Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Dauernutzungsrecht als wirtschaftliche Einheit nach dem BewG
(1) Der Einwand, bei einem zu bewertenden Wirtschaftsgut handele es sich nicht um Grundvermögen i. S. des Bewertungsgesetzes, ist mit einem Antrag auf sog. fehlerbeseitigende Aufhebung der Wertfeststellung geltend zu machen. (2) Ein Dauernutzungsrecht nach § 31 Abs. 2 des Wohnungseigentumsgesetzes kann als Grundvermögen i. S. des Bewertungsgesetzes gelten, wenn der Nutzungsberechtigte statt des Eigentümers die Kosten der Anschaffung oder Herstellung eines von ihm selbst genutzten Wirtschaftsguts trägt und ihm auf Dauer, nämlich für die voraussichtliche Nutzungsdauer, Substanz und Ertrag des Wirtschaftsguts wirtschaftlich zustehen (Bezug: § 19 Abs. 1, § 22 Abs. 2, § 23 Abs. 1 Nr. 1, § 68 Abs. 1 Nr. 3 BewG a. F.; § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1, § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 182 Abs. 2 AO; § 31 Abs. 2, Abs. 3 WEG).
Der BFH entschied zum Bewertungsstichtag und zur damaligen Fassung des BewG. ...