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BFH 09.09.2025 IX R 26/22, StuB 7/2026 S. 295

Inhalt und Grenzen des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DSGVO

(1) Eine ausschließlich automatisierte Einzelentscheidung i. S. von Art. 15 Abs. 1 Buchst. h i. V. mit Art. 22 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) liegt nicht vor, wenn ein Mensch die automatisierte Entscheidung überprüft und das Ergebnis bestätigt. (2) Für die Qualifikation als personenbezogene Daten kommt es nicht darauf an, ob diese bei der betroffenen Person (oder Dritten) erhoben worden sind oder ob die Informationen aus selbst (mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren) gezogenen Schlussfolgerungen stammen. (3) Der Verantwortliche kann sich zur Begrenzung des Auskunftsrechts nach Art. 15 DSGVO nicht darauf berufen, dass der Betroffene über die begehrten Informationen bereits verfügt (Bezug: § 32a, § 32b, § 32c AO; Art. 15, Art. 22 DSGVO).

Praxishinweise

Die Anwendbarkeit des Art. 22 Abs. 1 DSGVO und damit die Auskunftspflicht nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. h DSGVO hängt von drei kumulativen Voraussetzungen ab, n...

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