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LG 07.01.2026 4 O 270/24, NWB 14/2026 S. 871

Mandat | Keine Haftung für Fehler des Praxisvorgängers

Übernimmt ein Steuerberater eine Praxis, haftet er nicht für Mandatsverletzungen seines Vorgängers, wenn im Praxisübernahmevertrag ausdrücklich geregelt ist, dass „betriebliche Schulden“ von dem Erwerber nicht übernommen werden, der Veräußerer den Erwerber von jeglicher Haftung aus seiner bisherigen Tätigkeit freistellt und der Erwerber ausschließlich die Haftung für seine mit der Übernahme der Praxis beginnende Tätigkeit übernimmt.

Anmerkung:

Die Honorarforderung der klagenden Steuerberaterin war daher nicht durch Aufrechnung erloschen, da die geltend gemachten Schadensersatzforderungen der Mandantin aus dem früheren Mandatsverhältnis mit dem Veräußerer der Praxis stammen. Dafür muss die Steuerberaterin nicht haften. Eine solche ergebe sich weder aus dem Übernahmevertrag noch aus § 25 HGB oder ein...

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