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BBK Nr. 7 vom Seite 343

Neuerungen bei der Bekämpfung von Schwarzarbeit

Zielgerichtete Kontrollen, mehr Digitalisierung, erweiterte Bußgeldregelungen – ein Überblick für die Praxis

Gerald Eilts

Schwarzarbeit und organisierte Kriminalität haben gravierende volkswirtschaftliche Folgen: Sie führen zu Beitrags- und Steuerausfällen in Milliardenhöhe, Wettbewerbsverzerrungen und häufig auch zu unzumutbaren, bisweilen gar ausbeuterischen Arbeitsbedingungen. Mit dem aktualisierten und ergänzten Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung (SchwarzArbMoDiG) erhält die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) deutlich ausgeweitete Prüf- und Ermittlungsbefugnisse. Gleichzeitig werden Arbeitgeber – insbesondere in den Branchen des § 2a SchwarzArbG – stärker in die Pflicht genommen. Der Beitrag beleuchtet die zentralen Neuerungen und zeigt deren praktische Auswirkungen auf.

Kernaussagen
  • Die Anpassung der Schwarzarbeitsschwerpunkte ist u. a. bei der Hinweis-, Dokumentations- und Sofortmeldepflicht in der Entgeltabrechnung zu berücksichtigen.

  • Die Befugnis der FKS zur Prüfung von Personen, Unterlagen und Daten wird ausgeweitet und um viele digitale Aspekte ergänzt; parallel dazu wurden die Duldungs- und Mitwirkungspflichten der Arbeitgeber in gleichem Maße ausgebaut.

  • Die Befugnis der FKS, in bestimmten Fällen eigenständig Ermittlungsverfahren einleiten und abschließen zu können, wird erweitert und gestärkt.

I. Neue Prüfstrategie der FKS

1. Risikobasierter Prüfansatz

[i]Fokussierung auf RisikobereicheEine wesentliche Neuerung ist die geänderte strategische Vorgehensweise: Zukünftig wird nicht mehr anhand einer „planwirtschaftlich“ festgelegten Prüfquote vorgegangen („Gießkannenprinzip“), sondern die Auswahl der zu prüfenden Sachverhalte erfolgt anhand einer Risikobewertung auf der Grundlage von Risikokriterien (vgl. § 2 Abs. 5 Satz 2 SchwarzArbG). In der Vergangenheit wurde ein erfolgreiches Wirken der FKS in erster S. 344Linie an der Zahl der Prüfungen bzw. eingeleiteten Ermittlungsverfahren gemessen; die reine Zahl ist zukünftig kein relevanter Gradmesser mehr. Vielmehr führt die Gesetzesbegründung aus, dass die Prüfungen in identifizierten Risikobereichen künftig intensiver und umfassender durchgeführt werden sollen, während rechtstreue Unternehmen hingegen mit weniger Prüfungen rechnen können.

[i]RisikomanagementUm höhere Beanstandungsquoten und damit mehr erfolgreiche Ermittlungsverfahren mit substanziellen statt formalen Verstößen erreichen zu können, wird die FKS künftig mittels eines automatisierten Datenabgleichs in die Lage versetzt, ihre Prüfungen effektiver vorbereiten zu können. Dazu kann sie große Datenmengen systematisch hinsichtlich bestehender Risiken für das Auftreten von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung auswerten und daraus eine Risikobewertung ableiten. Ein angemessener Anteil von Prüfungen wird jedoch auch weiterhin außerhalb der durch das Risikomanagement identifizierten Risikobereiche durchgeführt werden (vgl. § 2 Abs. 5 Satz 5 SchwarzArbG).

2. Selbständige Durchführung von Ermittlungsverfahren

[i]Erweiterte KompetenzenDer FKS kommt künftig ein höherer Grad an Eigenständigkeit zu. Um eine effektive Entlastung der Staatsanwaltschaften herbeizuführen, wird § 14a SchwarzArbG dahingehend geändert, dass eine förmliche Abgabe von Seiten der Staatsanwaltschaft an die FKS nicht mehr erforderlich ist. Zudem genügt es künftig für die selbständige Ermittlungsdurchführung, dass die Tat eine der in § 14a Abs. 1 Satz 1 SchwarzArbG genannten Straftaten darstellt. Eine Ausschließlichkeit ist nicht mehr gefordert. Neben einfach gelagerten Strafverfahren, bei denen das Arbeitsentgelt vorenthalten und veruntreut wird (vgl. § 266a StGB) kann die FKS künftig somit auch einfach gelagerte Sachverhalte des Betrugs (vgl. § 263 StGB) selbständig ahnden. Dazu gehören bspw. Fälle, in denen die FKS prüft, ob Einkommen aus einer nicht angemeldeten geringfügigen oder versicherungspflichtigen Beschäftigung neben einer Sozialleistung nach dem SGB II (Bürgergeld bzw. Grundsicherungsgeld) oder SGB III (Arbeitslosengeld) erzielt wird und insofern ein unrechtmäßiger Sozialleistungsbezug vorliegt.

II. Auswirkungen auf betroffene Branchen

In den in § 2a SchwarzArbG gelisteten Branchen besteht nach Auffassung des Gesetzgebers ein erhöhtes Risiko für Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung, weshalb die Schwerpunkte der bei den Zollbehörden angesiedelten FKS künftig noch mehr als bisher bei diesen Branchen liegen.

Preis:
€10,00
Nutzungsdauer:
30 Tage

Seiten: 6
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