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DSGVO | Auskunftsverpflichtung des FA
Liegt ein rechtskräftiges Urteil des Finanzgerichts (FG) vor, kraft dessen das Finanzamt (FA) als Behörde eines Landes zur Auskunft nach Art. 15 DSGVO verpflichtet worden ist, kann das FG auf Antrag des Auskunftsgläubigers unter Fristsetzung gegen das FA ein Zwangsgeld bis 1.000 € durch Beschluss androhen, nach fruchtlosem Fristablauf festsetzen und von Amts wegen vollstrecken (vgl. § 154 Satz 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung [FGO]). Zudem bedarf es zur Durchführung der Vollstreckung, anders als in den Fällen des § 153 FGO, einer Vollstreckungsklausel.
Im Rahmen des § 154 FGO kann zwar der Erfüllungseinwand geltend gemacht werden. Das FA kann sich hier aber nicht auf Erfüllung berufen, da es den Auskunftsanspruch nicht vollständig erfüllt hat. Nach der Rechtsprechung des BFH ist ein Auskunftsanspruch grds. (erst) dann erfüllt, wenn die Angaben des Auskunf...