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Teilfreistellung von Erträgen aus Aktien- und Mischfonds
Folgen für inländische Anleger und die Nachweisoption des § 20 Abs. 4 InvStG
Seit der Reform des Investmentsteuerrechts mit dem Investmentsteuergesetz 2018 wurden steuerliche Kategorien für Publikumsfonds (Kapitel-2-Fonds) eingeführt, die den Anlegern Teilfreistellungen auf Investmenterträge vermitteln. Der Umfang hängt von der Kategorie sowie dem steuerlichen Anlegertyp ab. Ausländische Fondshäuser sehen sich häufig der Herausforderung gegenüber, die Voraussetzungen zur Erlangung dieses Steuervorteils für ihre inländischen Anleger zu erreichen.
Seit 2018 existieren Publikumsfonds, deren Erträge beim Anleger in den Genuss der Teilfreistellung gelangen, wenn sie den Status als Aktien-, Misch- und Immobilienfonds mit Auslandsschwerpunkt erreichen.
Spezialinvestmentfonds können ihren Anlegern die Teilfreistellung mittelbar vermitteln, wenn sie in Zielfonds investieren, die den entsprechenden Status erreichen. Ausländische Fondsanbieter stehen vor der Herausforderung, diese steuerlichen Voraussetzungen rechtzeitig zu erfüllen.
In der Praxis existieren verschiedene Fallkonstellationen, wie die Teilfreistellung erlangt werden kann. Auch ohne Einhaltung der Anforderungen an die Anlagebedingungen durch die Fondsverwaltung lässt sich die Teilfreistellung erreichen, wenn die sog. Nachweisoption nach § 20 Abs. 4 InvStG genutzt wird.