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StuB Nr. 7 vom Seite 283
Private Veräußerungsgeschäfte und häusliches Arbeitszimmer
I. Grundsätzliches
Private Veräußerungsgeschäfte liegen bei Veräußerungsgeschäften von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten vor, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt.
Praxishinweis
Forderungen auf Abschaffung oder Verlängerung der Zehn-Jahresfrist haben sich zumindest bislang nicht durchgesetzt. Die Regierungskoalition erarbeitet gegenwärtig eine Steuerrechtsreform. Es bleibt abzuwarten, ob durch diese angekündigte Reform Änderungen von § 23 EStG beschlossen werden.