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BGH Beschluss v. - IV ZR 20/25

Instanzenzug: Az: IV ZR 20/25vorgehend Hanseatisches Az: 9 U 37/20 Urteilvorgehend Az: 327 O 158/18

Gründe

1Eine Abänderung des Beschlusses vom , mit dem der Senat den Streitwert auf die Stufe bis 2.400.000 € festgesetzt hat, ist auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Beklagtenvertreters in dem Schriftsatz vom nicht veranlasst. Der Streitwert ist zu Recht im Wege der Addition der Verurteilung der Beklagten durch das Berufungsgericht zur Zahlung und der vom Berufungsgericht zurückgewiesenen Hilfsaufrechnung mit einer Gegenforderung in Höhe von 595.000 € bestimmt worden (§ 45 Abs. 3 GKG).

2Anderes gilt nicht deshalb, weil sich die Beklagte mit der Nichtzulassungsbeschwerde lediglich gegen die Verurteilung zur Zahlung gewendet und die Zurückweisung der Hilfsaufrechnung nicht "gesondert" angegriffen hätte. Die Beklagte hat die Hilfsaufrechnung weder ausdrücklich noch konkludent fallengelassen. Sie hat sich (lediglich) darauf berufen, die Hilfsaufrechnung falle nicht zur Entscheidung an, weil die Klage abzuweisen sei. Mit dieser Behauptung, die sich nicht bestätigt hat, hat die Beklagte nicht die Zurückweisung der hilfsweise geltend gemachten Aufrechnung akzeptiert. Der Streitfall liegt daher anders als der Fall des von der Gegenvorstellung angeführten , juris Rn. 2).

Prof. Dr. Karczewski               Harsdorf-Gebhardt               Dr. Götz

                               Rust                                  Piontek

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2026:180326BIVZR20.25.0

Fundstelle(n):
DAAAK-13351