbar ist, weil sowohl hinsichtlich der Auslegung der KN als auch hinsichtlich des Anwendungsbereichs der Antidumpingverordnung Zweifel bestehen.
34 2. Es ist unklar, ob die Pos. 7307 KN dahingehend ausgelegt werden kann, dass sie Verbindungselemente für .pumpenschläuche, wie sie die Klägerin eingeführt hat, erfasst. Werden Schlauchverbindungsstücke nicht von dieser Position erfasst, unterliegen die von der Klägerin eingeführten Waren auch nicht dem Antidumpingzoll nach der Verordnung (EG) Nr. 803/2009.
35 a) Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH ist das entscheidende Kriterium für die zolltarifliche Einreihung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen der KN und in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (EuGH-Urteile Servoprax (Garrots médicaux) vom - C-631/23, EU:C:2025:906, Rz 41, und ZCC Europe vom - C-591/23, EU:C:2024:1053, Rz 30, jeweils mit weiteren Nachweisen —m.w.N.—).
36 Daneben gibt es Erläuterungen und Einreihungsavise, die ein wichtiges, wenn auch nicht verbindliches Erkenntnismittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen sind (vergleiche —vgl.— EuGH-Urteil GROFA u.a. vom - C-435/15 und C-666/15, EU:C:2017:232, Rz 56, m.w.N.). Der Verwendungszweck der Ware kann ein objektives Tarifierungskriterium sein, sofern er der Ware innewohnt, was anhand der objektiven Merkmale und Eigenschaften der Ware zu beurteilen ist (EuGH-Urteil BG Technik vom - C-129/23 und C-567/23, EU:C:2024:995, Rz 39, m.w.N.).
37 b) Die Pos. 7307 KN erfasst Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (z.B. Bogen, Muffen) aus Eisen oder Stahl. Die streitgegenständlichen Verbindungselemente sind dazu bestimmt, einen .pumpenschlauch mit einer .pumpe oder weiteren .pumpenschläuchen zu verbinden, während sie sich nicht zur Verbindung von Stahlrohren eignen.
38 aa) In der KN wird nicht erläutert, was zum Zwecke der Tarifierung unter einem „Rohr“ zu verstehen ist. Hinweise dazu sind allerdings in den Erläuterungen zu finden, die zur Auslegung der KN herangezogen werden können. Nach ErlHS 03.0 und 04.0 zu Kap. 73 sind Rohre konzentrische Hohlerzeugnisse mit über die gesamte Länge gleichbleibendem, nur einen einzigen geschlossenen Hohlraum aufweisenden Querschnitt der selben inneren und äußeren Form. Rohre aus Stahl haben grundsätzlich einen kreisförmigen, ovalen, quadratischen oder rechteckigen Querschnitt, können aber auch die Form eines gleichseitigen Dreiecks oder eines regelmäßig konvexen Vielecks aufweisen. Als Rohre gelten ebenfalls Erzeugnisse mit anderem als kreisförmigem Querschnitt mit über die ganze Länge abgerundeten Kanten sowie Rohre mit gestauchten Enden. Sie können poliert, überzogen, gebogen (einschließlich Rohrschlangen), mit Gewinde versehen (auch mit Muffen), gelocht, eingezogen, aufgeweitet, konisch oder mit Flanschen, Schellen oder Ringen versehen sein.
39 Nach ErlHS 01.0 zu Pos. 7307 umfasst diese Position eine Reihe von Waren aus Eisen oder Stahl, die im Wesentlichen dazu bestimmt sind, entweder zwei Rohre oder Rohrstücke miteinander zu verbinden, ein Rohr an eine andere Vorrichtung anzuschließen oder Rohröffnungen zu verschließen. Der Anschluss oder die Verbindung wird gemäß ErlHS 02.0 und 05.0 zu Pos. 7307 beispielsweise durch Druckkontakt erreicht, wenn auswechselbare Stücke aus Stahl verwendet werden.
40 bb) Die von der Klägerin eingeführten Verbindungselemente bestehen nach den Feststellungen des FG, die für das vorlegende Gericht bindend sind, aus nicht rostfreiem Stahl. Der Stutzen, der in den .pumpenschlauch gepresst wird, verfügt über gedrehte Rillen (sogenannte Sägezähne), die gewährleisten, dass der .pumpenschlauch dauerhaft in Position gehalten wird. Weiterhin hat das FG festgestellt, dass die Hülse über den Schlauch geschoben und mittels einer Hydraulikpresse dauerhaft auf den Schlauch mit Stutzen gepresst wird. Die Verbindung zum Schlauch wird somit durch Druck erreicht (vgl. ErlHS 05.0 zu Pos. 7307). Daher sprechen bestimmte objektive Beschaffenheitsmerkmale der Waren für eine Einreihung in Pos. 7307 KN.
41 Andererseits weisen die Waren auch Eigenschaften auf, die gegen eine Einreihung in die Pos. 7307 KN sprechen. So sind die streitgegenständlichen Verbindungselemente aufgrund der Rillen am Stutzen für eine Verwendung an Stahlrohren nicht geeignet. Denn die Rillen der Ware dienen dazu, einen auf einen Stutzen aufgepressten Schlauch fest am Stutzen zu halten. Dagegen entstünden bei Einsatz eines starren Rohres undichte Stellen, sodass keine feste Verbindung erreicht werden könnte. Somit ist fraglich, ob die streitgegenständliche Ware dem im Wortlaut der Pos. 7307 KN und in ErlHS 01.0 zu Pos. 7307 genannten Zweck dient, nämlich der Verbindung von Rohren oder Rohrstücken.
42 Aus Sicht des vorlegenden Gerichts ist der KN nicht zu entnehmen, ob der Schlauch, an den der Stutzen und die Hülse angebracht werden, als Rohr angesehen und die streitgegenständlichen Verbindungselemente (Stutzen und Hülse) somit als Rohrverbindungsstücke im Sinne der Pos. 7307 KN angesprochen werden können. Sofern Schläuche in diesem Zusammenhang als Rohre betrachtet werden können, wären die Voraussetzungen für eine Einreihung der streitgegenständlichen Waren in die Pos. 7307 KN erfüllt. Allerdings ist der KN nicht zu entnehmen, ob die Pos. 7307 KN neben Rohrverbindungsstücken auch Verbindungselemente für Schläuche erfasst und —sofern dies nicht der Fall ist— wie Rohre und Schläuche voneinander abzugrenzen sind.
43 (1) Für die zolltarifliche Einordnung eines .pumpenschlauches als Rohr spricht, dass der äußere und der innere Querschnitt die gleiche Form, Richtung und den gleichen Mittelpunkt aufweisen. Das FG hat auch maßgeblich darauf abgestellt, dass der .pumpenschlauch eine gleichbleibend dicke und formstabile Hülle aufweist und weder in sich zusammenfällt noch ohne große Krafteinwirkung zusammengedrückt werden kann.
44 Dass der Querschnitt eines Rohres stets starr sein muss, ergibt sich weder aus dem bindenden Wortlaut der Pos. 7307 KN oder den dazugehörigen Anmerkungen noch können den eingangs zitierten Erläuterungen dazu Auslegungshinweise entnommen werden. Auch lässt die KN nicht erkennen, ob eine gewisse Flexibilität ein Einreihungskriterium ist. So sind beispielsweise Metallschläuche durchaus flexibel, die Wände des Schlauches berühren sich jedoch nicht, wenn der Metallschlauch nicht gefüllt ist. Andererseits gibt es Rohre, die biegbar sind (zum Beispiel im Heizungsbereich verwendete Edelstahlwellrohre, die aufgrund ihrer welligen Struktur gebogen werden können, auch um 360 Grad). Zudem können sowohl durch Rohre als auch durch Schläuche Flüssigkeiten fließen.
45 (2) In der KN wird nicht eindeutig zwischen Rohren und Schläuchen unterschieden, sodass unklar ist, wie genau die Abgrenzung zwischen diesen Waren zu erfolgen hat.
46 In Pos. 3917 KN werden „Rohre und Schläuche“ gleichermaßen angesprochen und in Anm. 8 zu Kap. 39 gemeinsam definiert, aber hierbei nicht voneinander abgegrenzt. In Pos. 4009 KN werden Rohre und Schläuche (englisch „Tubes, pipes and hoses“, französisch „Tubes et tuyaux“) zusammen genannt, ebenso in ErlHS 01.0 bis 03.0 zu Pos. 4009 und in Pos. 7307 KN (englisch „Tube or pipe fittings“, französisch „Accessoires de tuyanteries“). Auch in Pos. 3917 KN „Rohre und Schläuche“ (englisch „Tubes, pipes and hoses“, französisch „Tubes et tuyaux et leurs accessoires“) findet sich keine Differenzierung. Dies könnte dafür sprechen, dass der Übergang zwischen Rohr und Schlauch fließend ist und beides in der KN gemeinsam betrachtet wird.
47 An anderer Stelle unterscheidet die KN allerdings zwischen Rohren und Schläuchen. So werden in der Unterpos. 7326 90 50 KN „Rollen und Trommeln für Kabel, Schläuche und dergleichen (englisch „Reels for cables, piping and the like“, französisch „Bobines pour câbles, tuyaux, etc.“) angesprochen und damit nur auf Schläuche und nicht ebenfalls auf Rohre Bezug genommen. Auch in Pos. 5909 KN werden „Pumpenschläuche und ähnliche Schläuche aus Spinnstoffen“ und in Pos. 8307 KN „Schläuche aus unedlen Metallen.“ (englisch „Flexible tubing of.“, französisch „Tuyaux flexibles en.“) und nicht auch Rohre genannt.
48 (3) Die Europäische Kommission hat in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 647/2014 Schläuche als eine Art Rohr angesehen und eine Schlauchkupplung aus Aluminium in die Unterpos. 7609 00 00 KN eingereiht. In der Begründung wurde maßgeblich darauf hingewiesen, dass Schläuche als eine Art Rohr betrachtet werden, und Schlauchkupplungen daher in den Geltungsbereich dieser Position fallen. Die Kommission sah somit nach AV 1 Schlauchkupplungen bereits vom Wortlaut der Pos. 7609 KN erfasst, wenngleich sie Schläuche nicht unmittelbar als Rohre, sondern nur als „eine Art Rohr“ angesehen hat. Warum Schläuche als „eine Art Rohr“ zu betrachten sein sollen, hat die Europäische Kommission nicht erläutert.
49 3. Selbst wenn die von der Klägerin eingeführten Waren in die Pos. 7307 KN eingereiht werden könnten, bestehen Zweifel, ob sie vom Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 803/2009 erfasst werden und somit dem dort geregelten Antidumpingzoll unterliegen. Denn nach Auffassung des vorlegenden Gerichts geht aus der Verordnung (EG) Nr. 803/2009 nicht eindeutig hervor, dass Waren wie die hier zu beurteilenden Gegenstand der diesbezüglichen Antidumpinguntersuchung waren.
50 a) Nach der Rechtsprechung des EuGH können nur Waren, die Gegenstand einer Antidumpinguntersuchung waren und für die festgestellt wurde, dass sie zu einem niedrigeren Preis als dem Preis der zum Verbrauch im Ausfuhrland bestimmten gleichartigen Waren in die Union ausgeführt wurden, Antidumpingmaßnahmen unterworfen werden. In diesem Zusammenhang hat der EuGH geprüft, ob die Waren unter die in der Einleitungsbekanntmachung enthaltene Definition der von der Untersuchung betroffenen Ware fielen (vgl. EuGH-Urteil Profit Europe und Gosselin Forwarding Services (Validité d'un règlement antidumping) vom - C-719/22, EU:C:2024:978, Rz 44 folgende —f.—, m.w.N.). Auch wenn die Handlung, mit der die Kommission ein Antidumpingverfahren einleitet, eine rein vorbereitende Handlung ist, die nicht geeignet ist, die Rechtsstellung eines Einführers sofort und irreversibel zu beeinträchtigen (Beschluss des Gerichts Erster Instanz Broome & Wellington/Kommission vom - T-267/97, EU:T:1998:108, Rz 29), ist eine Untersuchung des Dumpings in Bezug auf die in Rede stehende Ware somit Voraussetzung für die Einführung eines Antidumpingzolls.
51 Dagegen hat die Bezeichnung der einschlägigen KN-Unterpositionen und TARIC-Codes in den Antidumpingverordnungen nur Hinweischarakter, um die von den Antidumpingmaßnahmen betroffene Ware zu bestimmen (EuGH-Urteil Profit Europe und Gosselin Forwarding Services vom - C-362/20, EU:C:2021:612, Rz 70). Nach Art. 14 Abs. 2 der Grundverordnung 1996 und Art. 14 Abs. 2 der Grundverordnung 2009 müssen die Verordnungen zur Einführung vorläufiger oder endgültiger Antidumpingzölle unter anderem eine Beschreibung der Waren enthalten. Um die Waren, auf die der Antidumpingzoll erhoben werden soll, zu bestimmen, werden sie in den verfügenden Teilen der Antidumpingverordnungen insbesondere anhand der Tarifunterposition der KN, in die sie gehören, beschrieben. Eine solche Bezugnahme reicht jedoch nicht immer aus, um die von der Antidumpingregelung erfassten Waren genau bestimmen zu können, da es dem Wortlaut dieser Unterpositionen an Genauigkeit fehlen kann. Daher beschreibt der verfügende Teil einer Antidumpingverordnung die zu besteuernden Waren unter Heranziehung zusätzlicher Unterscheidungskriterien. Eine Ware muss nur dann versteuert werden, wenn sie in die KN-Unterposition eingereiht wird, die in einer Antidumpingverordnung genannt ist, und zugleich alle Merkmale der betreffenden Ware aufweist. Die etwaige Einreihung einer Ware in eine bestimmte Tarifposition führt daher nicht ohne Weiteres dazu, dass die Ware dem Antidumpingzoll unterliegt. Aus diesem Grund ist bei neuartigen Waren außerdem zu prüfen, ob sie die gleichen technischen und physischen Merkmale, die gleichen grundlegenden Endverwendungen und das gleiche Verhältnis zwischen Qualität und Preis wie die Waren aufweisen, die von den fraglichen Antidumpingverordnungen erfasst werden (EuGH-Urteile Steinel Vertrieb vom - C-595/11, EU:C:2013:251, Rz 31, und Profit Europe und Gosselin Forwarding Services vom - C-362/20, EU:C:2021:612, Rz 54 f.).
52 b) Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung und der Historie des hier maßgeblichen Antidumpingzolls ergeben sich Zweifel, ob die streitgegenständlichen Waren dem Antidumpingzoll nach der Verordnung (EG) Nr. 803/2009 unterliegen. Weder aus der Einleitungsbekanntmachung, die der erstmaligen Einführung eines Antidumpingzolls für Rohrverbindungsstücke zugrunde lag, noch aus den Auslaufüberprüfungen oder den Antidumpingverordnungen selbst ist zu entnehmen, dass Waren wie die von der Klägerin eingeführten jemals Gegenstand einer Dumpinguntersuchung waren.
53 aa) Aus der Einleitungsbekanntmachung geht hervor, dass sich die Untersuchung auf Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (mit Ausnahme von gegossenen Stücken, Flanschen und Stücken mit Gewinde) aus Eisen oder Stahl, einschließlich nichtrostendem Stahl, mit einem größten äußeren Durchmesser von 609,6 mm oder weniger zum Stumpfschweißen oder anderen Zwecken bezog. Außerdem wurde darauf hingewiesen, dass die fraglichen Stücke dazu bestimmt sind, Stahlrohre dauerhaft miteinander zu verbinden. Davon ausgehend bezog sich die Untersuchung nicht auf Waren, die zur Verbindung von Schläuchen bestimmt sind. Weiter ist der Einleitungsbekanntmachung nicht zu entnehmen, dass sich die Untersuchung auch auf Verbindungselemente bezog, die —wie die streitgegenständlichen Waren— nicht zur Verbindung von Stahlrohren geeignet sind.
54 bb) Der mit der Verordnung (EG) Nr. 2318/95 eingeführte vorläufige Antidumpingzoll bezog sich im Wesentlichen auf dieselben Waren mit Ausnahme von Waren aus nichtrostendem Stahl (vgl. Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2318/95; vgl. auch Erwägungsgrund 8 bis 10 der Verordnung (EG) Nr. 2318/95). Die in Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2318/95 angegebenen Verwendungszwecke („zum Einschweißen oder zu anderen Zwecken“) wurden gegenüber der Einleitungsbekanntmachung („zum Stumpfschweißen oder anderen Zwecken“) leicht geändert. Da aber im vorliegenden Streitfall die Waren auf den Schlauch gesteckt/gepresst werden, fallen diese unter die „anderen Zwecke“, sodass diese Änderung vorliegend nicht relevant ist.
55 Auch hinsichtlich des betreffenden KN-Codes gibt es keine Abweichung gegenüber der Einleitungsbekanntmachung. Denn zu den von dem vorläufigen Antidumpingzoll erfassten Waren gehören nach Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2318/95 Waren des —damals gültigen— KN-Codes ex 7307 99 90 (TARIC-Code 7307 99 90 91), der ebenfalls in der Einleitungsbekanntmachung genannt ist.
56 cc) Gegenüber der vorläufigen Antidumpingverordnung ergaben sich in Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 584/96 bis auf Änderungen bei den TARIC-Codes ebenfalls keine Änderungen des betroffenen Warenkreises. Der hier in Rede stehende TARIC-Code 7307 99 90 91 wurde nicht geändert.
57 dd) Mit Verordnung (EG) Nr. 763/2000 wurde der endgültige Antidumpingzoll auf Einfuhren aus Taiwan versandter Waren ausgeweitet. Aus Erwägungsgrund 10 und Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 763/2000 ist ersichtlich, dass die Untersuchung zur Ausweitung des endgültigen Antidumpingzolls wiederum dieselbe Ware wie in der Ausgangsuntersuchung betraf. Erkenntnisse, ob auch Schlauchverbindungsstücke vom endgültigen Antidumpingzoll erfasst werden sollen, ergeben sich auch hieraus nicht.
58 ee) Nach Einleitung einer Auslaufüberprüfung nach Art. 11 Abs. 2 der Grundverordnung 1996 (ABlEG 2000, Nr. C 271, 4 und ABlEG 2001, Nr. C 103, 5) wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 964/2003 erneut ein endgültiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl unter anderem mit Ursprung in China eingeführt. Dem Erwägungsgrund 12 ist zu entnehmen, dass es sich bei der betroffenen Ware um die gleiche Ware wie in der Ausgangsuntersuchung gehandelt hat. Allerdings wird hier beim angegebenen Verwendungszweck wieder wie ursprünglich das Stumpfschweißen genannt. In Erwägungsgrund 13 der Verordnung (EG) Nr. 964/2003 wird wiederum darauf hingewiesen, dass die betroffenen Waren dem Zusammenfügen von Rohren dienen. In Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 964/2003 werden die bisher genannten Waren im Wesentlichen unverändert bezeichnet.
59 ff) Nach einer Bekanntmachung über das bevorstehende Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen nach der Verordnung (EG) Nr. 964/2003 und einer Auslaufüberprüfung (ABlEG 2008, Nr. C 138, 42) wurde erneut ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt, wobei die Überprüfung die gleiche Ware wie die Ausgangsuntersuchung und die erste Auslaufüberprüfung betraf. Auch hier wurde darauf hingewiesen, dass die Waren dem Zusammenfügen von Rohren dienen (Erwägungsgründe 20 f. der Verordnung (EG) Nr. 803/2009). In Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 803/2009 werden dieselben Waren wie in den bisherigen Verordnungen genannt, Änderungen ergaben sich lediglich bei den TARIC-Codes, wobei der TARIC-Code 7307 99 90 98 noch erwähnt wird. In den Erwägungsgründen zur Verordnung (EG) Nr. 803/2009 wird demnach ausdrücklich ein Zusammenhang zur Ausgangsuntersuchung hergestellt, in der darauf hingewiesen wurde, dass die Waren dazu bestimmt sind, Stahlrohre dauerhaft miteinander zu verbinden. Dies spricht dafür, dass Schlauchverbindungsstücke nie Gegenstand einer Antidumpinguntersuchung waren und daher nicht unter die für den vorliegenden Streitfall maßgebliche Verordnung (EG) Nr. 803/2009 fallen.
60 c) Schließlich geht auch aus der Stellungnahme der Kommission vom nicht eindeutig hervor, ob Schlauchverbindungsstücke mit Antidumpingzoll belegt werden sollen. So weist die Kommission darauf hin, dass Unterlagen zu der ursprünglichen Untersuchung nicht mehr zugänglich seien, sich aber die Warenbeschreibung jedenfalls geändert habe. Letztlich geht die Kommission davon aus, dass sich der Antidumpingzoll auf alle Arten von Rohrverbindungsstücken und nicht nur auf Verbindungsstücke für Stahlrohre beziehen soll.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2025:VE.181125.VIIR16.23.0- 15 -
Fundstelle(n):
UAAAK-13380