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Einkommensteuer | Gegenstand und Wirkung der Verlustfeststellung nach § 2a Abs. 3 Satz 5 EStG 1990/1997
Soweit § 2a Abs. 3 Satz 5 EStG 1990/1997 von dem „am Schluss eines Veranlagungszeitraums nach den Sätzen 3 und 4 der Hinzurechnung unterliegenden und noch nicht hinzugerechneten (verbleibenden) Betrag“ spricht, geht es um die gesonderte Feststellung des im Sinne eines Endbestands am Schluss des jeweiligen Veranlagungszeitraums aufsummierten tatsächlich abgezogenen und noch nicht wieder hinzugerechneten ausländischen Verlusts. Ob der Stpfl. insoweit jeweils einen Antrag i. S. des § 2a Abs. 3 Satz 1 EStG 1990/1997 gestellt hatte, ist nicht Gegenstand dieser für die Höhe einer Hinzurechnung verbindlichen Feststellung (Bezug: § 2a Abs. 1, Abs. 3 Satz 5 EStG 1990/1997).
(1) Nach § 2a Abs. 3 Satz 1 EStG 1990/1997 können unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag des Stpfl. Verluste aus einer gewerblich tätigen ausländischen Betriebsstätte (auch dann) bei der Ermittlung des Ges...