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BFH Urteil v. - I R 234/74 BStBl 1975 II S. 603

Gesetze: AO § 215AO § 218EStG § 15 Nr. 2

Leitsatz

Mehrgewinnanteile, die dem Gesellschafter einer Personengesellschaft aufgrund eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichs zustehen, sind grundsätzlich nicht im Jahr des Zufließens, sondern in dem Jahr, auf das sie entfallen, und nur aufgrund der einheitlichen und gesonderten Feststellung des Gewinns der Gesellschaft für dieses Jahr zu versteuern.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1975 II Seite 603
BFHE S. 488 Nr. 115,
UAAAB-00372

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BFH, Urteil v. 23.04.1975 - I R 234/74

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