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Niedersächsisches FG | Erste Tätigkeitsstätte bei grenzüberschreitender Arbeitnehmerentsendung
Die Kläger sind verheiratet und wurden im Streitjahr 2020 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Ein Kläger ist bei einer brasilianischen Gesellschaft als Produktingenieur angestellt. Dort befand sich auch seine erste Tätigkeitsstätte. Im Rahmen einer konzerninternen Arbeitnehmerentsendung wurde der Kläger an eine deutsche Betriebsstätte des Konzerns entsandt. Ein lokaler Arbeitsvertrag wurde nicht geschlossen. Auch an der Zuordnungsentscheidung bezüglich der ersten Tätigkeitsstätte änderte sich nichts; der bestehende Arbeitsvertrag des Klägers in Brasilien blieb während dieser Zeit gültig. Für die Entsendung wurde eine Nettolohnvereinbarung geschlossen. Der Entsendungszeitraum begann Anfang Februar des Streitjahres und endete im Februar 2022. Für diese Zeit begründete...