Instanzenzug: Az: 12 U 170/22 Beschlussvorgehend Az: 17 O 789/21 Urteil
Tatbestand
1Die Kläger machen gegen die Beklagte im Wesentlichen vorbeugende Unterlassungsansprüche bezogen auf das Inverkehrbringen von Pkw mit Verbrennungsmotor geltend.
2Die Klägerin zu 1 ist die stellvertretende Bundesgeschäftsführerin eines Umwelt- und Verbraucherschutzverbands, die Kläger zu 2 und 3 sind die Bundesgeschäftsführer des Verbands. Die Beklagte ist ein weltweit tätiger Automobilhersteller mit Sitz in Deutschland. Nach dem Vortrag der Kläger betrug der Marktanteil der Beklagten an den weltweiten Pkw-Verkäufen im Jahr 2019 2,71 %. Der Pkw-Verkehr wiederum sei im Jahr 2019 global für 7,42 % der CO2-Emissionen verantwortlich gewesen.
3Die Bundesrepublik Deutschland sowie die Europäische Union haben das Übereinkommen von Paris vom (im Folgenden: Pariser Übereinkommen) ratifiziert, in dem sich die Vertragsparteien verpflichten, den Anstieg der durchschnittlichen Erdtemperatur auf deutlich unter 2 Grad Celsius, möglichst auf 1,5 Grad Celsius gegenüber dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen. Sowohl auf nationaler als auch auf europäischer Ebene wurden verschiedene Rechtsakte zur Umsetzung der Ziele des Pariser Übereinkommens verabschiedet. Die Beklagte hält insoweit alle gesetzlichen Vorgaben ein.
4Die Kläger stützen ihr Klagebegehren auf die intertemporale Dimension des ihnen als natürlichen Personen zustehenden allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Sie sind der Auffassung, dass die Beklagte nur noch ein bestimmtes CO2-Budget verbrauchen dürfe, damit die im Pariser Übereinkommen festgelegten Klimaziele noch erreicht werden könnten. Durch das Überschreiten des auf die Beklagte entfallenden CO2-Budgets und damit das Aufzehren eines zu großen Anteils des verbleibenden nationalen Restbudgets würden die zukünftigen politischen Handlungsspielräume beschränkt und zu einem späteren Zeitpunkt radikale Maßnahmen von Gesetzgeber und Regierung zur Reduktion der Treibhausgasemissionen notwendig. Mit jedem von der Beklagten verkauften Pkw mit Verbrennungsmotor steige die Notwendigkeit, in der Zukunft drastische Klimaschutzmaßnahmen zu ergreifen, um die durch die Verbrennungsmotoren ausgelösten Emissionen zu kompensieren. Diese Maßnahmen drohten in die Grundbedingungen der sozialen Beziehungen der Kläger und damit in ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht einzugreifen.
5Die Beklagte habe es daher zu unterlassen, nach dem Pkw mit Verbrennungsmotor in den Verkehr zu bringen, sofern nicht sichergestellt sei, dass es durch deren Produktion und Nutzung nicht zu einem Anstieg der im Klageantrag im Einzelnen genannten Treibhausgase in der Atmosphäre komme (Hauptantrag I.1). Darüber hinaus habe die Beklagte es zu unterlassen, bis zum neue Pkw mit Verbrennungsmotor in den Verkehr zu bringen, sofern die seit dem durch die Beklagte in den Verkehr gebrachten Pkw bei ihrer Nutzung bereits in der Summe mehr als 516 Mio. Tonnen CO2 emittierten (Hauptantrag I.2). Diese Klageziele haben die Kläger mit verschiedenen Hilfsanträgen (II-VI) modifiziert.
6Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläger blieb vor dem Oberlandesgericht ohne Erfolg. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihr Begehren in vollem Umfang weiter.
Gründe
A.
7Zur Begründung seiner Entscheidung (veröffentlicht in MDR 2024, 38) hat das Berufungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass sich weder die Handlung der Beklagten noch der hierdurch verursachte Zustand als rechtswidrig darstellten. Der europäische Gesetzgeber habe im Rahmen seines "Fit für 55-Pakets", insbesondere durch Erlass der EU-Pkw-Emissionsverordnung, Regelungen für das Inverkehrbringen von Pkw mit Verbrennungsmotor getroffen, die dem Erreichen der Klimaziele dienten und die von der Beklagten eingehalten würden. Es sei in erster Linie Aufgabe des Gesetzgebers, das mit Art. 20a GG verfolgte Ziel zu einem gerechten Ausgleich mit widerstreitenden Grundrechten zu bringen. Dies sei mit den getroffenen Regelungen in verfassungskonformer Weise geschehen. Da die von den Klägern vorgetragene Gefährdungssituation in Gestalt einer (möglichen künftigen) Beeinträchtigung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts keine Abweichungen von der Interessenlage aufweise, welche den abstrakt-generellen Regelungen des Gesetzgebers zugrunde liege, bedürfe es keiner abweichenden Auslegung der gesetzlichen Normen, um den grundgesetzlichen Schutzpflichten zu genügen.
8Nichts anderes folge hinsichtlich einer Verletzung von Verkehrssicherungspflichten durch die Beklagte. Auch ein hierauf gestützter Anspruch könne nicht weitergehen als ein Anspruch, der dem Kläger gegenüber dem Staat zustehen könne. Da aber zumindest im Verkehrssektor die aktuell bestehenden Emissionsregelungen ausreichend seien, könnten die Kläger die Beklagte nicht darauf in Anspruch nehmen, für einen über die gesetzlichen Vorgaben hinausgehenden Schutz zu sorgen.
B.
9Die Revision der Kläger ist unbegründet.
10I. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte, die auch unter der Geltung des § 545 Abs. 2 ZPO in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen ist (Senat, Urteil vom - VI ZR 496/18, NJW 2020, 1587 Rn. 10 mwN), ist gegeben. Sie bestimmt sich nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. Nr. L 351 S. 1, ber. 2016 Nr. L 264 S. 43; zuletzt geändert durch Art. 1 ÄndVO [EU] 2015/281 vom , ABl. 2015 Nr. L 54 S. 1 - nachfolgend: EuGVVO). Die Beklagte hat ihren satzungsmäßigen Sitz in Deutschland. Gemäß Art. 4 Abs. 1, Art. 63 Abs. 1 Buchst. a EuGVVO ist damit der allgemeine Gerichtsstand der Beklagten in Deutschland eröffnet.
11II. Das Berufungsgericht hat die mit den Haupt- und Hilfsanträgen geltend gemachten Unterlassungsansprüche ebenso wie die hilfsweise geltend gemachten Handlungspflichten zur Einhaltung globaler Klimaziele zu Recht verneint.
121. Auf den Streitfall ist deutsches Recht anzuwenden. Während grundsätzlich wegen der bei sogenannten Klimaklagen typischerweise grenzüberschreitenden Bezüge (hier: begehrtes weltweites Verbot, Pkw mit Verbrennungsmotor in den Verkehr zu bringen) die Anwendung von Art. 7 Rom II-VO in Betracht zu ziehen ist (vgl. hierzu König/Tetzlaff, RIW 2022, 25, 27 ff.; Zeidler, Klimahaftungsklagen, 2022, S. 254 ff., 261 ff.; jeweils mwN), ist, da die Kläger sich auf die Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts berufen, das vorliegend geltend gemachte Schuldverhältnis nach Art. 1 Abs. 2 Buchst. g Rom II-VO vom sachlichen Anwendungsbereich der Rom II-Verordnung ausgenommen. Die Anwendung deutschen Rechts folgt daher gemäß Art. 40 Abs. 2 EGBGB über die gegenüber Art. 40 Abs. 1 EGBGB vorrangige Anknüpfung an den Ort des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts bzw. im Fall der Beklagten als juristischer Person an den Sitz ihrer Hauptverwaltung, Art. 40 Abs. 2 Satz 2 EGBGB (vgl. BeckOGK/Fornasier, Stand: , EGBGB Art. 40 Rn. 104 ff.; Junker in MüKo BGB, 9. Aufl., EGBGB Art. 40 Rn. 50 ff.). Ob die von den Klägern geltend gemachten Ansprüche nach deutschem Recht auch hinsichtlich in Drittstaaten in Verkehr gebrachter Fahrzeuge bestehen, ist keine kollisionsrechtliche, sondern eine Frage der Reichweite eines etwa bestehenden materiellen Anspruchs.
132. Den Klägern stehen die mit den Hauptanträgen geltend gemachten Unterlassungsansprüche nicht wegen drohender Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechtes zu, § 1004 Abs. 1 Satz 2 analog, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK. Das beanstandete Wirtschaftsverhalten der Beklagten entfaltet keine eingriffsähnliche Vorwirkung (dazu sogleich unter b). Der künftige Erlass restriktiver Klimagesetze ließe sich der Beklagten zudem nicht zurechnen (unten d).
14a) Entgegen der Auffassung der Beklagten spricht allerdings vieles dafür, dass der Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Kläger eröffnet ist.
15aa) Das als sonstiges Recht i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB anerkannte (stRspr seit Senat, Urteil vom - VI ZR 9/56, BGHZ 24, 72, 76 ff., juris Rn. 12 ff.) und vom entsprechenden Anwendungsbereich des § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB erfasste (stRspr seit Senat, Urteil vom - VI ZR 104/57, BGHZ 27, 284, 288 f., juris Rn. 9) allgemeine Persönlichkeitsrecht lässt dem Menschen in seinem inneren Persönlichkeitsbereich die ihm gebührende Freiheit und Selbstbestimmung zukommen, die für die Entfaltung seiner Persönlichkeit unerlässlich ist (Senat, Urteil vom - VI ZR 104/57, BGHZ 27, 284, 286, juris Rn. 5).
16Eine der Aufgaben des verfassungsrechtlich geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist es dabei, Grundbedingungen dafür zu sichern, dass die einzelne Person ihre Individualität selbstbestimmt entwickeln und wahren kann. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt indessen nur solche Elemente der Persönlichkeitsentfaltung, die - ohne bereits Gegenstand der besonderen Freiheitsgarantien des Grundgesetzes zu sein - diesen in ihrer konstituierenden Bedeutung für die Persönlichkeit nicht nachstehen. Es verbürgt also nicht Schutz gegen alles, was die selbstbestimmte Persönlichkeitsentwicklung auf irgendeine Weise beeinträchtigen könnte; ohnehin vermag kein Mensch seine Individualität unabhängig von äußeren Gegebenheiten und Zugehörigkeiten zu entwickeln. Der lückenschließende Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts greift aber dann, wenn die selbstbestimmte Entwicklung und Wahrung der Persönlichkeit spezifisch gefährdet ist (BVerfGE 141, 186 Rn. 32 mwN). Einer solchen lückenschließenden Gewährleistung bedarf es insbesondere, um neuartigen Gefährdungen zu begegnen, zu denen es im Zuge des wissenschaftlich-technischen Fortschritts und gewandelter Lebensverhältnisse kommen kann (BVerfGE 120, 274 Rn. 169 mwN). Insoweit ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht in besonderem Maße entwicklungsoffen (vgl. Eichberger in Huber/Voßkuhle, GG, 8. Aufl., Art. 2 Rn. 148; Barczak in Dreier, GG, 4. Aufl., Art. 2 Abs. 1 Rn. 76; jeweils mwN). In der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wurde das allgemeine Persönlichkeitsrecht etwa im Zusammenhang mit den weitreichenden Kontaktbeschränkungen im Rahmen der Corona-Pandemie herangezogen (vgl. BVerfGE 159, 223 Rn. 113).
17Das zivilrechtliche allgemeine Persönlichkeitsrecht des § 823 Abs. 1 BGB, dessen Grundlage der verfassungsrechtliche Schutzauftrag aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG ist (vgl. grundlegend , BGHZ 13, 334, 337 f., juris Rn. 18 ff.), kann unter Umständen über diesen verfassungsrechtlichen Schutzbereich hinausgehen (vgl. , NJW 2013, 793 Rn. 30), nicht aber hinter ihm zurückbleiben (vgl. Rixecker in MüKo BGB, 8. Aufl., Anhang zu § 12, AllgPersR Rn. 4; Beater in Soergel, BGB, 13. Aufl., Anh IV zu § 823 Rn. 6; Hermann in BeckOGK BGB, Stand: , § 823 Rn. 1176). Darüber hinaus hat der zivilrechtliche Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts auch den Vorgaben von Art. 8 EMRK Rechnung zu tragen (vgl. grundlegend Senat, Urteil vom - VI ZR 104/57, BGHZ 27, 284, 285 f., juris Rn. 4).
18bb) Nach dieser Maßgabe dürfte der Schutzbereich (auch) des zivilrechtlichen allgemeinen Persönlichkeitsrechts hier eröffnet sein.
19Die Kläger machen geltend, aufgrund des vorzeitigen Aufzehrens des für das Erreichen der Ziele des Pariser Klimaübereinkommens verbleibenden CO2-Budgets sei damit zu rechnen, dass politische und gesetzgeberische Maßnahmen getroffen werden, die elementare Handlungsmöglichkeiten von Einzelpersonen auf eine Weise einschränken, die künftige Freiheit umfassend, plötzlich, radikal und ersatzlos beschneiden werde. Es drohten letztlich alle Lebensbereiche beschränkt zu werden. Beispielhaft benennen die Kläger die Möglichkeit der elektronischen Kommunikation, die Möglichkeit, über Zeitung, Fernsehen, Radio und Internet an Informationen zu gelangen und die Möglichkeit, mithilfe von Verkehrsmitteln Familie und Freunde zu besuchen. Sie machen geltend, es drohten Einschränkungen in sämtlichen Bereichen des täglichen Lebens - vom Heizen, Kochen und Beleuchten über den Einbau von Schallschutzfenstern, die Nutzung von Lacken beim Bau von Gebäuden bis hin zur Nutzung von Konsumartikeln wie Kleidung, Schuhe oder Kosmetik sowie der Beibehaltung von Ernährungsweisen (Fleischkonsum), ferner Einschränkungen des Lebens im häuslichen Bereich sowie im Familien- und Freundeskreis wie auch der Beziehung der Kläger zur Umwelt, einschließlich ihres persönlichen und öffentlichen Wirkens, damit der persönlichen Lebensgestaltung, des kulturellen Lebens, des Reisens und der Mobilität.
20Da heute nahezu alle Bereiche menschlichen Lebens mit Energieverbrauch und der Emission von Treibhausgasen verbunden sind, zeigen die Kläger damit ein Szenario auf, in dem potentiell jegliche Freiheit betroffen ist (vgl. BVerfGE 157, 30 Rn. 117; vgl. ferner Britz, NVwZ 2022, 825, 831: kaum ein Grundrecht vorstellbar, dass nicht [mittelbar] betroffen sein könnte). Hierzu dürfte zwanglos auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Kläger zählen (aA Habersack, ZIP 2024, 1513, 1517: lediglich allgemeine Handlungsfreiheit). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass Art. 8 EMRK nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte unter Berücksichtigung der ursächlichen Verbindung zwischen staatlichen Handlungen und Unterlassungen hinsichtlich des Klimawandels einerseits und dem Schaden oder der Gefahr eines Schadens für Einzelne andererseits dahin zu verstehen ist, dass er dem Einzelnen ein Recht auf wirksamen Schutz durch die Behörden vor schwerwiegenden schädlichen Auswirkungen des Klimawandels für sein Leben, seine Gesundheit, sein Wohlbefinden und seine Lebensqualität gibt (EGMR, NJW 2024, 1931 Rn. 519; BeckRS 2025, 38909 Rn. 292).
21b) Letztlich bedarf dies hier aber keiner Entscheidung. Denn es fehlt jedenfalls an einer Beeinträchtigung der Kläger in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht durch die angegriffene Wirtschaftsweise der Beklagten.
22aa) Eine unmittelbare Beeinträchtigung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch das weitere Inverkehrbringen von Pkw mit Verbrennungsmotor durch die Beklagte machen die Kläger schon nicht geltend. Eine solche wäre auch nicht ersichtlich.
23bb) Die Kläger berufen sich vielmehr auf eine eingriffsähnliche Vorwirkung des angegriffenen Wirtschaftsmodells der Beklagten dergestalt, dass dieses mittelbar in der Zukunft das Ergreifen radikaler staatlicher Klimaschutzmaßnahmen notwendig mache, die dann ihrerseits in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Kläger einzugreifen drohten. Eine solche eingriffsähnliche Vorwirkung wird mit dem weiteren Inverkehrbringen von Pkw mit Verbrennungsmotor durch die Beklagte indes nicht entfaltet.
24(1) Allerdings schützt die intertemporale Dimension der Grundrechte nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts davor, dass die durch das Klimaschutzgebot des Art. 20a GG und die grundrechtlichen Schutzpflichten gegen Klimawandelfolgen aufgegebene Treibhausgasminderungslast einseitig auf spätere Zeiträume verlagert wird, wenn dies in der Zukunft zu unverhältnismäßigen Belastungen durch dann erforderliche Klimaschutzmaßnahmen führt (grundlegend BVerfGE 157, 30 Rn. 184 ff.). Weil einmal in die Erdatmosphäre gelangtes CO2 nach derzeitigem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis im Wesentlichen unumkehrbar zur Erwärmung der Erde beitrage, entspreche der nach dem verfassungsrechtlich maßgeblichen Klimaschutzziel maximal zulässigen Erdtemperatur eine begrenzte CO2-Restmenge, die insgesamt noch in die Erdatmosphäre gelangen dürfe. Auf der Grundlage eines für diese Temperaturschwelle prinzipiell bestimmbaren globalen CO2-Restbudgets hat das Bundesverfassungsgericht eine grob erkennbare für Deutschland insgesamt verbleibende CO2-Restmenge angenommen. Angesichts der begrenzten Menge von CO2-Emissionen, die noch in die Erdatmosphäre gelangen dürfe, reduzierten heute zugelassene Emissionen die für künftige Zeiträume verbleibenden Emissionsmöglichkeiten (BVerfG [K], NJW 2022, 844 Rn. 7 f. mwN).
25Das gefährde zugleich künftige Freiheitsausübung, denn noch seien unterschiedlichste Verhaltensweisen des täglichen Lebens, des Arbeitens und des Wirtschaftens nicht möglich, ohne dass dabei unmittelbar oder mittelbar CO2-Emissionen in die Erdatmosphäre gelangen. Die Grundrechte verpflichteten den Gesetzgeber daher, die verfassungsrechtlich notwendigen Reduktionen von CO2-Emissionen und die entsprechende Umstellung bis hin zur Klimaneutralität vorausschauend so zu gestalten, dass die damit verbundenen Freiheitseinbußen trotz steigender Klimaschutzanforderungen weiterhin zumutbar ausfielen und die Reduktionslasten über die Zeit und zwischen den Generationen nicht einseitig zulasten der Zukunft verteilt würden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts können sich Beschwerdeführer daher mit der Verfassungsbeschwerde gegen Regelungen wenden, die festlegen, welche Gesamtmenge an CO2 in näherer Zukunft insgesamt emittiert werden darf, wenn dadurch für anschließende Zeiträume grundrechtlich geschützte Freiheit eingriffsähnlich eingeschränkt werde, indem schon jetzt - nicht bloß faktisch, sondern auch rechtlich vorwirkend - über künftig unausweichliche Grundrechtsrestriktionen in Gestalt dann erforderlicher staatlicher Klimaschutzmaßnahmen mitbestimmt werde (vgl. BVerfG [K], NJW 2022, 844 Rn. 8 f. mwN).
26Dass die Zulassung von Emissionsmengen eingriffsähnliche Vorwirkung entfalten könne, beruhe einerseits auf den weitgehend unumkehrbaren tatsächlichen Auswirkungen von CO2-Emissionen auf die Erdtemperatur und andererseits auf dem verfassungsrechtlichen Auftrag, dem Klimawandel bei einem bestimmten Temperaturziel - erforderlichenfalls auch auf Kosten grundrechtlich geschützter Freiheit - Einhalt zu gebieten. Stehe außerdem die zur Wahrung des Temperaturziels insgesamt noch verbleibende Menge möglicher CO2-Emissionen wenigstens grob fest, würden durch die Zulassung bestimmter Mengen von Emissionen die danach verbleibenden Emissionsmöglichkeiten um eben diese Menge vermindert, und einem späteren Freiheitsgebrauch, der mit CO2-Emissionen verbunden wäre, müssten künftig entsprechend Grenzen gesetzt werden. Eine eingriffsähnliche Vorwirkung setze danach aber voraus, dass der jeweilige Gesetzgeber selbst einem grob erkennbaren Budget insgesamt noch zulassungsfähiger CO2-Emissionen unterliege. Nur dann komme es im Anschluss an die aktuelle Zulassung von Emissionsmengen rechtlich zwangsläufig zu einer bestimmten weiteren Emissionsreduktionslast und damit verbundenen Freiheitsbeschränkungen (BVerfG [K], NJW 2022, 844 Rn. 10 mwN).
27(2) Die Vorgabe eines Restbudgets ist in diesem Zusammenhang folglich Grundlage eingriffsähnlicher Grundrechtsvorwirkung (vgl. Britz, NVwZ 2022, 825, 832). Da eine solche rechtliche Vorgabe derzeit nur global und nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auf die Bundesrepublik Deutschland insgesamt bezogen existiert, nicht aber für einzelne Bundesländer oder etwa den Verkehrssektor, wird durch punktuelles Tun oder Unterlassen in diesen Bereichen nicht zwangsläufig eine bestimmte Restmenge zulässiger CO2-Emissionen aufgebraucht und damit auch keine - nicht bloß faktisch, sondern rechtlich vermittelte - eingriffsähnliche Vorwirkung entfaltet (vgl. BVerfG [K], NJW 2022, 844 Rn. 4, 9, 12 ff.; NVwZ 2023, 158 Rn. 5; NVwZ 2025, 1766 Rn. 10; Christ, NVwZ 2023, 1193, 1196 f.; jeweils mwN).
28(3) Nach diesen Grundsätzen vermag erst recht auch das hier angegriffene weitere Inverkehrbringen von Pkw mit Verbrennungsmotor durch die Beklagte keine eingriffsähnliche Vorwirkung auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Kläger zu entfalten. Die in Konkretisierung des verfassungsrechtlichen Klimaschutzgebotes (Art. 20a GG) nach dem Klimaschutzgesetz zulässigen Emissionsmengen der Bundesrepublik Deutschland insgesamt sind weder auf die Bundesländer und Kommunen noch auf den Verkehrssektor und schon gar nicht auf einzelne Unternehmen oder Verbraucher als jeweils verbindliche Obergrenze weiter umgelegt worden. Dies wäre im Übrigen auch Sache des parlamentarischen Gesetzgebers. Das klimarelevante punktuelle Tun oder Unterlassen all dieser Akteure unterliegt folglich keinen verbindlichen eigenen Emissionsbudgets, deren Ausschöpfung rechtlich vermittelt unausweichlich zu einer freiheitsbeschränkenden Gesetzgebung führen würde. Daher kann insoweit auch nicht unter Berufung auf das Gebot der intertemporalen Freiheitssicherung geltend gemacht werden, dass von diesen Akteuren bestimmte Klimaschutzmaßnahmen zu ergreifen wären (vgl. Christ, NVwZ 2023, 1193, 1197; Abel, NJW 2023, 2305 Rn. 23 ff.). Da mithin die Voraussetzungen der eingriffsähnlichen Vorwirkung schon nicht vorliegen, bedarf es keiner Entscheidung der Frage, inwieweit sich der hinter der verfassungsrechtlichen Figur der eingriffsähnlichen Vorwirkung stehende Gedanke auf die zivilrechtliche Störerhaftung übertragen lässt und Anlass dafür gibt, etwa die - beim vorbeugenden Unterlassungsanspruch herkömmlich strengen (vgl. hierzu im Überblick Spohnheimer in BeckOGK BGB, Stand: , § 1004 Rn. 271; Münch in Soergel, BGB, 13. Aufl., § 1004 Rn. 231 ff., jeweils mwN) - Anforderungen an die Annahme einer konkret drohenden Beeinträchtigung (vgl. , NJW 2009, 3787 Rn. 12) zu modifizieren.
29(4) Nichts anderes ergibt sich im Lichte des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK. Im Gegenteil nimmt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (im Folgenden: Gerichtshof) diesbezüglich im hier maßgeblichen Zusammenhang des Klimaschutzes eine individuelle Betroffenheit (Opfereigenschaft) des Einzelnen nur im Ausnahmefall und unter der Voraussetzung an, dass der Betroffene mit großer Intensität den schädlichen Wirkungen des Klimawandels ausgesetzt und es dringend notwendig ist, ihn individuell zu schützen, weil vernünftige Maßnahmen zur Minderung des Schadens fehlen oder unzulänglich sind (EMGR, NJW 2024, 1931 Rn. 487 f., 519 ff.; BeckRS 2025, 38909 Rn. 287, 292, 301 ff.). Im Hinblick auf die individuelle Betroffenheit des Einzelnen nach Art. 8 EMRK erweist sich die Rechtsprechung des Gerichtshofs damit deutlich restriktiver als die des Bundesverfassungsgerichts zu der auf verfassungsprozessualer Ebene entsprechenden Frage der gegenwärtigen Betroffenheit (vgl. BVerfGE 157, 30 Rn. 108). Im Ergebnis lässt sich, da individuelle Besonderheiten der Kläger weder festgestellt sind noch die Revision übergangenen Vortrag der Kläger hierzu aufzeigt, auch aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs eine Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Kläger nicht ableiten (vgl. Wagner/Ruttloff/Wagner, ESG 2024, 171, 177 f.; Weller/Weckner, ZEuP 2025, 370, 378 f., 383 f.).
30c) Es kann offenbleiben, ob die von den Klägern befürchtete Beeinträchtigung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts rechtswidrig wäre. Abzustellen ist an dieser Stelle - anders als bei der Frage der mittelbaren Verantwortlichkeit der Beklagten (s. dazu sogleich unter d.bb.(1), zur Diskussion Krüger in FS Frenz, 2024, S. 259, 264 ff.) - im Rahmen des Anspruchs aus § 1004 BGB nicht auf die Rechtswidrigkeit des Eingriffs oder der zu unterlassenden Handlung, hier also das weitere Inverkehrbringen von Pkw mit Verbrennungsmotor durch die Beklagte, sondern auf den nach dem Vortrag der Kläger ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht widersprechenden künftigen Zustand nach Erlass radikaler weiterer Klimaschutzmaßnahmen (vgl. , NJW-RR 2003, 953, juris Rn. 25; vom - V ZR 38/74, BGHZ 66, 37, 39, juris Rn. 13; BayObLG, FGPrax 1995, 231, juris Rn. 13; jeweils mwN). Diese - jedenfalls teilweise (mittelbarer) verfassungsgerichtlicher Überprüfung unterliegende (vgl. die gegen die Novelle des Bundes-Klimaschutzgesetzes anhängigen Verfassungsbeschwerden zu 1 BvR 1699/24 u.a.) - Frage bedarf hier keiner Entscheidung, weil sich ein solcher Zustand der Beklagten jedenfalls nicht zurechnen ließe.
31d) Die Beklagte wäre für die von den Klägern geltend gemachte Beeinträchtigung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts nämlich nicht als (mittelbarer) Störer verantwortlich.
32aa) Die Kläger wenden sich gegen einen Eingriff durch künftige gesetzgeberische Klimaschutzmaßnahmen. Die Beklagte ließe sich insoweit allenfalls als mittelbarer Handlungsstörer im Hinblick auf die durch ihre unternehmerische Tätigkeit verursachten Emissionen in Anspruch nehmen.
33Grundsätzlich kann als mittelbarer Störer verantwortlich sein, wer, ohne unmittelbarer Störer zu sein, willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat. Dabei kann als Beitrag auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte (vgl. Senat, Urteile vom - VI ZR 311/23, BGHZ 242, 283 Rn. 32; vom - VI ZR 340/14, BGHZ 206, 289 Rn. 34; jeweils mwN).
34Die Haftung als mittelbarer Störer darf aber nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden, welche die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben. Der Mitverursachungsbeitrag allein reicht zur Begründung der Verantwortlichkeit nicht aus, vielmehr bedarf die Zurechnung der fremden Rechtsverletzung einer zusätzlichen Rechtfertigung. Diese besteht in der Regel in der Verletzung zumutbarer Verhaltenspflichten. Die Beurteilung, ob und inwieweit dem als mittelbarer Störer in Anspruch Genommenen ein bestimmtes Verhalten zuzumuten ist, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls, wobei die Funktion und Aufgabenstellung des in Anspruch Genommenen und die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat, zu berücksichtigen sind (vgl. Senat, Urteile vom - VI ZR 311/23, BGHZ 242, 283 Rn. 33; vom - VI ZR 30/09, BGHZ 187, 354 Rn. 12; jeweils mwN). Letztlich geht es um den Zuschnitt von Verantwortungsbereichen (Senat, Urteil vom - VI ZR 311/23, BGHZ 242, 283 Rn. 33; , NJW-RR 2025, 586 Rn. 15; vom - V ZR 118/13, NJW 2015, 2027 Rn. 13).
35bb) Nach dieser Maßgabe ist eine rechtliche Verantwortlichkeit der Beklagten für die nach der Befürchtung der Kläger künftig zu ergreifenden Klimaschutzmaßnahmen nicht gegeben. Die Beklagte unterliegt im Hinblick auf das weitere Inverkehrbringen von Pkw mit Verbrennungsmotor nicht den von den Klägern behaupteten Verhaltenspflichten (1). Das Aushandeln künftiger Klimaschutzmaßnahmen fällt in den alleinigen Verantwortungsbereich des Gesetzgebers (2).
36(1) Nach geltendem Recht besteht keine rechtliche Verpflichtung der Beklagten, im Sinne eines anteiligen Beitrags zur Einhaltung der Pariser Klimaziele vorzeitig auf das Inverkehrbringen von Pkw mit Verbrennungsmotor zu verzichten.
37(aa) Der Bundesgesetzgeber hat den ihm aus Art. 20a GG zukommenden Konkretisierungs- und Gestaltungsauftrag insbesondere mit Erlass und Fortschreibung des Klimaschutzgesetzes (KSG) angenommen und damit den Rahmen zur Umsetzung der verschiedenen Klimaschutzverpflichtungen im deutschen Recht gesetzt. Das Gesetz nimmt national gesteckte Ziele sowie auf den europäischen und internationalen Rechtsebenen verbindlich eingegangene Klimaschutzverpflichtungen auf und bildet so das Mehrebenensystem des Klimaschutzrechts ab (vgl. Schwerdtfeger in Landmann/Rohmer, UmweltR, 108. EL August 2025, KSG § 1 Rn. 14). Grundlage des Klimaschutzgesetzes ist die Verpflichtung des Pariser Übereinkommens, den Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur auf deutlich unter 2 Grad Celsius und möglichst auf 1,5 Grad Celsius gegenüber dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen (§ 1 Satz 3 KSG). Um diesen Zweck zu erfüllen, hat der Gesetzgeber in § 3 KSG zunächst eine schrittweise Treibhausgasminderung (Abs. 1), sodann die Netto-Treibhausgasneutralität i.S.d. § 2 Nr. 9 KSG bis zum Jahr 2045 (Abs. 2 Satz 1) und schließlich das Erreichen negativer Treibhausgasemissionen nach dem Jahr 2050 (Abs. 2 Satz 2) zu nationalen Klimaschutzzielen erklärt. Diese Klimaschutzziele werden durch § 4 Abs. 1 KSG dadurch operationalisiert, dass eine sektorübergreifende und mehrjährige Gesamtrechnung durchgeführt wird, wozu Jahresemissionsgesamtmengen bis einschließlich zum Jahr 2040 festgelegt werden (s. § 4 Abs. 1 KSG i.V.m. Anlagen 2 und 3; vgl. hierzu Schlacke/Franzius in Kreuter-Kirchhof/Schlacke, KlimaschutzR, 2025, KSG § 4 Rn. 12). Auf einzelne Sektoren oder gar einzelne Emittenten innerhalb dieser Sektoren weiter umgelegt wurde das nationale CO2-Budget nicht (vgl. oben B.II.2.b.bb; vgl. ferner Berufungsgericht Den Haag, KlimR 2024, 377 Rn. 7.111). Subjektive Rechte und klagbare Rechtspositionen werden nach der ausdrücklichen Vorgabe von § 4 Abs. 1 Satz 6 KSG durch das Klimaschutzgesetz oder aufgrund dieses Gesetzes nicht begründet (vgl. zu Zweifeln an Tragfähigkeit und Reichweite dieser Vorgabe allerdings Wickel in BeckOGK KSG, Stand: , § 4 Rn. 35 ff.; Franke in BeckOK KlimaR, Stand: ; KSG § 4 Rn. 50 ff.; Schlacke/Franzius in Kirchhof/Schlacke, 2025, § 4 KSG Rn. 21 ff.; jeweils mwN).
38(bb) Eine das klägerische Begehren stützende Bindung der Beklagten an ein individuelles CO2-Restbudget lässt sich auch nicht aus Unionsrecht ableiten. Soweit die Pkw-Emissionsverordnung (EU) 2019/631 vom (ABl. L 2019/111; verschärft durch die Verordnung [EU] 2023/851 vom [ABl. L 2023/110] und zuletzt geändert durch die Verordnung [EU] 2025/1214 vom [ABl. L 2025/1214]; nachfolgend: Pkw-Emissionsverordnung) CO2-Flottengrenzwerte pro Kilometer für Pkw und leichte Nutzfahrzeuge festlegt, bleibt der Beklagten das Inverkehrbringen von Pkw mit Verbrennungsmotor jedenfalls für die von den Klägern aufgerufenen Zeiträume grundsätzlich weiter möglich; ein grundsätzliches Verbot des Inverkehrbringens neuer Pkw mit Verbrennungsmotor besteht derzeit erst ab dem Jahr 2035 (§ 1 Abs. 5a Buchst. a Pkw-Emissionsverordnung n.F.; vgl. Hellermann/Quecke in Pritzsche/Vacha, EnergieR, 2. Aufl., § 21 Rn. 93 f.).
39(cc) Eine abweichende Bewertung folgt auch nicht aus dem Bestehen einer den Klägern günstigen Verkehrs(sicherungs)pflicht der Beklagten als einem sog. "Carbon Major" (vgl. in diese Richtung Kieninger, ZHR 2023, 348, 381 ff.; Pöttker, Klimahaftungsrecht, 2014, S. 124 ff.; Simon, Klimahaftung von Unternehmen, 2024, S. 135 ff.; Zeidler, Klimahaftungsklagen, 2022, S. 60 ff., 82 ff.; ferner Berufungsgericht Den Haag, KlimR 2024, 377 Rn. 7.24 ff.; zurück-haltend Boerstra/Römling, EurUP 2022, 30, 34 ff.; Ipsen/Waßmuth/Plappert, ZIP 2021, 1843, 1849 f.).
40Zwar ist nach ständiger Rechtsprechung derjenige, der eine Gefahrenlage - gleich welcher Art - schafft, grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern, wobei die rechtlich gebotene Verkehrssicherung diejenigen Maßnahmen umfasst, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren, und sich auch auf Gefahren erstrecken kann, die erst durch den unerlaubten und schuldhaften Eingriff eines Dritten entstehen (s. nur Senat, Urteil vom - VI ZR 274/05, NJW 2007, 1683 Rn. 14 mwN). Auch wird der Umfang der Verkehrssicherungspflicht nicht alleine durch gesetzliche Vorgaben bestimmt, sondern ist vom zur Verkehrssicherung Verpflichteten grundsätzlich eigenständig zu prüfen, wobei den tatsächlichen Umständen des Einzelfalles entscheidende Bedeutung zukommt (vgl. Senat, Urteil vom - VI ZR 279/06, NJW 2008, 3778 Rn. 16 mwN). Allein die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Anforderungen steht der Annahme einer zivilrechtlichen Sorgfaltspflichtverletzung folglich nicht entgegen (vgl. Wagner in MüKo BGB, 9. Aufl., § 823 Rn. 552 ff.; Schirmer, Nachhaltiges Privatrecht, 2023, S. 209 ff., ferner , BGHZ 111, 158, 163, juris Rn. 13 zum nachbarrechtlichen Abwehranspruch; jeweils mwN).
41Gleichwohl können solche Bestimmungen zur Feststellung von Inhalt und Umfang bestehender Verkehrssicherungspflichten herangezogen werden und sind deshalb auch für die Frage der zivilrechtlichen Haftung von Bedeutung (vgl. Senat, Urteil vom - VI ZR 279/06, NJW 2008, 3778 Rn. 16; , BGHZ 223, 95 Rn. 14 ff.; jeweils mwN). Dient die gesetzliche Vorgabe gerade der Vermeidung der Gefahr, die sich nach der Behauptung des Betroffenen in der geltend gemachten Rechtsgutsverletzung verwirklicht hat, und spielen die Umstände des Einzelfalls keine entscheidende Rolle, kann dem Verkehrssicherungspflichtigen grundsätzlich nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er keine weitergehenden Schutzmaßnahmen ergriffen hat, als in der einschlägigen Vorschrift gefordert (vgl. Senat, Urteil vom - VI ZR 155/02, NJW-RR 2003, 1459, juris Rn. 11 mwN). Andernfalls würde die Wertung des Gesetzgebers unterlaufen (vgl. , BGHZ 223, 155 Rn. 13 ff., 23).
42Nach dieser Maßgabe besteht keine über die Vorgaben der Pkw-Emissionsverordnung hinausgehende Verkehrssicherungspflicht der Beklagten für den hier streitgegenständlichen Bereich des Inverkehrbringens von Pkw mit Verbrennungsmotor. Die unterschiedlichen gesetzlichen Vorgaben, denen die Beklagte unterworfen ist, enthalten nicht lediglich allgemeine Bestimmungen über die Genehmigung und den Betrieb ihrer Fertigungsanlagen sowie über die Typgenehmigung ihrer Fahrzeuge. Vielmehr hat der EU-Gesetzgeber in Gestalt der Pkw-Emissionsverordnung eine ausdrücklich den Klimazielen des Pariser Übereinkommens verpflichtete (vgl. ErwG 3 und 4) abgestufte Regelung getroffen und diese mit der Verordnung 2023/851 vom - erneut unter ausdrücklicher Berufung auf die Klimaziele des Pariser Übereinkommens (vgl. dort ErwG 1 und 2) - weiter in einer Weise verschärft, die gerade das auch dem vorliegenden Rechtsstreit inmitten stehende Inverkehrbringen von Pkw mit Verbrennungsmotor betrifft und zeitlich gestaffelten Grenzen unterwirft. Angesichts der dort aufgestellten, explizit das von den Klägern angegriffene Geschäftsfeld der Beklagten regelnden und von der Beklagten eingehaltenen Vorgaben lässt sich ein pflichtwidriges Verhalten der Beklagten nicht positiv begründen (vgl. zu diesem Erfordernis die Nachweise bei Schirmer, Nachhaltiges Privatrecht, 2023, S. 216 ff.). Da besondere tatsächliche Umstände eines Einzelfalles hier nicht in Rede stehen, würde die vom europäischen Gesetzgeber getroffene Entscheidung unterlaufen, wenn die Beklagte gegenüber den Klägern durch Richterspruch auf ein früheres Ende der Möglichkeit, Pkw mit Verbrennungsmotor in den Verkehr zu bringen, verpflichtet würde.
43(2) Die Verantwortung für die - von den Klägern befürchtete - Beeinträchtigung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch zukünftige radikale Klimaschutzgesetzgebung läge beim Gesetzgeber als dem dann unmittelbaren Störer.
44Allein die Gesetzgebung bietet den geeigneten Rahmen dafür, den Klimaschutz und dessen Spannungsverhältnis zu etwaigen gegenläufigen Belangen in demokratischer Verantwortung zu einem Ausgleich zu bringen (vgl. BVerfGE 157, 30 Rn. 213). Die Aushandlung dieses komplexen und in das europäische und internationale Mehrebenensystem eingebundenen (vgl. BVerfGE 157, 30 Rn. 201 ff.; Schlacke, NVwZ 2022, 905 ff.) Ausgleichs konfligierender ökologischer, sozialer, gesellschaftlicher, ökonomischer, fiskalischer und sonstiger politischer Kollektiv- und Individualinteressen und damit die Aufteilung der Emissionsvermeidungslast erfordert schwierige Abwägungs- und Allokationsentscheidungen, für die dem Gesetzgeber auch nach Art. 20a GG ein erheblicher Gestaltungspielraum zukommt (vgl. BVerfGE 157, 30 Rn. 207, 262). Der weite Gestaltungsspielraum des Staates bei der Wahl der operativen und politischen Mittel zur Bekämpfung des Klimawandels wird auch in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte betont (NJW 2024, 1931 Rn. 543).
45Die Wahrnehmung seines Konkretisierungsauftrags und seiner Konkretisierungsprärogative durch den Gesetzgeber unterliegt zwar in gewissem Rahmen verfassungsgerichtlicher Kontrolle. Grundsätzlich ist es aber nicht Aufgabe der Gerichte, aus der offenen Formulierung des Art. 20a GG konkret quantifizierbare Grenzen der Erderwärmung und damit korrespondierende Emissionsmengen oder Reduktionsvorgaben abzuleiten (vgl. BVerfGE 157, 30 Rn. 207 f.) und gar, unter Ausblendung der letztlich doch begrenzten Erkenntnismöglichkeiten des Zivilprozesses, auf das zweipolige zivilprozessuale Streitverhältnis zwischen Privaten herunterzubrechen (vgl. Gärditz, JZ 2025, 727, 732; Wagner, NJW 2021, 2256, 2261 f.).
46Vor diesem Hintergrund ließe sich die rechtliche Verantwortung für künftige Klimagesetzgebung auch in Ansehung der von den Klägern der Beklagten zugeschriebenen Emissionsmengen nicht ohne Überschreitung der Grenzen zulässiger richterlicher Rechtsfortbildung (vgl. hierzu zuletzt BVerfG [K] NJW 2026, 305 Rn. 51 f.) im Wege der mittelbaren Störerschaft der Beklagten zuordnen.
473. Eine sonstige Rechtsgrundlage für die streitgegenständlichen Ansprüche der Kläger ist nicht ersichtlich; die Kläger berühmen sich einer solchen auch nicht.
48Soweit die Kläger zuletzt auf die ihrer Meinung nach politisch im Raum stehende Änderung der Pkw-Emissionsverordnung verwiesen haben, wäre selbst eine etwaige Verschärfung des sogenannten "Verbrennerverbots" nicht geeignet, sich positiv auf die Erfolgsaussichten des vorliegenden Rechtsstreits auszuwirken. Es würde insoweit bereits an der notwendigen Erstbegehungsgefahr für das geltend gemachte vorbeugende Rechtsschutzbegehren fehlen, denn es ist nichts dafür ersichtlich, dass sich die bislang rechtstreu verhaltende Beklagte nicht auch in Zukunft an die gesetzlichen Vorgaben halten würde. Eine etwaige Abmilderung der bislang formulierten Vorgaben durch den - wie ausgeführt dem Gesamtausgleich der Interessen verpflichteten und dabei über einen weiten Gestaltungsspielraum verfügenden - (europäischen) Gesetzgeber stünde dem klägerischen Begehren erst recht entgegen.
494. Unbegründet sind nach all dem auch die Hilfsanträge II und III. Die Kläger haben ihre Hauptanträge insoweit lediglich einschränkend modifiziert, nämlich unter die Bedingung des Fortbestehens einer näher spezifizierten negativen Erderwärmungsprognose des Umweltprogramms der Vereinten Nationen gestellt (Hilfsanträge II.1 und 2) bzw. in der Reichweite auf ein Inverkehrbringen von Pkw mit Verbrennungsmotor in Deutschland beschränkt (Hilfsanträge zu III). Da die geltend gemachten Ansprüche jedoch bereits dem Grunde nach nicht bestehen, verhilft allein diese Reichweitenreduzierung den Hilfsanträgen nicht zum Erfolg.
505. Die Hilfsanträge zu IV und VI sind bereits unzulässig.
51a) Die hinreichende Bestimmtheit eines Klageantrags ist auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu prüfen (vgl. Senat, Urteil vom - VI ZR 426/24, BGHZ 244, 279 Rn. 15 mwN). Ein Klageantrag ist hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennen lässt, das Risiko eines Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abwälzt und eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt. Dies ist bei einem Unterlassungsantrag regelmäßig der Fall, wenn die konkret angegriffene Verletzungsform antragsgegenständlich ist (vgl. Senat, Urteil vom - VI ZR 506/17, AfP 2019, 40 Rn. 12 mwN). Wird demgegenüber wie im Streitfall ein auf Erstbegehungsgefahr gestützter Unterlassungsanspruch vorbeugend geltend gemacht, kommt es - soweit die konkret erwartete Verletzungsform im Einzelfall ungewiss bleibt - maßgeblich darauf an, ob das Klagebegehren im Rahmen des dem Kläger Möglichen und zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes für beide Seiten Gebotenen hinlänglich eindeutig formuliert ist und als Urteilstenor vollstreckbar wäre (Senat, Urteil vom - VI ZR 73/20, NJW 2021, 1756 Rn. 15 mwN).
52b) An diesen Anforderungen gemessen sind die Hilfsanträge zu IV und VI nicht hinreichend bestimmt.
53aa) Mit den Hilfsanträgen IV.1 und 2 begehren die Kläger, dass die Beklagte in ihrer Geschäftstätigkeit alle Handlungen unterlässt, die einer Netto-Treibhausgasneutralität ab dem (bzw. 2050) bei der Nutzung von Pkw der Marken der Beklagten entgegenstehen. Nach den Hilfsanträgen IV.3 und 4 habe es die Beklagte zu unterlassen, neue Pkw mit Verbrennungsmotor in den Verkehr zu bringen, die einer Netto-Treibhausgasneutralität ab dem (bzw. 2050) in der Nutzungsphase der Fahrzeuge entgegenstünden. Nach dem Hilfsantrag VI habe die Beklagte das Inverkehrbringen von Pkw mit Verbrennungsmotor entsprechend dem Erfordernis zu begrenzen, den Anstieg der Erdtemperatur deutlich unter 2 Grad Celsius, möglichst 1,5 Grad Celsius gegenüber dem vorindustriellen Niveau zu halten.
54bb) Bei diesen Anträgen ergibt sich für die Beklagte weder im Hinblick auf ihre Rechtsverteidigung noch unter dem Gesichtspunkt der Zwangsvollstreckung eindeutig, welches Verhalten sie künftig und ab wann zu unterlassen haben soll. Zwar ist der Störer - wie beim Beseitigungsanspruch (dazu Senat, Urteil vom - VI ZR 172/20, NJW 2022, 2406 Rn. 25 mwN) - auch beim Unterlassungsanspruch grundsätzlich frei in der Wahl der Mittel, wie er die vom Antragsteller befürchtete Beeinträchtigung in der Zukunft vermeidet (vgl. , BauR 1983, 233, juris Rn. 17; Spohnheimer in BeckOGK BGB, Stand: , § 1004 Rn. 274). Doch sind die genannten Anträge so allgemein gefasst, dass die Beklagte das ihr abverlangte Verhalten nicht eindeutig identifizieren könnte und ein entsprechend tenoriertes Unterlassungsgebot keinerlei vollstreckungsfähigen Inhalt hätte. Das in den Hilfsanträgen zu IV formulierte Ziel der Netto-Treibhausgasneutralität ist nach § 2 Nr. 9 KSG als das Gleichgewicht zwischen den anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und dem Abbau solcher Gase durch Senken zu verstehen, lässt folglich für sich genommen das Verhältnis zwischen der Minderung der Treibhausgasemission und dem Abbau solcher Gase durch Senken offen (vgl. Keimeyer in BeckOK KlimaR, Stand: , § 2 KSG Rn. 39). Im Übrigen entspricht die angestrebte Netto-Treibhausgasneutralität zum Jahr 2045 ebenso dem in § 3 Abs. 1 Abs. 2 KSG formulierten nationalen Klimaschutzziel wie die im Hilfsantrag VI angestrebte Begrenzung des Anstiegs der durchschnittlichen Erdtemperatur auf deutlich unter 2 Grad Celsius, möglichst 1,5 Grad Celsius dem Ziel des Pariser Übereinkommens und damit dem Zweck des Bundes-Klimaschutzgesetzes insgesamt entspricht (vgl. § 1 KSG). Die Unschärfe dieser buchstäblich globalen Zielsetzung, deren Erreichen in einer Gesamtrechnung von vielen Faktoren abhängt, die im Wesentlichen von bilanziellem Charakter ist und die auch ohne Zutun der Beklagten verfehlt werden kann, wird auch durch die Bezugnahme auf die Nutzungsphase der von der Beklagten in Verkehr gebrachten Fahrzeuge nicht hinreichend abgemildert. Im Ergebnis könnte die Beklagte selbst bei einer sofortigen Beendigung des Inverkehrbringens von Pkw mit Verbrennungsmotor nicht vollständig sicher sein, die in den genannten Hilfsanträgen formulierten Ziele noch zu erreichen und damit dem begehrten Unterlassungsgebot Genüge zu tun.
55cc) Nichts anderes ergibt sich vorliegend aus den Besonderheiten einer immissionsrechtlichen Unterlassungsklage, bei der es unter Umständen ausreichen kann, wenn sich der Klageantrag auf ein allgemein an den Gesetzeswortlaut angelehntes Unterlassungsgebot beschränkt (vgl. hierzu , BGHZ 140, 1, 3, juris LS 1 und Rn. 6; vom - V ZR 62/91, BGHZ 121, 248, 251, juris Rn. 11; jeweils mwN). Anders als in den dort entschiedenen Fällen steht vorliegend ein vorbeugender Unterlassungsanspruch zur Entscheidung an, bei dem sich die Konkretisierung des zu unterlassenden Verhaltens nicht bereits aus einer zurückliegenden Verletzungshandlung und eingetretenen Beeinträchtigung des zu schützenden Rechtsgutes ergibt, deren Wiederholung es zu unterlassen gilt. Die Kläger sind insoweit auch nicht schutzbedürftig. Eine nähere Konkretisierung ihres Unterlassungsbegehrens war ihnen vielmehr ohne weiteres möglich, wie die Hauptanträge und die Hilfsanträge zu II und III zeigen.
56dd) Im Übrigen wären die Hilfsanträge zu IV und VI aus den genannten Gründen (s.o. B.II.2) auch unbegründet.
576. Schließlich besteht auch kein Anspruch der Kläger gegen die Beklagte auf Erstellung und Umsetzung eines Planes zur schrittweisen Reduktion der durch das Inverkehrbringen von Personenkraftwagen mit Verbrennungsmotor verursachten Treibhausgasemissionen bis hin zur Netto-Treibhausgasneutralität (Hilfsantrag V). Eine solche individuelle, von den gesetzlichen Regelungen zur Umsetzung der Pariser Klimaziele losgelöste Verpflichtung der Beklagten auf Einhaltung der Pariser Klimaziele durch ihre Geschäftstätigkeit besteht, wie dargelegt, nach geltendem Recht nicht (vgl. aber die bislang nicht in nationales Recht umgesetzte Pflicht von Großunternehmen zur Erstellung, Umsetzung und regelmäßigen Aktualisierung eines Klimatransformationsplanes nach Art. 22 Richtlinie [EU] 2024/1760 über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit [Nachhaltigkeits-RL Unternehmen, CSDDD] und hierzu Weller/Schwemmer, AG 2024, 517, 517 ff.; Büsch/Groß/Nusser, EuZW 2025, 405, 405 ff.).
587. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union ist entgegen der Auffassung der Revision nicht veranlasst.
59a) Die Revision hält eine Vorlage hinsichtlich der Frage für geboten, ob es mit Unionsrecht, insbesondere Art. 6 i.V.m. Art. 37 EU-Grundrechtecharta (im Folgenden: GRCh) vereinbar ist, wenn ein in der Europäischen Union ansässiges Unternehmen Produkte in den Markt bringt, die bei ihrer Nutzung über das Jahr 2045 (2050) hinaus Treibhausgase ausstoßen; falls nein, ob es unionsrechtlich geboten ist, dass ein zivilrechtlicher Unterlassungsanspruch von potenziell sowohl in ihrer Freiheit als auch in ihrer Gesundheit gefährdeten Betroffenen gegenüber Unternehmen wie der Beklagten im nationalen Recht besteht.
60b) Die Beantwortung dieser Fragen ist in einer Weise offenkundig, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt ("acte clair", vgl. , NJW 2021, 3303 Rn. 33 ff.; vom - Rs. 283/81, NJW 1983, 1257, 1258).
61Der europäische Gesetzgeber hat das Inverkehrbringen von Pkw mit Verbrennungsmotor mit der Pkw-Emissionsrichtlinie selbst ausdrücklich geregelt und zeitlich gestaffelten Vorgaben unterstellt, die das Klagebegehren nicht stützen (oben B.II.2.d.bb.(1).(bb)). Es ist nicht ersichtlich, dass diese Regelung ihrerseits gegen höherrangiges europäisches Primärrecht verstieße. Insbesondere enthält Art. 37 GRCh kein Individualrecht, sondern lediglich einen Grundsatz i.S.v. Art. 51 Abs. 1 Satz 2, Art. 52 Abs. 5 GRCh (, BeckRS 2016, 82723 Rn. 47 f.; Calliess in Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 6. Aufl., GRCh Art. 37 Rn. 4; Schwerdtfeger in Meyer/Hölscheidt, EU-Grundrechtecharta, 6. Aufl., Art. 37 Rn. 29, 31 f.). Auch unter Berücksichtigung des von der Revision in Bezug genommenen Art. 6 GRCh ergibt sich für die vorliegende Individualklage der Kläger nichts Abweichendes. Vielmehr weisen nach Art. 52 Abs. 3 GRCh Rechte der Grundrechtecharta, die denen der Europäischen Menschenrechtskonvention entsprechen, die gleiche Bedeutung und Tragweite wie dort auf (vgl. Schwerdtfeger in Meyer/Hölscheidt, EU-Grundrechtecharta, 6. Aufl., Art. 52 Rn. 52, 55). Einschlägig für die von den Klägern geltend gemachten Ansprüche wegen Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts wäre damit eher Art. 7 GRCh, der in seinem Gewährleistungsgehalt Art. 8 Abs. 1 EMRK entspricht (vgl. , NJW 2019, 2451 Rn. 65 mwN). Damit bleibt es aber bei dem oben (B.II.2.a und b) zu Art. 8 EMRK Ausgeführten.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2026:230326UVIZR365.23.0
Fundstelle(n):
IAAAK-13024