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Einkommensteuer | Ratenweise Erfüllung einer Abfindung für einen lebzeitigen Pflichtteilsverzicht
Abfindungen, die für einen lebzeitigen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsverzicht gezahlt werden, sind nicht einkommensteuerbar, auch wenn sie in Raten geleistet werden (Bezug: § 20 Abs. 1 Nr. 7, § 22 Nr. 3 EStG; § 328, § 330 Satz 2, § 2346 Abs. 2 BGB; § 12 Abs. 3 BewG).S. 287
(1) Verzichtet ein Abkömmling gegenüber seinen Eltern auf künftige Pflichtteilsansprüche und erhält er dafür im Gegenzug von den Eltern wiederkehrende Zahlungen, so liegt darin kein entgeltlicher Leistungsaustausch und keine Kapitalüberlassung des Kindes an die Eltern, so dass die wiederkehrenden Zahlungen weder ganz noch teilweise mit einem Zins- oder Ertragsanteil der Einkommensbesteuerung unterliegen (vgl. , NWB GAAAD-45428, BStBl 2010 II S. 818). Diese Grundsätze sind auch heranzuziehen, so der BFH, wenn die Ab...