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BFH Urteil v. - IV R 30/23

Gewerbesteuerliche Kürzung beim Betrieb von gecharterten Handelsschiffen im internationalen Verkehr

Leitsatz

1. § 9 Nr. 3 Satz 2 und 3 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) gelangt auch insoweit zur Anwendung, als Unternehmen Erträge aus im Wege der Reise- oder Slotcharter eingecharterten Handelsschiffen im internationalen Verkehr erzielen.

2. Die Kürzungsvorschrift des § 9 Nr. 3 Satz 2 ff. GewStG stellt keine verbotene Beihilfe im Sinne des Art. 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dar.

Gesetze: AEUV Art. 107 Abs. 1; GewStG § 9 Nr. 3 Satz 2 ff.; EStG § 5a Abs. 2 Satz 2

Instanzenzug:

Tatbestand

I.

1 Die Beteiligten streiten um die Anwendung des § 9 Nr. 3 Satz 3 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) im Zusammenhang mit gecharterten Handelsschiffen im internationalen Verkehr.

2 Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine konzernangehörige Transport- und Logistikgesellschaft der . mit Sitz in A-Stadt. Gegenstand ihres Unternehmens sind . Die Klägerin kann hierzu auch als Verfrachterin beziehungsweise Frachtführerin Transporte selbst ausführen und dazu langfristige Zeitcharter- und sonstige geeignete Verträge über Transportmittel abschließen.

3 Ihr Alltagsgeschäft umfasst die . Logistik für den Konzern. Die . plant, steuert und führt dabei . die Transportprozesse für alle [Waren] weltweit durch. Schwerpunktmäßig nutzt die Klägerin für die Distribution . sowie für den Warenumschlag und -versand in den Produktionsstandorten die Verkehrsträger Bahn, Lkw und Seeschiff. Die Konzernlogistik transportiert pro Jahr weltweit mehr als . [Waren] und . Container per Schiff.

4 Neben dem Betrieb eigener Frachter . charterte die Klägerin Handelsschiffe im Wege der Zeitcharter, der Reisecharter sowie der Slotcharter ein, um damit [Waren] beziehungsweise Container zu transportieren.

5 In ihrer Gewerbesteuererklärung für das Jahr 2013 (Streitjahr) erklärte die Klägerin einen Kürzungsbetrag gemäß § 9 Nr. 3 GewStG in Höhe von . € für den positiven Teil des Gewerbeertrags, der auf die im internationalen Verkehr betriebenen Handelsschiffe entfällt. Dabei berücksichtigte sie sowohl die im Wege der Zeitcharter als auch die im Wege der Reisecharter eingecharterten Handelsschiffe. In Übereinstimmung mit dieser Steuererklärung erließ der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt —FA—) einen Gewerbesteuermessbescheid für 2013, der unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stand.

6 Im Rahmen einer für die Jahre 2011 bis 2013 bei der Klägerin durchgeführten Außenprüfung, die unter anderem die Gewerbesteuer betraf, vertrat die Betriebsprüfung hingegen die Auffassung, dass infolge der Reform des Seehandelsrechts des Handelsgesetzbuchs (HGB) im Streitjahr die Kürzung im Falle der Reisecharter keine Anwendung mehr finde. Dem folgend erließ das FA am einen geänderten Bescheid für 2013 über den Gewerbesteuermessbetrag, in dem es hinsichtlich der eingecharterten Schiffe nur noch die Kürzungsbeträge für den positiven Teil des Gewerbeertrags berücksichtigte, der auf den Einsatz von im Wege der Zeitcharter eingecharterten Handelsschiffen entfiel.

7 Der hiergegen gerichtete Einspruch hatte lediglich teilweise Erfolg. Mit Einspruchsentscheidung vom setzte das FA den Gewerbesteuermessbetrag für 2013 von . € auf . € herab und wies den Einspruch im Übrigen als unbegründet zurück. Für die im Zusammenhang mit den Reisecharterverträgen erzielten Gewinne sei die gewerbesteuerliche Kürzung nach § 9 Nr. 3 GewStG nicht zu gewähren, da die Tatbestandsvoraussetzungen der Norm nicht erfüllt seien. Die Klägerin sei insoweit weder Betreiberin eines Handelsschiffs noch habe sie auf dem Handelsschiff eine nicht im Inland belegene Betriebsstätte innegehabt. Der Teilerfolg beruhte darauf, dass das FA die Kürzung für die im Zusammenhang mit den Reisecharterverträgen anteilig im Zeitraum bis zum erzielten Gewinne (. €) noch gewährte. Gemäß Art. 71 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch sei § 527 HGB auf Schuldverhältnisse, die vor dem entstanden seien, in der bis zum gültigen Fassung anzuwenden. Daher werde der Kürzungsbetrag für die Gewinne aus der Reisecharter für die Zeit vom 01.01. bis zum anerkannt. Lediglich für die noch streitgegenständlichen Anteile aus den im Zusammenhang mit den Reisecharterverträgen ab dem erzielten Gewinnen in Höhe von . € versagte das FA auch weiterhin die Kürzung gemäß § 9 Nr. 3 GewStG.

8 Mit der nachfolgenden Klage begehrte die Klägerin eine Erhöhung der gewerbesteuerlichen Kürzung gemäß § 9 Nr. 3 Satz 3 GewStG um . € (Reisecharter), . € (Slotcharter), . € (Neben- und Hilfsleistungen) sowie . € (Transport von Fertigungs- und Ersatzteilen).

9 Das Niedersächsische Finanzgericht (FG) wies die Klage mit Urteil vom  - 9 K 311/21 (Entscheidungen der Finanzgerichte —EFG— 2024, 480) als unbegründet ab. Dabei folgte es im Hinblick auf die Reise- und Slotcharter zwar nicht der Argumentation der Finanzverwaltung. Jedoch habe die Klägerin auf den eingecharterten Schiffen mangels eigenen Betriebs keine ihr zuzurechnenden fiktiven Betriebsstätten unterhalten. Entsprechendes gelte für die im Rahmen der mündlichen Verhandlung geltend gemachten Kürzungsbeträge für die Gewinne aus dem (See-)Transport von Fertigungs- und Ersatzteilen (. €).

10 Soweit die Klägerin im Klageverfahren die Berücksichtigung weiterer Kürzungen für im funktionalen Zusammenhang mit den Beförderungen durch von ihr gecharterte Schiffe stehende Aufwendungen und Erträge im Saldo von . € (80 % von . €) geltend mache, erfüllten diese jedenfalls in Höhe von . € nicht die Voraussetzungen des § 9 Nr. 3 Satz 5 GewStG i.V.m. § 5a Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Ob der positive Saldo aus den übrigen Erträgen und Aufwendungen in Höhe von . € (80 %), der nach dem Vortrag der Klägerin in funktionalem Zusammenhang mit den Gewinnen aus dem Betrieb der im Wege der Zeitcharter eingecharterten Handelsschiffe stehe, den Anforderungen an eine Kürzung gemäß § 9 Nr. 3 Satz 5 GewStG i.V.m. § 5a Abs. 2 Satz 2 EStG genüge, könne dahinstehen. Eine Kürzung müsse jedenfalls deshalb unterbleiben, weil die Erträge und Aufwendungen mit der für den Streitzeitraum vor dem zu Unrecht gewährten Kürzung der Gewinne aus dem Betrieb der im Wege der Reisecharter eingecharterten Schiffe zu saldieren wären.

11 Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie eine Verletzung materiellen Rechts (§ 9 Nr. 3 Satz 3 ff. GewStG) rügt.

12 Die Klägerin beantragt,

das Urteil des aufzuheben und den Gewerbesteuermessbescheid für 2013 vom in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom dahingehend zu ändern, dass die gewerbesteuerliche Kürzung gemäß § 9 Nr. 3 Satz 3 GewStG um . € (Reisecharter), . € (Slotcharter), . € (Neben-/Hilfsleistungen) sowie . € (Transport der Fertigungs-/Ersatzteile), zusammen . €, erhöht wird.

13 Das FA beantragt,

die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Gründe

II.

14 Die Revision der Klägerin ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Entscheidung in der Sache selbst (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der FinanzgerichtsordnungFGO—); der Klage ist stattzugeben.

15 Die Vorinstanz hat die Kürzungsvorschrift des § 9 Nr. 3 Satz 2 ff. GewStG (dazu 1.) auf die Erträge aus im Wege der Reise- und Slotcharter eingecharterten Schiffen zu Unrecht nicht zur Anwendung gebracht (dazu 2.). Entsprechendes gilt für den Teil des Gewerbeertrags, der auf Hilfs- und Nebenleistungen sowie auf den Transport von Fertigungs-/Ersatzteilen entfällt (dazu 3.). Einer Aussetzung des Verfahrens und Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) bedarf es nicht (dazu 4.). Die Sache ist spruchreif; die Klage ist vollumfänglich begründet (dazu 5.).

16 1. Nach § 9 Nr. 3 Satz 1 GewStG wird die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen gekürzt um den Teil des Gewerbeertrags eines inländischen Unternehmens, der auf eine nicht im Inland belegene Betriebsstätte dieses Unternehmens entfällt; dies gilt nicht für Einkünfte im Sinne des § 7 Satz 7 und 8 GewStG. Bei Unternehmen, die ausschließlich den Betrieb von eigenen oder gecharterten Handelsschiffen im internationalen Verkehr zum Gegenstand haben, gelten 80 % des Gewerbeertrags als auf eine nicht im Inland belegene Betriebsstätte entfallend (§ 9 Nr. 3 Satz 2 GewStG). Ist Gegenstand eines Betriebs nicht ausschließlich der Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr, so gelten 80 % des Teils des Gewerbeertrags, der auf den Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr entfällt, als auf eine nicht im Inland belegene Betriebsstätte entfallend; in diesem Fall ist Voraussetzung, dass dieser Teil gesondert ermittelt wird (§ 9 Nr. 3 Satz 3 GewStG). Handelsschiffe werden gemäß § 9 Nr. 3 Satz 4 GewStG im internationalen Verkehr betrieben, wenn eigene oder gecharterte Handelsschiffe im Wirtschaftsjahr überwiegend zur Beförderung von Personen „und“ —gemeint ist „oder“ (, BFHE 255, 76, BStBl II 2017, 534, Rz 12; Roser in Lenski/Steinberg, Gewerbesteuergesetz, § 9 Nr. 3 Rz 22a)— Gütern im Verkehr mit oder zwischen ausländischen Häfen, innerhalb eines ausländischen Hafens oder zwischen einem ausländischen Hafen und der freien See eingesetzt werden. Für die Anwendung von § 9 Nr. 3 Satz 2 bis 4 GewStG gilt § 5a Abs. 2 Satz 2 EStG entsprechend (§ 9 Nr. 3 Satz 5 GewStG). Danach gehören zum Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr auch ihre Vercharterung, wenn sie vom Vercharterer ausgerüstet worden sind (vgl. dazu , BFHE 253, 174, BStBl II 2016, 537), und die unmittelbar mit ihrem Einsatz oder ihrer Vercharterung zusammenhängenden Neben- und Hilfsgeschäfte (vgl. dazu , BFHE 139, 569, BStBl II 1984, 155, unter 2.a [Rz 24], zu § 11 Abs. 4 GewStG 1974 bzw. § 34c Abs. 4 EStG a.F.) einschließlich der Veräußerung der Handelsschiffe und der unmittelbar ihrem Betrieb dienenden Wirtschaftsgüter (vgl. dazu , BFHE 243, 367, BStBl II 2015, 296, Rz 42).

17 a) Die Kürzungsregeln des § 9 Nr. 3 Satz 2 ff. GewStG sind konstitutiv (vgl. Roser in Lenski/Steinberg, Gewerbesteuergesetz, § 9 Nr. 3 Rz 20; BeckOK GewStG/Hidien, 16. Ed. , GewStG § 9 Rz 1016; Schnitter in Frotscher/Drüen, KStG/GewStG/UmwStG, § 9 GewStG Rz 156). Sie wurden durch das Jahressteuergesetz 1997 vom (BGBl I 1996, 2049) eingefügt. Anders als bei der Tonnagebesteuerung nach § 5a EStG handelt es sich bei dieser Regelung nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats nicht um eine Subventionsnorm zur Sicherung und Stärkung des Schifffahrtsstandorts Deutschland. Die Regelung wurde vielmehr eingefügt, um die systemwidrige Belastung inländischer Schifffahrtsunternehmen mit Gewerbeertragsteuer auf den Teil des Gewerbeertrags zu beseitigen, der durch den Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr erzielt wird. Die Vorschrift soll eine sachgerechte und einfache Ermittlung des nicht der Gewerbesteuer unterliegenden Anteils des Gewerbeertrags am gesamten Gewerbeertrag des Schifffahrtsunternehmens gewährleisten (BTDrucks 13/5952, S. 54; , BFHE 243, 367, BStBl II 2015, 296, Rz 38). Damit wird ein den strukturellen Inlandsbezug der Gewerbesteuer betreffendes rechtssystematisches Anliegen verfolgt (, BFHE 255, 76, BStBl II 2017, 534, Rz 29; vgl. aber auch Rz 30: zumindest auch Funktion einer steuerlichen Förder- und Lenkungsnorm; Brandis/Heuermann/Gosch, § 9 GewStG Rz 224). Dabei wird der nicht der Gewerbesteuer unterliegende Anteil des Gewerbeertrags im Wege einer Pauschalregelung ermittelt (, BFHE 255, 76, BStBl II 2017, 534, Rz 11). Der Kürzungsvorschrift kommt damit zugleich eine Vereinfachungsfunktion zu (ebenso Desens/Tappe/Valta/Lemm, GewStG, § 9 Rz 1042).

18 b) Die Regelung des § 9 Nr. 3 Satz 2 ff. GewStG hat zur Folge, dass eine ausländische Betriebsstätte fingiert wird (, BFHE 253, 174, BStBl II 2016, 537, Rz 11; vom  - I R 60/14, BFHE 255, 76, BStBl II 2017, 534, Rz 11). Dabei ist nach der Rechtsprechung des I. Senats des BFH der Zusammenhang zu § 9 Nr. 3 Satz 1 GewStG zu berücksichtigen. Zwar stellen fahrende Schiffe keine feste Geschäftseinrichtung oder Anlage im Sinne der Betriebsstättendefinition des —für die Tatbestandsmäßigkeit des § 9 Nr. 3 Satz 1 GewStG allein maßgebenden (, BFHE 254, 365, BStBl II 2017, 230)— § 12 Satz 1 der Abgabenordnung dar. Entscheidet sich der Gesetzgeber jedoch bei dem auf den Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr entfallenden Gewerbeertrag für eine Verortung im Rahmen der Kürzungsvorschriften für ausländische Betriebsstätten und verwendet er dabei die Regelungstechnik der Betriebsstättenfiktion, ist die Auslegung —vorbehaltlich des Fehlens der festen Beziehung zur Erdoberfläche— im Lichte des Betriebsstättenbegriffs vorzunehmen (vgl. , BFHE 253, 174, BStBl II 2016, 537, Rz 16, zur [Weiter-]Vercharterung von Handelsschiffen). Demnach fehlt es an einer eigenen unternehmerischen Tätigkeit, wenn die Geschäftseinrichtung einem anderen Unternehmer für dessen geschäftliche Tätigkeit überlassen wird und an dem betreffenden Ort keine eigenen betrieblichen Handlungen vorgenommen werden (vgl. , BFHE 253, 174, BStBl II 2016, 537, Rz 17, m.w.N.). Daher kann etwa im Fall der Vercharterung nur dann von einer eigenen unternehmerischen Tätigkeit ausgegangen werden, wenn das Handelsschiff selbst auf eigene Rechnung und eigenes Risiko ausgerüstet wurde (vgl. , BFHE 253, 174, BStBl II 2016, 537, Rz 18, m.w.N.).

19 c) Ob neben der Zeitcharter, die die Beteiligten übereinstimmend für begünstigt halten, auch die Reisecharter und die Slotcharter der Kürzung nach § 9 Nr. 3 Satz 2 ff. GewStG unterfallen, ist noch nicht (höchstrichterlich) geklärt. Die Finanzverwaltung hat im Streitfall ein zivilrechtsakzessorisches Verständnis vertreten und auf die Reform des Seehandelsrechts rekurriert und danach die Reise- und die Slotcharter als nicht von § 9 Nr. 3 Satz 2 ff. GewStG erfasst angesehen. Demgegenüber geht die Vorinstanz von einem (engen) „normspezifischen betriebsstättenbasierten Begriffsverständnis“ (Glatz, EFG 2024, 488, 489) aus (mit demselben Ergebnis). In der Kommentarliteratur wird die Problematik nur vereinzelt aufgegriffen (vgl. Brandis/Heuermann/Gosch, § 9 GewStG Rz 226, ohne eigene Stellungnahme). Zum Teil findet die Entscheidung des FG Zustimmung (BeckOK GewStG/Hidien, 16. Ed. , GewStG § 9 Rz 1116: „Nationalrechtlich ist die enge Auslegung geboten und entspricht dem Regelungswillen des Gesetzgebers“).

20 d) Im Gegensatz zur Ansicht des FA und der Vorentscheidung geht der erkennende Senat mit der Klägerin davon aus, dass § 9 Nr. 3 Satz 3 GewStG weit auszulegen ist und neben der Zeitcharter auch die Reisecharter sowie die Slotcharter erfasst. Dafür spricht vor allem der Sinn und Zweck der Kürzungsvorschrift.

21 aa) Der Wortlaut des § 9 Nr. 3 Satz 2 ff. GewStG differenziert nicht zwischen den verschiedenen Arten der Charter. Erst recht schließt er keine bestimmte Art der Charter von der Vergünstigung aus (ebenso BeckOK GewStG/Hidien, 16. Ed. , GewStG § 9 Rz 1115.1). „Gecharterte Handelsschiffe“ im Sinne des § 9 Nr. 3 Satz 2 GewStG können nach dem natürlichen Sprachverständnis auch solche sein, die im Wege der Reisecharter oder Slotcharter eingechartert werden. Auch das Merkmal des „Betriebs“ steht dem nicht entgegen. Es steht nach § 9 Nr. 3 Satz 4 GewStG im Zusammenhang mit dem Einsatz der (eingecharterten) Handelsschiffe zur Beförderung von Personen und Gütern (im Verkehr mit oder zwischen ausländischen Häfen, innerhalb eines ausländischen Hafens oder zwischen einem ausländischen Hafen und der freien See). Dazu dienen reise- und slotgecharterte Schiffe gleichermaßen.

22 bb) Der Telos des § 9 Nr. 3 Satz 2 ff. GewStG spricht ebenfalls gegen eine enge Auslegung der Kürzungsnorm.

23 aaa) Soweit die Kürzungsnorm eine systemwidrige Belastung inländischer Schifffahrtsunternehmen mit Gewerbeertragsteuer auf den Teil des Gewerbeertrags beseitigen soll, der durch den Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr erzielt wird, lässt sich den Gesetzesmaterialien zwar nicht unmittelbar entnehmen, inwieweit der Gesetzgeber die Gewerbeertragsbesteuerung von Schifffahrtsunternehmen für systemwidrig hält. Der Aspekt der Verwirklichung des strukturellen Inlandsbezugs der Gewerbesteuer schließt die Reisecharter oder Slotcharter aber nicht aus dem Anwendungsbereich der Kürzung aus. Auch insoweit dienen die Handelsschiffe der Beförderung von Gütern im internationalen Verkehr.

24 bbb) Neben diesem (primären) rechtssystematischen Anliegen soll die Vorschrift aber auch eine sachgerechte und einfache Ermittlung des nicht der Gewerbesteuer unterliegenden Anteils des Gewerbeertrags am gesamten Gewerbeertrag des Schifffahrtsunternehmens gewährleisten. Sie enthält nicht nur die Fiktion einer ausländischen Betriebsstätte, sondern ordnet pauschal 80 % des Gewerbeertrags dieser (fiktiven) Betriebsstätte zu. Diese Pauschalregelung spricht nach Ansicht des erkennenden Senats dagegen, in den Fällen des Betriebs eingecharterter Schiffe weitergehend zwischen den Fällen der Zeitcharter auf der einen Seite und der Reisecharter beziehungsweise Slotcharter auf der anderen Seite zu differenzieren. Dies würde den Vereinfachungszweck der mit einer doppelten Fiktion (noch weitergehend BeckOK GewStG/Hidien, 16. Ed. , GewStG § 9 Rz 1017: mehrfache Fiktion) versehenen Kürzungsnorm in erheblicher Weise konterkarieren, vor allem im Hinblick auf die sich in der Praxis zwangsläufig stellenden —vom (womöglich ausländischen) Zivilrecht determinierten— Abgrenzungsfragen.

25 cc) Auch die (Binnen-)Systematik der Kürzungsvorschrift erfordert keine enge Auslegung des § 9 Nr. 3 Satz 2 ff. GewStG. Zwar hat das FG den bereits dargestellten systematischen Zusammenhang zwischen § 9 Nr. 3 Satz 1 und Satz 2 ff. GewStG und damit den Betriebsstättenbezug der Kürzungsvorschrift für den Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr zu Recht in den Blick genommen. Nach Ansicht des erkennenden Senats geht es indes zu weit, mit dieser Erwägung in Fällen wie dem vorliegenden eine weitergehende (Mit-)Verfügungsmacht über das Handelsschiff zu verlangen und der Begünstigung der Reise- und Slotcharter entgegenzuhalten. Denn das Gesetz fingiert gerade eine (nicht im Inland belegene) Betriebsstätte auf dem (im internationalen Verkehr betriebenen) Handelsschiff als physischem Bezugspunkt. Diese Fiktion wirkt umfassend. Sie erlaubt keine weitergehende Differenzierung in Abhängigkeit vom Grad der Verfügungsmacht.

26 Soweit der I. Senat des BFH eine Auslegung im Lichte des Betriebsstättenbegriffs entwickelt hat, betraf dies den —hier nicht einschlägigen— Fall der (Zweit-)Vercharterung und damit den Tatbestand des § 9 Nr. 3 Satz 5 GewStG i.V.m. § 5a Abs. 2 Satz 2 EStG, speziell das Tatbestandsmerkmal des „Ausrüstens“ des Handelsschiffs. Die Weitervercharterung ist danach nur dann begünstigt, wenn die Handelsschiffe vom Zweitvercharterer ausgerüstet worden sind; anderenfalls fehlt es am Betrieb von Handelsschiffen. Diese Überlegung lässt sich jedoch auf den hier vorliegenden Fall der (einfachen) Charter nicht übertragen. Soweit die Klägerin ihrem Unternehmensgegenstand entsprechend [Waren] mit Handelsschiffen befördert, die sie im Wege der Reise- oder Slotcharter eingechartert hat, fehlt es gerade nicht an einem Bezug der unternehmerischen Tätigkeit zur Geschäftseinrichtung (Charterschiff). Die Klägerin überlässt das Schiff nicht einem anderen Unternehmer für dessen geschäftliche Tätigkeit, sondern führt die Güterbeförderung für die auftraggebenden Konzerngesellschaften selbst durch. Mit einer Betriebsverpachtung ist ihre Tätigkeit nicht zu vergleichen (dazu , BFHE 253, 174, BStBl II 2016, 537, Rz 18). Im Übrigen hat auch der I. Senat des BFH das Vorliegen einer (Mit-)Verfügungsmacht über das Handelsschiff nicht verlangt.

27 dd) Soweit das FA § 9 Nr. 3 Satz 2 ff. GewStG zivilrechtsakzessorisch auslegen möchte und auf die im Streitjahr erfolgte Reform des Seehandelsrechts rekurriert, kann der Senat dem —in Übereinstimmung mit der Vorinstanz— nicht nähertreten. Für eine derartige Verknüpfung mit dem Handelsrecht gibt es im Gesetzeswortlaut keinerlei Anhaltspunkte. Sinn und Zweck der Kürzungsvorschrift legen sie ebenso wenig nahe.

28 2. In Anwendung dieser Maßstäbe hat das FG die Kürzung nach § 9 Nr. 3 Satz 3 GewStG zu Unrecht abgelehnt. Die Vorentscheidung ist daher aufzuheben. Die Klägerin betreibt Handelsschiffe im internationalen Verkehr im Sinne des § 9 Nr. 3 Satz 4 GewStG. Das gilt auch für die im Wege der Reisecharter oder Slotcharter eingecharterten Schiffe. Auf den Umfang ihrer Verfügungsmacht kommt es, wie dargelegt, nicht an. Da Gegenstand ihres Betriebs nicht ausschließlich der Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr ist, gelten 80 % des Gewerbeertrags, der auf den Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr entfällt, als auf eine nicht im Inland belegene Betriebsstätte entfallend (§ 9 Nr. 3 Satz 3 GewStG). Diesen Teil hat die Klägerin gesondert ermittelt.

29 3. Entsprechendes gilt für den Teil des Gewerbeertrags, der auf den Transport der Fertigungs- und Ersatzteile sowie auf Hilfs- und Nebenleistungen entfällt.

30 a) Der Transport von Fertigungs- und Ersatzteilen ist Teil des Betriebs von Handelsschiffen im internationalen Verkehr. Auch insoweit hat die Klägerin nach den bindenden Feststellungen des FG (slot-)gecharterte Handelsschiffe zur Beförderung von Gütern im Verkehr mit oder zwischen ausländischen Häfen im Sinne des § 9 Nr. 3 Satz 4 GewStG eingesetzt. Der entsprechende Teil des Gewerbeertrags (Saldo: 1.079.213,51 €) ist ebenfalls nach § 9 Nr. 3 Satz 3 GewStG begünstigt.

31 b) Die Erträge und Aufwendungen, die im funktionalen Zusammenhang mit den Beförderungen durch von der Klägerin eingecharterten Schiffen stehen (Saldo: . €), unterfallen ebenfalls der Kürzung. Sie sind auf den Einsatz zeit-, reise- und slotgecharterter Handelsschiffe zurückzuführen und teilen als unmittelbar mit ihrem Einsatz zusammenhängende Neben- oder Hilfsgeschäfte im Sinne des § 9 Nr. 3 Satz 5 GewStG i.V.m. § 5a Abs. 2 Satz 2 Variante 2 EStG das Schicksal der betreffenden Hauptgeschäfte. Dass es sich —die Begünstigung der Hauptgeschäfte unterstellt— um Neben- oder Hilfsgeschäfte handelt (vgl. dazu , BFHE 139, 569, BStBl II 1984, 155, unter 2.a [Rz 24], zu § 11 Abs. 4 GewStG 1974 bzw. § 34c Abs. 4 EStG a.F.; vom  - IV R 16/16, BFHE 261, 353, BStBl II 2022, 649, Rz 19, zu § 5a EStG), ist zwischen den Beteiligten nicht streitig. Der Senat sieht daher insofern von weiterer Differenzierung und Begründung ab.

32 4. Der erkennende Senat sieht in der Kürzungsvorschrift des § 9 Nr. 3 Satz 2 ff. GewStG keine verbotene Beihilfe im Sinne des Art. 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Einer Aussetzung des Verfahrens und Anrufung des EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens (Art. 267 Abs. 3 AEUV) bedarf es daher nicht.

33 a) Soweit in den Verträgen nicht etwas anderes bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, nach Art. 107 Abs. 1 AEUV mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

34 b) Art. 107 Abs. 1 AEUV definiert staatliche Beihilfen als staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Die Übertragung staatlicher Mittel kann etwa in Form von direkten Zuschüssen, Darlehen, Garantien, Beteiligungen am Kapital von Unternehmen sowie Sachleistungen erfolgen, wobei eine positive Mittelübertragung nicht erforderlich ist; ein Einnahmenverzicht des Staats reicht aus. Der Verzicht auf Mittel, die der Staat anderenfalls eingenommen hätte, stellt ebenfalls eine Übertragung staatlicher Mittel dar (EuGH-Urteil Frankreich/Ladbroke Racing Ltd und Kommission vom  - C-83/98 P, EU:C:2000:248, Rz 48 f.). Einnahmenverluste, die aus den von einem Mitgliedstaat gewährten Steuer- und Abgabenbefreiungen oder -ermäßigungen oder aus dem Erlass von Geldbußen oder -strafen resultieren, sind als staatliche Mittel im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV anzusehen (EuGH-Urteil Banco Exterior de España vom  - C-387/92, EU:C:1994:100, Rz 14, zu Art. 92 Abs. 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft; Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, Amtsblatt der Europäischen Union —ABlEU— 2016, Nr. C 262/01, Rz 51; , Rz 56).

35 Im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten obliegt die Prüfung, ob eine Steuerbegünstigung als staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV anzusehen ist, den nationalen Gerichten (vgl. EuGH-Urteile Lucchini vom  - C-119/05, EU:C:2007:434, Rz 50; Ministerio de Defensa und Navantia vom  - C-522/13, EU:C:2014:2262, Rz 55; , BFHE 276, 256, Rz 23; BFH-Beschlüsse vom  - I R 18/19, BFHE 265, 23; vom  - IX B 42/22 (AdV), Rz 57).

36 Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH verlangt die Einstufung einer nationalen Maßnahme als „staatliche Beihilfe“ im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV, dass die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind: Erstens muss es sich um eine staatliche Maßnahme oder eine Maßnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel handeln. Zweitens muss die Maßnahme geeignet sein, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Drittens muss dem Begünstigten durch die Maßnahme ein selektiver Vorteil gewährt werden. Viertens muss die Maßnahme den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen (vgl. auch EuGH-Urteile Kommission/World Duty Free Group u.a. vom  - C-20/15 P, C-21/15 P, EU:C:2016:981, Rz 53; World Duty Free Group und Spanien/Kommission vom  - C-51/19 P, C-64/19 P, EU:C:2021:793, Rz 30; A-Brauerei vom  - C-374/17, EU:C:2018:1024, Rz 19; Banco Santander und Santusa/Kommission vom  - C-53/19 P, C-65/19 P, EU:C:2021:795, Rz 30; Prosegur Compañía de Seguridad/Kommission vom  - C-55/19 P, EU:C:2021:797, Rz 23; , Rz 58).

37 In Bezug auf das (dritte) Merkmal der Selektivität des Vorteils, das zum Begriff der „staatlichen Beihilfe“ im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV gehört, geht aus ebenso ständiger Rechtsprechung des EuGH hervor, dass die Beurteilung dieses Merkmals die Feststellung verlangt, ob eine nationale Maßnahme im Rahmen einer bestimmten rechtlichen Regelung geeignet ist, „bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige“ gegenüber anderen Unternehmen oder Produktionszweigen zu begünstigen, die sich im Hinblick auf das mit der betreffenden Regelung verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden und somit eine unterschiedliche Behandlung erfahren, die im Wesentlichen als diskriminierend eingestuft werden kann (vgl. EuGH-Urteile Kommission/World Duty Free Group u.a. vom  - C-20/15 P, C-21/15 P, EU:C:2016:981, Rz 54; World Duty Free Group und Spanien/Kommission vom  - C-51/19 P, C-64/19 P, EU:C:2021:793, Rz 32; Banco Santander und Santusa/Kommission vom  - C-53/19 P, C-65/19 P, EU:C:2021:795, Rz 32; Prosegur Compañía de Seguridad/Kommission vom  - C-55/19 P, EU:C:2021:797, Rz 25; , Rz 59).

38 Als staatliche Beihilfe gelten bei Maßnahmen, die einen Steuervorteil verschaffen, solche Maßnahmen, die die von einem Unternehmen regelmäßig zu tragenden Belastungen vermindern und somit, obwohl sie keine Subventionen im strengen Sinn des Wortes darstellen, diesen nach Art und Wirkungen gleichstehen. Dazu ist in einem ersten Schritt der Bezugsrahmen zu ermitteln, das heißt die im Mitgliedstaat geltende „normale“ Steuerregelung, und in einem zweiten Schritt festzustellen, dass die in Rede stehende steuerliche Maßnahme insofern von diesem Bezugssystem abweicht, als sie Unterscheidungen zwischen Wirtschaftsunternehmen einführt, die sich im Hinblick auf das mit dem Referenzsystem verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden. In einem dritten Schritt ist dann zu prüfen, ob die Abweichung durch die Natur und die Systematik dieser Regelung gerechtfertigt ist. Hingegen umfasst der Begriff der staatlichen Beihilfe staatliche Maßnahmen nicht, die zwar eine Differenzierung zwischen Unternehmen vornehmen und damit a priori selektiv sind, bei denen die Differenzierung jedoch aus der Natur der Sache oder dem inneren Aufbau der Regelung folgt, mit der sie in Zusammenhang stehen (vgl. u.a. EuGH-Urteile Kommission/World Duty Free Group u.a. vom  - C-20/15 P, C-21/15 P, EU:C:2016:981, Rz 57 f.; World Duty Free Group und Spanien/Kommission vom  - C-51/19 P, C-64/19 P, EU:C:2021:793, Rz 35 f.; Banco Santander und Santusa/Kommission vom  - C-53/19 P, C-65/19 P, EU:C:2021:795, Rz 19, 35 f.; Prosegur Compañía de Seguridad/Kommission vom  - C-55/19 P, EU:C:2021:797, Rz 28 f., ferner Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, ABlEU 2016, Nr. C 262/01, Rz 128; , Rz 60).

39 c) Nach Ansicht des erkennenden Senats ist § 9 Nr. 3 Satz 2 ff. GewStG danach nicht als verbotene Beihilfe zu qualifizieren (ebenso Herbst in Wendt/Suchanek/Möllmann/Heinemann, GewStG, 3. Aufl., § 9 Nr. 3 Rz 17; offengelassen in , BFHE 253, 174, BStBl II 2016, 537, Rz 19; vgl. auch Roser in Lenski/Steinberg, Gewerbesteuergesetz, § 9 Nr. 3 Rz 1a; Schnitter in Frotscher/Drüen, KStG/GewStG/UmwStG, § 9 GewStG Rz 158a; Rengier in Hallerbach/Nacke/Rehfeld, Gewerbesteuergesetz, 2. Aufl., § 9 Nr. 3 Rz 83; Brandis/Heuermann/Gosch, § 9 GewStG Rz 224). Dabei kann dahinstehen, ob die Regelung eine staatliche Maßnahme darstellt, die geeignet ist, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Den betroffenen Gewerbesteuerpflichtigen wird mit der Kürzung jedenfalls kein selektiver Vorteil gewährt.

40 aa) Als maßgeblicher Bezugsrahmen im Sinne der Beihilfeprüfung ist das Regelungsgefüge von § 2 Abs. 1 und § 9 Nr. 3 Satz 1 GewStG anzusehen. Gegenstand der Gewerbesteuer ist der im Inland betriebene stehende Gewerbebetrieb (§ 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG), wobei der Gewerbebetrieb im Inland betrieben wird, soweit für ihn im Inland oder auf einem in einem inländischen Schifffahrtsregister eingetragenen Kauffahrteischiff eine Betriebsstätte unterhalten wird (§ 2 Abs. 1 Satz 3 GewStG). Vor dem Hintergrund dieses strukturellen Inlandsbezugs der Gewerbesteuer stellt § 9 Nr. 3 Satz 1 Halbsatz 1 GewStG klar, dass die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen um den Teil des Gewerbeertrags gekürzt wird, der auf eine nicht im Inland belegene Betriebsstätte dieses Unternehmens entfällt.

41 Diesem rechtssystematischen Anliegen dient auch § 9 Nr. 3 Satz 2 ff. GewStG. Wie dargelegt soll die Vorschrift eine sachgerechte und einfache Ermittlung des nicht der Gewerbesteuer unterliegenden Anteils des Gewerbeertrags am gesamten Gewerbeertrag des Schifffahrtsunternehmens gewährleisten (BTDrucks 13/5952, S. 54). Dabei wird der nicht der Gewerbesteuer unterliegende Anteil des Gewerbeertrags (konstitutiv) im Wege einer Pauschalregelung ermittelt. Vor diesem Hintergrund handelt es sich bei § 9 Nr. 3 Satz 2 ff. GewStG nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats nicht um eine Subventionsnorm (, BFHE 243, 367, BStBl II 2015, 296, Rz 38; ebenso Roser in Lenski/Steinberg, Gewerbesteuergesetz, § 9 Nr. 3 Rz 20; Herbst in Wendt/Suchanek/Möllmann/Heinemann, GewStG, 3. Aufl., § 9 Nr. 3 Rz 17; anderer Ansicht Brandis/Heuermann/Gosch, § 9 GewStG Rz 212b und 224; Schnitter in Frotscher/Drüen, KStG/GewStG/UmwStG, § 9 GewStG Rz 156). Davon ist mit Blick auf die Vorgängerregelung in § 11 Abs. 3 Nr. 2 GewStG a.F. (Ermäßigung der Steuermesszahlen für Handelsschiffe im internationalen Verkehr) auch der Gesetzgeber ausgegangen (vgl. die an den Finanzausschuss gerichtete Empfehlung des Ausschusses für Verkehr zum Entwurf eines Gesetzes zur Entlastung der Familien und zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für Investitionen und Arbeitsplätze —Steueränderungsgesetz 1992—, BTDrucks 12/1506, S. 146). Vielmehr gewährleistet § 9 Nr. 3 Satz 2 ff. GewStG den strukturellen Inlandsbezug der Gewerbesteuer im Fall des Betriebs von Handelsschiffen im internationalen Verkehr (s.a. Brandis/Heuermann/Gosch, § 9 GewStG Nr. 224: Sicherung des strukturellen Inlandsbezugs und Vereinfachung). Die Norm weicht nicht vom Bezugssystem ab, sondern dient —als referenzsystemkonforme Regelung (Herbst in Wendt/Suchanek/Möllmann/Heinemann, GewStG, 3. Aufl., § 9 Nr. 3 Rz 17)— dessen Verwirklichung. Darauf haben die Vorinstanz und die Klägerin zu Recht hingewiesen (S. 17 des FG-Urteils). Eine Unterscheidung zwischen Wirtschaftsunternehmen, die sich im Hinblick auf das mit dem Referenzsystem verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden, erfolgt nicht. Auch die pauschalierte Zuordnung von 80 % des Gewerbeertrags zu der nicht im Inland belegenen Betriebsstätte erscheint jedenfalls nicht willkürlich (Herbst in Wendt/Suchanek/Möllmann/Heinemann, GewStG, 3. Aufl., § 9 Nr. 3 Rz 17; kritisch dagegen BeckOK GewStG/Hidien, 16. Ed. , GewStG § 9 Rz 1020).

42 Vor diesem Hintergrund ist die Kürzung nach § 9 Nr. 3 Satz 2 ff. GewStG im Ergebnis beihilferechtlich nicht anders zu beurteilen als die Kürzung nach § 9 Nr. 3 Satz 1 GewStG. Auch diese stellt als kohärenter Teil des nach dem Territorialitätsprinzip ausgerichteten Referenzsystems „Gewerbesteuer“ keine Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV dar (ebenso Güroff in Glanegger/Güroff, GewStG, 11. Aufl., § 9 Nr. 3 Rz 1a).

43 bb) Sofern man dies im Hinblick auf Unternehmen, die Personen oder Güter über die Straße oder die Schiene befördern und insoweit nicht in die Kürzung nach § 9 Nr. 3 Satz 2 ff. GewStG einbezogen werden (wie es auch bei der Klägerin zum Teil der Fall ist), anders sehen wollte (vgl. auch Güroff in Glanegger/Güroff, GewStG, 11. Aufl., § 9 Nr. 3 Rz 1a), weist der erkennende Senat darauf hin, dass diese (landbasierten) Transporte aufgrund ihrer höheren Nutzungsintensität mit einer stärkeren Inanspruchnahme der inländischen Infrastruktur einhergehen (vgl. auch Empfehlung des Ausschusses für Verkehr zum Entwurf eines Gesetzes zur Entlastung der Familien und zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für Investitionen und Arbeitsplätze —Steueränderungsgesetz 1992—, BTDrucks 12/1506, S. 146). Dieser Umstand rechtfertigt vor dem Hintergrund des die Gewerbesteuer prägenden Äquivalenzprinzips (vgl. nur , Rz 55) eine unterschiedliche gewerbesteuerrechtliche Behandlung.

44 Diese Erwägung trägt mit Blick auf (ebenfalls nicht begünstigte) Luftfahrtunternehmen zwar nur bedingt; sie nutzen —ebenso wie Handelsschiffe— im Wesentlichen allein inländische (Flug-)Häfen. Sie werden —im Unterschied zu den Handelsschiffen— aber auch nicht nach § 2 Abs. 1 Satz 3 GewStG in den (erweiterten) Steuergegenstand der Gewerbesteuer einbezogen. Diese unterschiedliche Behandlung rechtfertigt eine Differenzierung bei der Kürzung (vgl. Glatz, EFG 2024, 488, 490). Darauf hat die Vorinstanz zu Recht hingewiesen (S. 19 des FG-Urteils: „Kehrseiten-Argumentation“). Hierin ist auch kein die Selektivitätsprüfung verfälschendes „künstliches Herauslösen einiger Bestimmungen aus einem breiteren rechtlichen Rahmen“ im Sinne der EuGH-Rechtsprechung (vgl. nur Urteil Andres (Insolvenz Heitkamp BauHolding) vom  - C-203/16 P, EU:C:2018:505, Rz 103) zu sehen (vgl. Glatz, EFG 2024, 488, 490).

45 d) Einer Aussetzung des Revisionsverfahrens und Vorlage an den EuGH bedarf es nicht.

46 aa) Nach der Rechtsprechung des EuGH muss ein nationales letztinstanzliches Gericht wie der BFH seiner Vorlagepflicht aus Art. 267 Abs. 3 AEUV nachkommen, wenn sich in einem bei ihm schwebenden Verfahren eine Frage des Unionsrechts stellt (vgl. EuGH-Urteile Consorzio Italian Management e Catania Multiservizi vom  - C-561/19, EU:C:2021:799, Rz 26 ff.; Intermodal Transports vom  - C-495/03, EU:C:2005:552, Rz 28; CILFIT vom  - C-283/81, EU:C:1982:335, Rz 21; , BFHE 284, 374, BStBl II 2024, 759, Rz 54). Keine Vorlagepflicht besteht hingegen, wenn das Gericht festgestellt hat, dass die gestellte Frage nicht entscheidungserheblich ist, dass die betreffende unionsrechtliche Bestimmung bereits Gegenstand einer Auslegung durch den EuGH war („acte éclairé"; vgl. hierzu z.B. , Rz 20; vom  - VIII K 1/16, BFHE 254, 481, BStBl II 2017, 198, Rz 35; Wegener in Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 6. Aufl., Art. 267 AEUV Rz 33; Karpenstein in Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, Art. 267 AEUV Rz 59) oder dass die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt („acte clair"; vgl. hierzu Wegener in Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 6. Aufl., Art. 267 AEUV Rz 33, m.w.N.). Ob ein solcher Fall gegeben ist, ist unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Unionsrechts, der besonderen Schwierigkeiten seiner Auslegung und der Gefahr voneinander abweichender Gerichtsentscheidungen innerhalb der Union zu beurteilen (vgl. nur , BFHE 287, 138, BStBl II 2025, 360, Rz 58 f.).

47 bb) Vorliegend hält der erkennende Senat die richtige Anwendung des Unionsrechts angesichts der Systematik des deutschen Gewerbesteuerrechts für derart offenkundig, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt. Dies entspricht jedenfalls im Ergebnis auch der Ansicht der Beteiligten. Aufgrund dieses „acte clair“ bedarf es keines Vorabentscheidungsersuchens an den EuGH.

48 5. Da die erforderliche Spruchreife besteht, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO). Die Klage ist in vollem Umfang begründet. Der angegriffene Gewerbesteuermessbescheid für 2013 ist antragsgemäß zu ändern. Die Übertragung der Berechnung des Gewerbesteuermessbetrags auf das FA beruht auf § 100 Abs. 2 Satz 2, § 121 Satz 1 FGO.

49 6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2026:U.120226.IVR30.23.0

Fundstelle(n):
NAAAK-13378