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BGH 18.03.2026 IV ZR 184/24, NWB 14/2026 S. 870

VVG | Stornoabzug bei Vertragskündigung

Die von einem Versicherer in seinen Versicherungsbedingungen verwendeten Klauseln zu einem kapitalmarktabhängigen Stornoabzug (hier: bis zu 15 % des Deckungskapitals) bei Kündigung von Lebens- und Rentenversicherungsverträgen verstoßen nicht gegen das in § 169 Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG) enthaltene Erfordernis der Bezifferung und sind nicht wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot (vgl. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) unwirksam.

Anmerkung:

§ 169 Abs. 5 Satz 1 VVG, nach dem der Abzug vereinbart, beziffert und angemessen sein muss, verlangt es dem Versicherer nach Auffassung des BGH nicht ab, den Abzug bereits bei Vertragsschluss als konkreten Betrag zu vereinbaren. Greift er auf die Regelung eines Berechnungsverfahrens für den Stornoabzug zurück, muss er aber die Art und Weise der Berechnung des Abzugs so ausgestalten und beschreiben, dass Ermessensspielräume des Versich...

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