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Einkommensteuer | Ertragsanteilsbesteuerung privater Leibrenten sowie Zulässigkeit der rückwirkenden Neuregelung des § 52 Abs. 28 S. 5 EStG (FG)
Rentenzahlungen, die auf einem begünstigten Versicherungsvertrag
i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG 2004 beruhen, sind, soweit nicht die
Kapitalauszahlung gewählt wird, nach § 52 Abs. 28 S. 5 EStG n.F. mit dem
Ertragsanteil gemäß § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchs. bb EStG zu
versteuern (;
Revision anhängig, BFH-Az. VIII R 19/25).
Sachverhalt: Die Beteiligten streiten darüber, ob wiederkehrende Bezüge aus einer privaten Rentenversicherung als Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 20 EStG oder als sonstige Einkünfte nach § 22 EStG zu erfassen sind. Streitjahr ist das Jahr 2021. Die Kläger sind der Auffassung, dass die Rentenzahlungen, die auf zwei privaten Rentenversicherungen aus dem Jahr 1991 beruhen, steuerfrei seien. Hierbei beriefen sie sich auf ein