Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Anfechtung | Empfänger einer Geldauflage als richtiger Anfechtungsgegner
Die Erfüllung einer Geldauflage zur Einstellung eines Strafverfahrens durch den späteren Schuldner unterliegt im Verhältnis zur gemeinnützigen Einrichtung oder der Landeskasse als Zahlungsempfänger der Anfechtung als inkongruente Deckung. Zahlt der spätere Schuldner eine Geldauflage zur Einstellung eines Strafverfahrens unmittelbar an eine gemeinnützige Einrichtung, ist diese und nicht die Landeskasse richtiger Anfechtungsgegner.
Der Zahlungsempfänger kann gegenüber den Insolvenzgläubigern keine bevorrechtigte Stellung aufgrund der Geldauflage geltend machen. § 39 Abs. 1 Nr. 3 der Insolvenzordnung, wonach Forderungen in Form von Geldstrafen u. a. nachrangig sind, zeigt, dass die Befriedigungsaussichten der Insolvenzgläubiger nicht durch staatliche Strafansprüche beeinträchtigt werden sollen, die allein der Schuldner ...