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BBK Nr. 7 vom Seite 339

Kalkulatorische Abschreibungen in der Kostenrechnung

Praktische Bedeutung für eine realistische Kostenkalkulation

Jörgen Erichsen

Die kalkulatorischen Abschreibungen gehören zu den kalkulatorischen Kosten in der Kosten- und Leistungsrechnung (KLR). Ihnen steht in der Finanzbuchhaltung entweder kein oder ein abweichender tatsächlicher Aufwand gegenüber. Kalkulatorische Kosten sollen in der Praxis im Allgemeinen den tatsächlichen Werteverzehr in einem Betrieb realitätsnah abbilden – unabhängig von handels- oder steuerrechtlichen Vorschriften oder Vorgaben. Kalkulatorische Kosten fallen nur rechnerisch (kalkulatorisch) an und führen nicht zu Zahlungen. Sie sind ein wichtiger Bestandteil einer realistischeren Preiskalkulation, da sie maßgeblich zur Ermittlung realer Selbstkosten beitragen. Der Beitrag zeigt, was kalkulatorische Abschreibungen sind, warum sie betriebswirtschaftlich so bedeutsam sind und wie sie sich nachvollziehbar berechnen lassen.

Kernaussagen
  • Kalkulatorische Abschreibungen bilden den realistischen Werteverzehr von Anlagegütern ab und ermöglichen eine verlässliche Selbstkosten- und Preiskalkulation.

  • Ihre Wertansätze basieren auf Wiederbeschaffungswert und tatsächlicher Nutzungsdauer und weichen häufig von den steuerlich zulässigen Abschreibungen ab.

  • Realistische Wertansätze und laufende Aktualisierungen sorgen für verlässliche Kalkulationen und können Wettbewerbsnachteile vermeiden.

I. Bedeutung und Funktion kalkulatorischer Abschreibungen

[i]Abbildung eines realistischeren WerteverzehrsMit kalkulatorischen Abschreibungen soll der wahre Wertverlust von Vermögensgegenständen wie Gebäuden, Anlagen oder Maschinen abgebildet werden. Grundlage für die Berechnung der kalkulatorischen Abschreibungen sind im Wesentlichen der voraussichtliche Wiederbeschaffungswert und die tatsächliche Nutzungsdauer von Vermögensgegenständen. Beide können in der Praxis häufig nur geschätzt werden. In der Buchhaltung dürfen nur historische Anschaffungskosten sowie die vorgegebene steuerliche Nutzungsdauer, die in Abschreibungstabellen hinterlegt ist, angesetzt werden. Die Werte aus Buchhaltung und Kostenrechnung können in der Praxis zum Teil deutlich voneinander abweichen. S. 340

[i]Einfluss auf die PreiskalkulationMit dem Ansatz kalkulatorischer Abschreibungen ist nicht nur eine realistischere Preiskalkulation möglich. Sie stellen auch sicher, dass bereits heute genügend Geld für die spätere Ersatzbeschaffung verdient und zurückgelegt werden kann. Dabei wird – über den Ansatz des voraussichtlichen Wiederbeschaffungswerts – auch die Auswirkung der Inflation berücksichtigt bzw. antizipiert. Bilanziell kann ein Anlagegut nur bis zum Erinnerungswert von einem Euro angesetzt werden. Kalkulatorische Abschreibungen hingegen lassen sich so lange ansetzen, wie ein Wirtschaftsgut im Betrieb genutzt wird, unabhängig davon, ob es bilanziell bereits abgeschrieben ist. Kalkulatorische Abschreibungen gehören zu den Anderskosten, da nur ein Teil der Kosten in der Buchhaltung angesetzt werden darf.

[i]Ansatz nicht verpflichtend, aber betriebswirtschaftlich sinnvollIn die Gewinnermittlung eines Unternehmens fließen lediglich die buchhalterisch erlaubten Werte ein, in der Kostenrechnung bzw. Preisgestaltung können auch die kalkulatorischen Kosten berücksichtigt werden. Eine Pflicht zum Ansatz kalkulatorischer Kosten besteht nicht, betriebswirtschaftlich ist es aber in jedem Fall sinnvoll, auch wenn es in der Praxis zum Teil nicht umgesetzt wird.

Unter den kalkulatorischen Kosten ist die kalkulatorische Abschreibung von besonderer Bedeutung – insbesondere dann, wenn ein Unternehmen über ein umfangreiches Anlagevermögen verfügt und dieses regelmäßig ersetzen muss.

II. Berechnung der kalkulatorischen Abschreibungen

1. Formeln und Methoden

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage

Seiten: 4
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Kalkulatorische Abschreibungen in der Kostenrechnung

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