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Eingeschränkte Anwendung der investmentrechtlichen Teilfreistellung auf Veräußerungsverluste im Anwendungsbereich von § 56 InvStG
§ 20 Abs. 1 Satz 1 des Investmentsteuergesetzes – InvStG – (Teilfreistellung bei Aktienfonds) ist nicht anzuwenden, soweit ein für die Zeit vom bis zur Veräußerung der Investmentanteile nach neuem Recht ermittelter Veräußerungsverlust von vor dem angeschafften Investmentanteilen (ausgenommen bestandsgeschützte, vor dem angeschaffte Alt-Anteile) darauf beruht, dass die fiktiven Anschaffungskosten zum die historischen Anschaffungskosten der veräußerten Anteile übersteigen (Bezug: § 20 Abs. 1 Satz 1, § 2 Abs. 14, § 16 Abs. 1 Nr. 3, § 19 Abs. 1 Satz 1, § 56 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 InvStG; § 20 Abs. 4 EStG).
(1) Der BFH entschied hier inhaltsgleich wie im Urteil VIII R 22/23, NWB VAAAK-09117, ebenfalls vom . Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 InvStG sind 30 % der Erträge bei Aktienfonds steuer...