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Kurzfassung zum Beitrag von Schiffer, StuB 7/2026 S. 272

Unternehmen mit untergeordneter Bedeutung für den HGB-Konzern

Mark Schiffer

Grundsätzlich sind in den Konzernabschluss nach § 290 Abs. 1 HGB alle Unternehmen einzubeziehen, auf die beherrschender Einfluss ausgeübt werden kann. Der Gesetzgeber hat allerdings verschiedene Befreiungsmöglichkeiten festgelegt. Dieser Beitrag befasst sich mit den in § 296 Abs. 2 HGB fixierten Regelungen, die es ermöglichen, Unternehmen von untergeordneter Bedeutung nicht in den Konzern einzubeziehen. Die Voraussetzungen und Folgen der Inanspruchnahme der Befreiungsmöglichkeit werden in dem Beitrag dargelegt.

Einordnung

Sollen nicht alle Konzernunternehmen in einen Konzern einbezogen werden, besteht die Möglichkeit, nach § 296 Abs. 2 HGB auf die Einbeziehung in den Konzernabschluss zu verzichten, wenn Tochterunternehmen von untergeordneter Bedeutung sind. Voraussetzung ist, dass trotz Nichteinbeziehung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns vermittelt wird.

Werden mehrere Tochterunternehmen aufgrund dieser Vorschrift nicht einbezogen, ist zu prüfen, ob diese Tochterunternehmen nicht zusammen wieder so wesentlich werden, dass diese für den Konzern eine bedeutende Rolle einnehmen. Schließlich würde dies zum Verbot der Anw...

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